Es handelt sich um eine Entscheidung im Rahmen der Schulträgerschaft die zum eigenen Wirkungskreis gehört

Eine solche Vereinbarung hatte hinsichtlich der „alten Sprachen" zwischen der Stadt Braunschweig und dem Landkreis Helmstedt bestanden. Nachdem der Landkreis Helmstedt erfahren hatte, dass er ­ entgegen seiner vorherigen Rechtsansicht ­ zu einer solchen Vereinbarung nicht verpflichtet ist, hat er diese offenbar gekündigt. Nur Schülerinnen und Schüler aus einem an Braunschweig angrenzenden Teil des Kreisgebietes können das betr. Bildungsangebot in Braunschweig noch wahrnehmen.

Hierzu war er berechtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im Rahmen der Schulträgerschaft, die zum eigenen Wirkungskreis gehört. Immerhin kann Latein ab Klasse 7 auch an Gymnasien des Landkreises Helmstedt gelernt und das Kleine Latinum, das Latinum und das Große Latinum erworben werden. Selbstverständlich ist es dann auch Sache des Landkreises Helmstedt, diese Entscheidung gegenüber seinen Bürgern politisch zu vertreten. Es ist verständlich, dass die Stadt Braunschweig auswärtige Schülerinnen und Schüler über ihre sich aus § 105 NSchG ergebenden Verpflichtungen hinaus nur gegen Ausgleichszahlungen beschulen will.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG hier nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung ermächtigt die Schulbehörden nämlich nur, Erziehungsberechtigte von der Verpflichtung zu befreien, ihr Kind zu der Schule der gewählten Schulform bzw. mit dem gewünschten Bildungsgang zu schicken, in deren Schulbezirk es wohnt (vgl. § 63 Abs. 2 NSchG). Eine solche Verpflichtung kann hier jedoch gar nicht bestehen, weil im Gebiet des „eigenen" Schulträgers (Landkreis Helmstedt) der gewünschte Bildungsgang ja gerade nicht angeboten wird.

Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG nicht gegeben. Wenn der Wunsch, lediglich eine bestimmte Sprachenfolge wählen zu dürfen, nicht erfüllt wird, so liegt hierin weder eine unzumutbare Härte (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

NSchG) noch wäre eine solche Beschulung pädagogisch geboten (§ 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG).

Im Einzelnen beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1:

Einen Erlass aus dem Jahre 1996, in dem es um ein Unterrichtsangebot „Latein als erste Fremdsprache" für Schülerinnen und Schüler aus dem Gebiet des Landkreises Helmstedt ginge, gibt es nicht.

Die Passage in einem (verwaltungsinternen) Erlass an die Bezirksregierung Braunschweig zu der Beschwerde des Landkreises Helmstedt, die Einstufung des Musikzweiges am Gauß-Gymnasium in Braunschweig als Bildungsgang zwinge ihn zu Zahlungen an die Stadt Braunschweig, lautet: „Ich kann nicht nachvollziehen, woraus sich eine (Sachkosten-)Pflicht des Landkreises Helmstedt gegenüber der Stadt Braunschweig ergeben soll. Weder ist der Tatbestand des § 105 Abs. 4 NSchG erfüllt, noch liegt eine entsprechende Vereinbarung nach § 104

NSchG vor, die ggf. im Übrigen kündbar wäre."

Zu 2: Erläuterungen der Rechtslage gegenüber der Bezirksregierung werden nicht veröffentlicht, entsprechen im Kern aber der Vorbemerkung.

Zu 3: In den letzten zehn Jahren (Schuljahre 1989/90 bis 1998/99) wurden 157 Schülerinnen und Schüler aus dem Landkreis Helmstedt mit Latein als erster Fremdsprache an der Orientierungsstufe Leonhardstraße in Braunschweig beschult.

Zu 4: Kinder, die die Orientierungsstufe Leonhardstraße in Braunschweig mit der ersten Fremdsprache Latein durchlaufen haben, werden ab Klasse 7 ausschließlich am WilhelmGymnasium Braunschweig beschult.

Zu 5: Die Frage betrifft den eigenen Wirkungskreis der betr. Schulträger. Konkrete Zahlen sind der Bezirksregierung nicht bekannt. Unter Zugrundelegung der Sachkostenbeiträge, die in den jeweiligen Schuljahren für den Besuch allgemein bildender Schulen zwischen der Stadt Braunschweig und anderen benachbarten Schulträgern vereinbart wurden, hätte die Stadt Braunschweig während der o. g. zehn Jahre Einnahmen von 219 300 DM erzielen können.

