Gleichbehandlung

Durch die Einfügung wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991 (Nds.

MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu den Nummern 23, 24, 25 und 26 (§§ 49, 50, 52 und 59):

Durch die Einfügungen wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991

(Nds. MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummer 27 (§ 60):

Die Änderung der Interpunktion dient der Klarstellung, dass der bisherige Satz 3 sich nur auf Satz 2 bezieht.

Zu Nummer 28 (§ 62):

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund der Einfügung des § 34 a.

Zu Nummer 29 (§ 71):

Zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten bedarf es eines Nachweises aller Zahlungen entsprechend der Haushaltssystematik.

Zu Nummer 30 (§ 88):

Durch die Änderung wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991 (Nds.

MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummer 31 (§ 89):

Durch die Einfügungen wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991

(Nds. MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummer 32 (§ 93):

Durch In-Kraft-Treten der Niedersächsischen Verfassung am 1. Juni 1993 wurde die Änderung des Verweises erforderlich.

Zu Nummer 33 (§ 97):

Durch die Benennung beider Geschlechter in der Neufassung wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991 (Nds. MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummern 34 (§ 101):

Durch die Einfügung wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991 (Nds.

MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummer 35 (§ 106):

Durch In-Kraft-Treten der Niedersächsischen Verfassung am 1. Juni 1993 wurde die Änderung des Verweises erforderlich.

Zu Nummer 36 (§ 108):

Die Neuregelung dient der Verwaltungsvereinfachung. Nach der bisherigen Rechtslage bedarf die Festsetzung der Umlagen oder Beiträge bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und außerdem der Genehmigung durch das Finanzministerium. Durch die Streichung des Satzes 2 entfällt das Erfordernis der Genehmigung durch das Finanzministerium.

Zu Nummer 37 (§ 109):

Die Neuregelung dient der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Mitwirkung von Landesdienststellen bei der Entlastung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

Nach Satz 1 der bisherigen Regelung erteilt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Entlastung. Im Hinblick auf die alleinige Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für die Genehmigung des Haushaltsplans (vgl. § 108 Satz 1), wird es für sachgerecht gehalten, der Aufsichtsbehörde die Zuständigkeit für die Entlastung zu übertragen. Gleiches gilt auch für die Genehmigung der Entlastung beim Vorhandensein eines besonderen Beschlussorgans (Satz 2).

Zu Nummer 38 (§ 112):

Aufgrund der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit ­ PflegeVG ­ vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch das 3. SGB XI-Änderungsgesetz vom 5. Juni 1998 (BGBl. I S. 1229) wurde die Einfügung erforderlich.

Zu Nummer 39 (§ 114): Buchstabe a:

Da der Staatsgerichtshof ein Organ mit Verfassungsrang ist, führt er seinen Haushalt in eigener Verantwortung aus und ist nicht an Weisungen der Landesregierung gebunden.

Es wurde deshalb geregelt, dass der Landtag über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten gesondert zu entscheiden hat.

Buchstabe b: Änderung als Folge der Regelung in Absatz 1 Satz 2 über die gesonderte Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs.

Zu Nummer 40 (§ 115):

Durch die Einfügung wird der Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache vom 9. Juli 1991 (Nds.

MBl. S. 911) umgesetzt.

Zu Nummer 41 (§ 117):

Die Änderungsvorschrift wurde als § 6 Abs. 1 in die Neufassung des Gesetzes über den Landesrechnungshof vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301) aufgenommen. Eine Regelung als besondere Einzelbestimmung der Landeshaushaltsordnung ist damit entbehrlich.

Zu Artikel 2:

Im Rahmen der vorgesehenen Neubekanntmachung des Gesetzes soll die Möglichkeit gegeben sein, etwaige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Dabei wird auch das Wort „Landesministerium" durch das Wort „Landesregierung" ersetzt werden.

Zu Artikel 3:

Wegen der Übernahme von Regelungen aus den jährlichen Haushaltsgesetzen in die Landeshaushaltsordnung ist ein In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu Beginn des Haushaltsjahres 2001 zweckmäßig. Eine Übergangsfrist ist für die Verwaltung nicht erforderlich.