Investitionsfördermaßnahmen

Mit der Anfügung der Sätze 2 und 3 an § 13 Abs. 3 wird der Begriff der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen gesetzlich bestimmt.

6. Durch Streichung des § 19 Abs. 2 werden die innerhalb von Titelgruppen veranschlagten Ausgaben für Investitionen hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit den Ausgaben für Investitionen außerhalb von Titelgruppen gleichgestellt.

7. Zur Entlastung der Haushaltsgesetze werden die jährlich wiederkehrenden Regelungen zur Kreditermächtigung in die §§ 18, 34 a und 34 b aufgenommen.

8. Durch Streichung des § 48 Abs. 1 werden Einwilligungsvorbehalte des Finanzministeriums bei der Einstellung und Versetzung lebensälterer Beamtinnen und Beamten in den Landesdienst aufgehoben.

9. Mit der Streichung des § 108 Satz 2 und der Änderung des § 109 Abs. 4 werden dem Land zustehende Genehmigungsvorbehalte gegenüber den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und die Zuständigkeit für deren Entlastung auf die Aufsichtsbehörden übertragen.

Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung.

10. Als Organ mit Verfassungsrang führt der Staatsgerichtshof seinen Haushalt in eigener Verantwortung aus. In § 114 Abs. 1 wurde deshalb geregelt, dass der Landtag über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten gesondert zu entscheiden hat.

11. Am 1. Juni 1993 trat die Niedersächsische Verfassung (im Folgenden: NV) in Kraft. Sie hat die bis dahin geltende Vorläufige Niedersächsische Verfassung ersetzt. Insofern erfolgt eine Anpassung der Verweise auf die Verfassung in der LHO.

12. Weiterhin wird durch den Gesetzentwurf dem Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991 (Nds. MBl. S. 911) Rechnung getragen. Entsprechend diesem Beschluss sollen in der Rechtssprache im Regelfall beide Geschlechter benannt werden.

II. Haushaltsmäßige Auswirkungen (§ 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung)

Von der Flexibilisierung der Haushaltswirtschaft wird eine Entlastung des Landeshaushalts erwartet.

Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung verursacht personelle, sächliche und investive Ausgaben. Die Kosten- und Leistungsrechnung trägt demgegenüber maßgeblich zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung bei und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Optimierung des Mitteleinsatzes. Dauerhaft wird dadurch eine Entlastung des Landeshaushalts erwartet.

Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände entstehen nicht.

III. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung ergeben sich nicht.

IV. Auswirkungen auf die Umwelt Auswirkungen auf die Umwelt ergeben sich nicht.

V. Anhörung

Eine Beteiligung von Verbänden ist nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (§ 7): Buchstabe a: Anpassung an den neuen Regelungsgehalt der Vorschrift.

Buchstabe b:

Mit der Neufassung wird die Änderung des § 6 Abs. 2 HGrG umgesetzt. Abweichend von der Regelung im HGrG sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nicht bei allen finanzwirksamen Maßnahmen, sondern nur bei solchen von erheblicher finanzieller Bedeutung durchzuführen. Diese Einschränkung entspricht einem Bedürfnis der Praxis. Der Umfang einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat sich nach der Bedeutung einer Maßnahme zu richten.

Buchstabe c:

Über die Soll-Regelung des § 6 Abs. 3 HGrG hinaus wird für den Landesbereich zwingend vorgeschrieben, in geeigneten Bereichen eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen. Mit der Kosten- und Leistungsrechnung soll eine in dieser Form bisher nicht vorhandene Tranparenz zwischen Kosten und Leistungen geschaffen werden. Sie ermöglicht auch im Wege des Behördenvergleichs den Abgleich gleichartiger Produkte verschiedener Behörden desselben Typs und ist damit geeignet, Möglichkeiten zur Optimierung des Kosteneinsatzes aufzuzeigen.

Zu Nummer 2 (§ 8):

Mit der Neufassung des Satzes 2 wird die Änderung des § 7 Satz 2 HGrG umgesetzt. Der Grundsatz der Gesamtdeckung wird beibehalten.

Zu Nummer 3 (§ 9):

Durch die Einfügungen wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991

(Nds. MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummer 4 (§ 10):

Durch In-Kraft-Treten der Niedersächsischen Verfassung am 1. Juni 1993 wurde die Änderung des Verweises erforderlich.

Zu Nummer 5 (§ 13):

Durch die Änderung des Absatzes 3 wird die Änderung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 HGrG umgesetzt. Die neue Fassung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 übernimmt im Wesentlichen den Wortlaut des bisherigen Gesetzestextes. Der Fortfall des Wortes „Darlehen" bedeutet keine Änderung der Rechtslage, sondern dient der Klarstellung, dass Ausgaben für Darlehen als Ausgaben für Investitionsfördermaßnahmen anzusehen sind (vgl. Satz 3).

Die für die gesetzliche Bestimmung des Begriffs der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen vorgesehene Regelung enthält in den angefügten Sätzen 2 und 3 die abschließende Aufzählung der Ausgaben, die gemäß den Gruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans als Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen gelten.

Zu Nummer 6 (§ 14): Buchstabe a:

Mit der Änderung wird die Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGrG umgesetzt. Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass für eine Darstellung der Verpflichtungsermächtigungen in Gruppierungs- und Funktionenübersicht sowie im Haushaltsquerschnitt kein Bedarf besteht. Sie wird daher nicht mehr vorgeschrieben. Der Gesamtplan enthält weiterhin eine Zusammenfassung der Verpflichtungsermächtigungen nach § 13 Abs. 4 Nr. 1.

Buchstabe b:

Durch die Einfügung wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991 (Nds.

MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummer 7 (§ 16):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 8 (§ 17):

Durch die Einfügungen wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männer in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991

(Nds. MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummer 9 (§ 17 a):

Mit dieser Vorschrift wird die Regelung des § 6 a HGrG umgesetzt. Damit wird eine leistungsbezogene Haushaltsplanaufstellung und -bewirtschaftung (Budgetierung) gesetzlich zugelassen. Die bisherige ausgabeorientierte Steuerung kann durch eine auf Produkte bezogene „output-orientierte" Steuerung ersetzt werden.

Die dezentrale Ressourcenverantwortung ermöglicht zudem die zur Erzielung von mehr Effizienz unerlässliche Zusammenführung der Fach- und Finanzverantwortung.

Dieses System kann seine effizienzsteigernde Wirkung nur entfalten, wenn geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente zur Verfügung stehen. Die Regelung knüpft damit sachlich an die Kosten- und Leistungsrechnung an (§ 7 Abs. 3).

In Absatz 2 werden über die Soll-Regelung des § 6 a Abs. 2 HGrG hinaus die durch ein Gesetz oder den Haushaltsplan zu treffenden Bestimmungen zur Wahrung des Budgetrechts des Landtags zwingend vorgeschrieben.