Zu 6: Die Unterrichtsversorgung zum Erhebungstermin 14. September 1999 betrug am Wilhelm-Gymnasium 446,5 Lehrer-Ist-Stunden/474,2 Lehrer-Soll-Stunden. An der Schule arbeiten sieben Lehrkräfte mit der Fakultas Latein, die insgesamt 58 Stunden Lateinunterricht erteilen. Vier dieser Lehrkräfte sind mit insgesamt 18 Stunden an die Orientierungsstufe Leonhardstraße abgeordnet, um dort den Lateinunterricht zu erteilen. Insgesamt werden von den o. g. Lehrkräften 76 Stunden Lateinunterricht gegeben.

Die Unterrichtsversorgung der OS Leonhardstraße beträgt derzeit 418 Lehrer-Ist-Stunden/438 Lehrer-Soll-Stunden.

Zu 7: Ein Freiwerden von Lehrerstunden im Fach Latein ist nicht zu erwarten.

Zu 8: Für welchen Kreis auswärtiger Schülerinnen und Schüler das Bildungsangebot der Stadt Braunschweig, bei dem Latein als erste Fremdsprache unterrichtet wird, offen steht, entscheidet allein die Stadt Braunschweig. Macht sie die Aufnahme von einer Sachkostenvereinbarung mit dem benachbarten Schulträger abhängig, so steht es diesem frei eine solche Vereinbarung abzuschließen oder nicht. Da Zuständigkeiten der Schulbehörden überhaupt nicht berührt sind, erschließt sich die in der Fragestellung enthaltene Bewertung nicht.

Zu 9: Im Schuljahr 1998/99 wurden insgesamt 2660 auswärtige Schülerinnen und Schüler in allgemein bildenden Schulen der Stadt Braunschweig beschult. Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Schulformen ergibt sich aus der Anlage.

Mit der Mehrheit der umliegenden Schulträger wurden Sachkostenvereinbarungen auf Gegenseitigkeit abgeschlossen. Die Höhe der Sachkosten beträgt für den Besuch der allgemein bildenden Schulen pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr grundsätzlich 1450 DM. Abweichend von diesem Betrag wurde für den Besuch der Schule für Geistigbehinderte ein Betrag von 2000 DM und für den Besuch der Schule für Körperbehinderte ein Betrag von 7000 DM vereinbart. Unbeschadet dieser Regelung haben die Träger der Schülerbeförderung nach § 114 NSchG die Fahrtkosten zu erstatten. Für die Erziehungsberechtigten fallen keine Kosten an.

Zu 10: Im Schuljahr 1998/99 besuchten insgesamt 98 Braunschweiger Schülerinnen und Schüler allgemein bildende Schulen in anderen Kommunen. Diese Zahl verteilt sich wie folgt: Lt. Unterrichtsstatik Stand Schuljahr 1998/99 wird an 13 Gymnasien mit 3 Pflichtfremdsprachen altsprachlicher Unterricht erteilt: Bezirk Braunschweig: Wilhelm-Gymnasium Braunschweig, Ratsgymnasium Goslar, Max-Planck-Gymnasium Göttingen, Gymnasium Große Schule Wolfenbüttel; Bezirk Hannover: Kaiser-Wilhelm- und Ratsgymnasium Hannover, Gymnasium Andreanum Hildesheim, Ratsgymnasium Stadthagen; Bezirk Lüneburg: Gymnasium Ernestinum Celle, Gymnasium Johanneum Lüneburg; Bezirk Weser-Ems: Gymnasium Ulricianum Aurich, Gymnasium Leoninum Handrup, Ubbo-Emmius-Gymnasium Leer, Altes Gymnasium Oldenburg.

Zu 12: Schülerinnen und Schüler, deren Schulträger kein Gymnasium mit dem betr. Bildungsgang führt, dürfen ein betreffendes Gymnasium eines benachbarten Schulträgers besuchen, wenn dieser sie oder ihn aufnimmt. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Aufnahme erfolgt zumeist auf der Grundlage einer Vereinbarung der betr. Schulträger.

Zu 13: Da die Frage den eigenen Wirkungskreis betrifft, sind dem Niedersächsischen Kultusministerium genaue Beträge nicht bekannt. Es wird aber davon ausgegangen, dass sie allgemein in der o. g. Größenordnung liegen.

Zu 14: Siehe Antwort zu 9 und Anlage.

Der Grund für den Besuch von Schülerinnen und Schülern aus anderen Kommunen in Braunschweig ist darin zu sehen, dass die Stadt Braunschweig aufgrund ihrer oberzentralen Funktion in der Region schulische Angebote vorhält, die benachbarte Schulträger nicht anbieten oder eine deutlich verkehrsgünstigere und damit wohnortnähere Beschulung als die umliegenden Schulträger sicherstellen kann.

Zu 15: Stand: Schuljahr 1998/99

Wahl der ersten Pflichtfremdsprache von Schülerinnen und Schülern im 5. Schuljahrgang an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen.