Auswahlverfahren zur Beschickung des „17a-Lehrganges"

Wiederholt sind in jüngster Zeit vonseiten der niedersächsischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten Beschwerden über das Auswahlverfahren zur Beschickung des sogenannten 17a-Lehrganges laut geworden. Insbesondere sollen bestimmte Personengruppen in der Vergangenheit benachteiligt worden sein.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Gibt es landesweit einheitliche Richtlinien, nach denen die Beschickung des sogenannten 17a-Lehrganges zu erfolgen hat? Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Richtlinien?

2. Trifft es zu, dass die Bewerberinnen und Bewerber unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen müssen, um den 17a-Lehrgang absolvieren zu können, je nach dem, ob sie sogenannte S- oder sogenannte K-Beamte sind? Wenn ja, womit begründet die Landesregierung die Notwendigkeit der unterschiedlichen Voraussetzungen?

3. Trifft es zu, dass bei der Besetzung der sogenannten 17a-Lehrgänge zwei getrennte Listen (S- und K-Liste) geführt werden? Wenn ja, warum werden diese Listen geführt?

4. Beabsichtigt die Landesregierung, zukünftig eine gemeinsame Liste zu führen, um für S- und K-Beamte gleiche Voraussetzungen zu schaffen?

Die Niedersächsische Landesregierung hat am 23. Juni 1992 den Einstieg in die zweigeteilte Laufbahn im niedersächsischen Polizeivollzugsdienst mit dem Ziel beschlossen, den mittleren Dienst bei der Polizei schrittweise in den gehobenen Dienst zu überführen.

Statt der bisherigen Untergliederung in drei Laufbahngruppen wird der Polizeivollzugsdienst künftig dem gehobenen und höheren Dienst zugeordnet, um den gestiegenen Anforderungen an polizeiliches Handeln gerecht zu werden.

Zur Erreichung dieses Zieles sind 1992 mit Einführung des § 17 a in die Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes des Landes Niedersachsen (PolNLVO) vom 7. August 1979, zuletzt geändert durch VO vom 8. Mai 1996, die bestehenden Aufstiegsmöglichkeiten in den gehobenen Polizeivollzugsdienst erheblich erweitert worden.

Nach § 17 a Abs. 1 PolNLVO können lebens- und berufserfahrene Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes, wenn sie das 35. Lebensjahr vollendet und sich nach Ablauf der Probezeit mindestens acht Jahre in einem Amt des mittleren Polizeivollzugsdienstes und davon mindestens drei Jahre auf einem umwandlungsfähigen Dienstposten bewährt haben, zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung zur Wahrnehmung eines Amtes bis zur Besoldungsgruppe A 12 zugelassen werden. Der Aufstiegslehrgang dauert sechs Monate und schließt mit einer Laufbahnprüfung ab (sogenannter Lehrgangsaufstieg).

Die Anzahl der jährlich im Wege des „Lehrgangsaufstiegs" landesweit zur Verfügung stehenden Aufstiegsplätze in den gehobenen Dienst orientiert sich an den in den Haushalten vorgesehenen Stellenumwandlungen unter Berücksichtigung der Aufstiegsmöglichkeiten für den „Bewährungsaufstieg" nach § 17 a Abs. 4 PolNLVO und des Aufstiegs über die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege ­ Fachbereich Polizei ­ nach § 17 Abs. 1 PolNLVO.

Bis in das Haushaltsjahr 1996 wurden Stellenumwandlungen für die Schutz- und Kriminalpolizei gesondert angemeldet. Seit dem Jahr 1997 wurden/werden Stellenumwandlungen schwerpunktmäßig bei der Schutzpolizei ausgebracht. Mit der Aufnahme von Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen der Polizeiverwaltung, Schutz- und Kriminalpolizei wurden jedoch Möglichkeiten für eine wechselseitige Nutzung der entsprechenden Planstellen dieser Stellenpläne geschaffen. Von dieser wechselseitigen Nutzung der Planstellen wird im Rahmen des Aufstiegs regelmäßig Gebrauch gemacht.

Dieses vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Das Innenministerium hat im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz die Durchführung des Zulassungsverfahrens gemäß § 17 a Abs. 5 PolNLVO i.V.m. § 32 PolNLVO durch Erlasse vom 9. August 1996, 20. Mai 1998 und 13. Juli 1999 (22.3-03040/LA ­ VORIS 20411011603013) geregelt und die Befugnisse bezüglich der Zulassung sowie ihres Widerrufes auf die dienstrechtlich zuständigen Behörden und Einrichtungen übertragen.

Die Richtlinien beinhalten Regelungen zu folgenden Bereichen:

­ Bewerberkreis

­ Bewährungsfeststellung

­ Ausnahmeregelungen

­ Bewerbungsverfahren

­ Zulassungsverfahren, Eignungsauswahlverfahren

­ Einführungszeit gem. § 17 a Abs. 3 PolNLVO (Lehrgangsteilnahme).

