Zahlungsforderungen und Praxis bei Passbeantragung in der eritreischen Botschaft/Aufenthaltsrechtliche Konsequenzen für Eritreer in Niedersachsen

In der Bundesrepublik Deutschland leben ca. 17 500 Menschen aus Äthiopien und 3 400 Menschen aus Eritrea.

Menschen eritreischer Volkszugehörigkeit, die im Besitz eines äthiopischen Passes sind, wird unter Bezugnahme auf ihre Volkszugehörigkeit eine Passverlängerung bzw. Neuausstellung in der äthiopischen Botschaft in Bonn verweigert.

Stattdessen wird ihnen eine „Ausbürgerungsurkunde" ausgestellt, die sie in der eritreischen Botschaft in Köln mit der Bitte um „Einbürgerung" vorlegen müssen. Dort werden die antragstellenden Personen mit regelmäßigen und einmaligen Zahlungsaufforderungen konfrontiert.

Von allen eritreischen Antragstellern wird bei der Passausstellung eine einmalige Gebühr in Höhe von 1000 Deutsche Mark „für die Kriegskosten" verlangt, dazu kommen eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 50 Deutsche Mark bis Kriegsende und monatliche Zahlungen in Höhe von 2 % des Einkommens. Dieses Geld kann entweder bar bezahlt werden oder auf ein Konto bei einem deutschen Bankunternehmen überwiesen werden.

Die monatlichen Zahlungen werden unter Bezugnahme auf eritreische Gesetze, nach denen Eritreer im Exil den Wiederaufbau Eritreas finanziell zu unterstützen hätten, gefordert. Bei Zahlungsverweigerung wird weder eine „Einbürgerung" noch eine Passverlängerung vonseiten der Botschaft vorgenommen. Aufgrund der Angst vor den damit verbundenen Konsequenzen nach dem bundesdeutschen Ausländerrecht wird das Geld in den meisten Fällen gezahlt. Dazu kommt die Angst vor Repressionen des eritreischen Geheimdienstes in der Bundesrepublik, aber auch vor Repressionen bei einer eventuellen Rückkehr nach Eritrea und die Angst vor Schwierigkeiten bei Antragstellungen von Familienangehörigen in der Botschaft.

So trifft dieses Vorgehen auch die bereits eingebürgerten Menschen aus Eritrea. Von ihnen werden 10 % des Einkommens bei der Visumsantragstellung in monatlichen Zahlungen verlangt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Menschen aus Eritrea und Äthiopien leben in Niedersachsen? (Angaben bitte aufgeschlüsselt nach Aufenthaltsstatus) Wie viele sind bereits eingebürgert?

2. Ist der Niedersächsischen Landesregierung die geschilderte Praxis in der eritrischen Botschaft bekannt? Wenn ja, seit wann?

3. Hält die Landesregierung diese Praxis mit dem bundesdeutschen Recht für vereinbar?

4. Welche Aktivitäten hat die Landesregierung bereits unternommen bzw. welche Schritte will sie zukünftig unternehmen, um dieser Vorgehensweise der eritreischen Botschaft entgegenzutreten?

5. Wie gedenkt die Landesregierung in Niedersachsen lebende eritreische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen und eingebürgerte Eritreer und Eritreerinnen diesbezüglich zu schützen?

6. Welche ausländerrechtlichen Bestimmungen greifen bei der Verweigerung der Ausstellung bzw. Verlängerung von Passpapieren vonseiten der Botschaft?

7. Ist es aufgrund von nicht vorliegenden Passpapieren eritreischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen seit 1991 zu Abschiebungen aus Niedersachsen gekommen?

Ausländische Staatsangehörige, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich auf Dauer hier aufhalten wollen, benötigen einen gültigen Pass (§ 4 AuslG). Ist der Pass abgelaufen oder verloren gegangen, sind die Betroffenen verpflichtet, sich bei der Auslandsvertretung ihres Heimatlandes um eine Verlängerung oder Neuausstellung zu bemühen. Die Höhe der hierfür geforderten Gebühren ist Angelegenheit des jeweiligen Heimatstaates.

Die Bundesrepublik Deutschland hat hierauf keinen Einfluss. Kommen ausländische Staaten ihrer Verpflichtung zur Ausstellung von Pass- oder Passersatzpapieren nicht nach oder stellen sie unzumutbare Anforderungen an die Erlangung eines Passes, prüft die Ausländerbehörde, ob ausreichende Gründe vorliegen, um im Einzelfall einen Ausweisersatz oder ein Reisedokument auszustellen (§ 39 AuslG). Die Erhebung hoher Gebühren für die Ausstellung von Pässen oder Passersatzpapieren allein reicht grundsätzlich für einen Verzicht auf die Beschaffung eines Heimatpasses nicht aus. Wenn kein gültiger Pass oder Passersatz vorhanden ist, muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine bereits erteilte Aufenthaltsgenehmigung widerrufen werden soll (§ 43 AuslG). Im Falle eines Widerrufs ist der Ausländer unverzüglich zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Reist er nicht freiwillig aus, lässt das Ausländergesetz die Abschiebung zu.

Der in der Kleinen Anfrage geschilderte Sachverhalt ist der Niedersächsischen Landesregierung nicht bekannt geworden. Auch ist der Landesregierung nicht bekannt, ob und in welcher Höhe von eritreischen oder äthiopischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet sogenannte Kriegskosten gefordert werden.