Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach InKraftTreten der Satzung zu

Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;

2. das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Steuerberaterversorgungswerks.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.

§ 18:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Den Steuerberaterkammern obliegt nach § 76 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Wahrung und Förderung der Belange des Berufsstands, auch im sozialen Bereich. In Entsprechung dieser Verpflichtung hat der Vorstand der Steuerberaterkammer in Niedersachsen die Vor- und Nachteile einer berufsständischen Versorgungseinrichtung überprüft, die Kammermitglieder über die gefundenen Ergebnisse informiert und die Frage der Errichtung eines Steuerberaterversorgungswerks für Steuerberaterinnen und Steuerberater in Niedersachsen zur Abstimmung gestellt. Dabei haben sich die Kammermitglieder, die sich an einer Urabstimmung beteiligt haben, mehrheitlich für die Errichtung eines solchen Steuerberaterversorgungswerks ausgesprochen. Die Fraktionen der SPD, der CDU und Bündnis 90/Die Grünen greifen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf diesen Wunsch auf.

Die Einrichtung einer Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gehört zu den ganz wesentlichen begleitenden Maßnahmen im Rahmen der Existenzsicherung bei den freien Berufen. Die Vorsorge für Alters- und Krisenfälle trägt entscheidend zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Berufsstandes und damit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der auch im öffentlichen Interesse liegenden Berufsaufgaben bei. Eine solidarische Versorgungseinrichtung sichert auch die mittelständische Struktur des Berufsstandes, da sie einerseits Konzentrationen entgegenwirkt, andererseits Wettbewerbsnachteile kleinerer Steuerberaterbüros im Verhältnis zu großen Steuerberatungsgesellschaften bei der Gewinnung geeigneten Berufsnachwuchses mindert.

Schließlich wird auch einem berufstypischen Versorgungsproblem Rechnung getragen, das darin besteht, dass der häufig gegebene Wechsel aus der Angestelltentätigkeit in die selbstständige Berufstätigkeit bisher keine kontinuierliche und verlässliche Absicherung zuließ.

Das Steuerberatungsversorgungswerk arbeitet nach den Grundsätzen des Anwartschaftsdeckungsverfahrens. Bei dieser Konzeption werden die zur Erfüllung der späteren Rentenverpflichtung erforderlichen Kapitalmittel planmäßig in der Aktivzeit des Mitgliedes angesammelt.

In finanztechnischer Hinsicht arbeitet das Steuerberaterversorgungswerk daher völlig eigenständig, eine Mitfinanzierung durch das Land ist ausgeschlossen.

Die gesetzliche Regelung folgt in weiten Teilen den bereits bewährten Strukturen des Rechtsanwaltsversorgungswerkes, das mit Gesetz vom 14. März 1982 (GVBl. 1982 S. 65) errichtet worden ist.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: Ebenso wie das Rechtsanwaltsversorgungswerk wird das Steuerberaterversorgungswerk als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet. Dies ist deshalb erforderlich, weil das Steuerberaterversorgungswerk eine landeseinheitliche Pflichtversorgungseinrichtung darstellt, die in Anbetracht von ca. 4900 Kammermitgliedern organisatorisch nicht einfach der Steuerberaterkammer im Verbund als nichtselbstständige Verwaltungseinheit angegliedert werden kann. Aus Gründen dieser organisatorischen Praktikabilität tritt das Steuerberaterversorgungswerk damit als rechtlich selbstständige Körperschaft neben die im Land bestehende Steuerberaterkammer und ist dabei mit umfassender rechtlicher Selbstständigkeit und Handlungsfähigkeit ausgestattet. Die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bedarf eines gesetzlichen Organisationsaktes, der in Absatz 1 vollzogen wird.

Gemäß Absatz 2 besteht auf die Leistung des Steuerberaterversorgungswerks ein Rechtsanspruch. Die Art der Leistungen regelt das Gesetz in § 10. Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch und der Umfang der entsprechenden Leistungen werden durch die Satzung bestimmt. Die Satzung bezeichnet den Personenkreis der Leistungsberechtigten.

Das Steuerberaterversorgungswerk finanziert sich gemäß Absatz 3 allein aus den Beiträgen seiner Mitglieder und den Erträgen des angesammelten Kapitals. Eine finanzielle Beteiligung des Landes scheidet aus.

Zu § 2:

Die Steuerberaterversorgung ist eine Pflichtversorgung für alle Angehörigen des steuerberatenden Berufs, also auch für die angestellten Steuerberater. Die Einbeziehung der nichtselbstständigen Berufsangehörigen in die Pflichtversorgung ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass die Angehörigen der Freien Berufe sehr häufig zunächst nicht selbstständig tätig sind. Um ihnen auch bei einem im späteren Berufsleben vollzogenen Wechsel in die Selbstständigkeit den Aufbau einer einheitlichen und geschlossenen Versorgungsanwartschaft zu ermöglichen, bedarf es ihrer Einbeziehung in die Pflichtmitgliedschaft. Auch aus versicherungsmathematischen Gründen erscheint diese Einbeziehung zur Herbeiführung eines angemessenen Risikoausgleichs und zur Absicherung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Steuerberaterversorgungswerks geboten. Daneben wird hierdurch eine Solidargemeinschaft aller Berufsangehörigen hergestellt.