Der wesentliche Inhalt der Erlasse lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die die Voraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber der grundsätzlich jährlich zweimal durchgeführten Bewerbungsverfahren nehmen an einem vorgeschriebenen Eignungsauswahlverfahren teil, das unter Beachtung der Grundsätze des § 8 NBG i.V.m. § 5 PolNLVO durchgeführt wird. Als Auswahlkriterien werden die letzten beiden Beurteilungen und die dienstliche Erfahrung herangezogen. Angesichts der Richtwertvorgaben zu den Wertungsstufen der Beurteilungen nach den Beurteilungsrichtlinien für den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen (BRLPol) sind die unterschiedlichen Anforderungen an verschiedene Vergleichsgruppen angemessen zu berücksichtigen. Um Beurteilungen in höheren statusrechtlichen Ämtem ein höheres Gewicht im Auswahlverfahren zu verleihen, erfolgt eine Korrektur der Wertungsstufen mit sog. Bonus-/Malus-Punkten. Den einzelnen Kriterien werden Wertpunkte zugeordnet, die eine Rangzahl ergeben.

Alle zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in eine bei den dienstrechtlich zuständigen Behörden und Einrichtungen geführte nach Schutz- und Kriminalpolizei getrennte Lehrgangsliste aufgenommen und nach Maßgabe der sich daraus ergebenden Rangfolge, die sich an der im Eignungsauswahlverfahren erreichten Rangzahl orientiert, nach Anzahl der den Behörden und Einrichtungen zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze zum Aufstiegslehrgang entsandt.

Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten, die sich noch nicht für die Teilnahme am Lehrgangsaufstieg qualifizieren konnten, verbleiben in den Lehrgangslisten. Diese werden jeweils zum nächsten Bewerbungstermin hinsichtlich des Kriteriums „dienstliche Erfahrung" und ggf. hinsichtlich des Kriteriums „Beurteilung" nach Erstellung der nächsten (Regel-)Beurteilung ergänzt.

Zu 2: Nein.

Zu 3: Ja. Ziel der zweigeteilten Laufbahn ist es, die Schutz- und Kriminalpolizei in etwa zeitgleich in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu überführen. Die jährlich umzuwandelnden Stellen werden daher im Einvernehmen mit dem Polizeihauptpersonalrat entsprechend dem Stärkeverhältnis des mittleren Polizeivollzugsdienstes zwischen den beiden Sparten verteilt und durch die Polizeibehörden und -einrichtungen auch grundsätzlich so genutzt.

Die Ermittlung der für den Lehrgangsaufstieg vorgesehenen Lehrgangsplätze basiert auf der Meldung der Behörden und Einrichtungen zu den Stichtagen 31. Januar und 31. Juli eines Jahres.

Die Meldung beinhaltet ­ getrennt nach Schutz- und Kriminalpolizei ­ die Anzahl der Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes, die zum entsprechenden Stichtag

­ das 35. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

­ und noch nicht an einem Lehrgangsaufstieg teilgenommen haben bzw. teilnehmen sowie noch nicht für das Studium an der Fachhochschule (§ 17 Abs. 1 PolNLVO) oder zum Bewährungsaufstieg (§ 17 a Abs. 4 PolNLVO) zugelassen sind.

Die von den Behörden und Einrichtungen übermittelten Zahlen werden in einer Liste, getrennt nach Schutz- und Kriminalpolizei, zusammengeführt. Entsprechend dem prozentualen Verhältnis beider Sparten werden die Lehrgangsplätze berechnet und die für die Behörden und Einrichtungen errechneten Zahlen bekannt gegeben.

Sofern es durch diese Handhabung in Einzelfällen zu gravierenden personalwirtschaftlichen Problemen kommt, können die Behörden und Einrichtungen von der spartenbezogenen Platzzuweisung abweichen.

Das Verfahren zur Verteilung der Lehrgangsplätze berücksichtigt somit den potentiellen Bewerberkreis für diese Aufstiegsvariante.

Hierdurch wird die gleichmäßige Überführung in den gehobenen Dienst bei den Behörden/Einrichtungen und in den Sparten Schutz- und Kriminalpolizei sichergestellt.

Zu 4: Da für Beamtinnen und Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei die gleichen Voraussetzungen für einen Aufstieg im Rahmen des § 17 a Abs. 1 PolNLVO gelten, besteht ein aktueller Handlungsbedarf zur Änderung des bisherigen Verfahrens zurzeit nicht.

Vor dem Hintergrund einer noch ausstehenden abschließenden Regelung hinsichtlich der zum Jahr 2005 angestrebten Vollendung der zweigeteilten Laufbahn ist eine Veränderung des bisher praktizierten Verfahrens nicht ausgeschlossen.