Pflichtmitglieder des Steuerberaterversorgungswerks sind zunächst alle selbstständigen und nichtselbstständigen Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die der Steuerberaterkammer angehören.

Für die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die der Steuerberaterkammer angehören, aber selbst nicht Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, ist zu entscheiden, ob dieser Personenkreis als Pflichtmitglieder in das Steuerberaterversorgungswerk aufgenommen wird. Obwohl der genannte Personenkreis selbst nicht die berufsrechtlichen Voraussetzungen der eigenen Bestellung als Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erbringen muss, handelt es sich um einen streng ausgewählten Personenkreis mit hoher Qualifikation. So werden nach § 50 Abs. 3 StBerG nur besonders befähigte Kräfte anderer Fachrichtungen nach Genehmigung der jeweiligen obersten Landesbehörde in ihrer Funktion als Vertretungsberechtigte der genannten Gesellschaften eingesetzt. Die betreffenden Personen gehören der Steuerberaterkammer an (§ 74 Abs. 2 StBerG) und werden umfassend wie Berufsangehörige behandelt (§ 94 StBerG). Aus diesen Gründen ist die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Steuerberaterversorgung gerechtfertigt.

Die Versorgungseinrichtung soll eine kontinuierliche und verlässliche Absicherung auch dann gewährleisten können, wenn die Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen (z. B. durch Berufswechsel oder Berufsaufgabe) wegfallen. Die Satzung kann deshalb die Möglichkeit einer Fortsetzung der Mitgliedschaft vorsehen (vgl. Absatz 1 Satz 2).

Die Pflichtversorgung muss davor geschützt werden, dass ein Übergewicht von hohen Risiken entsteht. Da bei älteren Berufsangehörigen relativ kurze Beitragszeiten verhältnismäßig hohen Versorgungsansprüchen gegenüberstünden, muss eine Begrenzung des Eintrittsalters vorgenommen werden. Die in Absatz 2 vorgesehene Altersgrenze von 40 Jahren entspricht der Regelung bei den meisten anderen Versorgungswerken und sichert in versicherungsmathematischer Hinsicht die innere Ausgewogenheit des Leistungssystems.

Absatz 3 schafft eine Regelung für die mit Errichtung der Steuerberaterversorgung entstehende Konkurrenzsituation zur Wirtschaftsprüferversorgung. Dies ist deshalb erforderlich, weil im Bereich dieser Berufsgruppen die Besonderheit besteht, dass mehr als 90 % der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer gleichzeitig auch als Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte tätig sind und zudem vor ihrer Zulassung als Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer in der Regel bereits mehrere Jahre als Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte tätig waren.

In Nordrhein-Westfalen besteht bereits seit 1994 ein Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Diesem haben sich durch Staatsvertrag bereits Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen und Sachsen angeschlossen. Auch Schleswig Holstein beabsichtigt den Beitritt. Daher stellt sich mit der Errichtung des Steuerberaterversorgungswerks die Frage, wie diese Vor- und Mehrfachberufssituation zu behandeln ist und dieses Konkurrenzverhältnis zwischen der Steuerberater- und der Wirtschaftsprüferversorgung einer harmonischen und sachgerechten Regelung zugeführt werden kann.

Die Gesetzeslösung geht davon aus, dass eine Doppelpflichtmitgliedschaft in beiden Versorgungswerken weder wirtschaftlich zumutbar noch von der Versorgungszielsetzung her geboten oder zur Bestandserhaltung der Versorgungswerke erforderlich ist. Das Gesetz erachtet auch nicht die zuerst begründete Mitgliedschaft in einem der Versorgungswerke als vorrangig. Da nahezu ausnahmslos zunächst die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk begründet wird, würde eine solche Regelung dazu führen, dass beim Wirtschaftsprüferversorgungswerk der notwendige und ungehinderte Zugang vollbeitragspflichtiger Mitglieder praktisch abgeschnitten und die Lebens- und Leistungsfähigkeit dieses Versorgungswerkes vernichtet würde. Die Lebens- und Leistungsfähigkeit des Steuerberaterversorgungswerks wird nicht beeinträchtigt, wenn die Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die gleichzeitig auch als Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer tätig sind, nur zur Mitgliedschaft im Wirtschaftsprüferversorgungswerk verpflichtet sind. Deshalb sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die Pflichtmitgliedschaft im Wirtschaftsprüferversorgungswerk begründet wird.

Diese Lösung steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass im Falle einer Mehrfachberufszugehörigkeit nicht die zuerst begründete Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk, das zuerst errichtet worden ist, Gültigkeit hat.

Durch den „Wechsel" der Pflichtmitgliedschaft dürfen weder den Berufsangehörigen noch den Versorgungswerken wirtschaftliche Nachteile entstehen. Dem wird durch die gesetzlich angeordnete Überleitung der an das Steuerberaterversorgungswerk gezahlten Beiträge auf das Wirtschaftsprüferversorgungswerk Rechnung getragen. Hierdurch wird einerseits für die Berufsangehörigen eine einheitliche und geschlossene Versorgungsanwartschaft im Wirtschaftsprüferversorgungswerk begründet und der Umfang der Leistungsansprüche trotz des „Wechsels" der Versorgungswerke sichergestellt.