Altersteilzeit

DBB und GEW fordern auch für Lehrkräfte die Möglichkeit, Altersteilzeit im Blockmodell wahrzunehmen. An der Verordnungsermächtigung für eine grundsätzliche Bestimmung des Teilzeitmodells für Lehrkräfte wird aus den vorstehenden Gründen festgehalten.

Zu Absatz 4: Solange die Gewährung von Altersteilzeit in bestimmten Verwaltungsbereichen oder für bestimmte Beamtengruppen die sachgerechte Erledigung der Aufgaben gefährdet, bietet der Gesetzentwurf die Möglichkeit, die Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu steuern.

Dies soll jedoch entsprechend der Zielsetzung des Bündnisses für Arbeit und Ausbildung in Niedersachsen nicht dazu führen, dass ganze Bereiche oder Beamtengruppen dauerhaft von der Altersteilzeit ausgenommen werden. Denkbar wäre eine derartige Ausnahme z. B. in Bereichen, in denen Spezialistinnen und Spezialisten tätig sind, die nicht oder nur schwer auf dem Arbeitsmarkt angeworben oder ausgebildet werden können. Die Beamtengruppen bestimmen sich also nicht nach Besoldungs- oder Laufbahngruppen. Sie können vielmehr nach unterschiedlichen Kriterien festgelegt werden. Diese Situation könnte aber auch eintreten, wenn aufgrund unerwartet hoher Antragszahlen - also mehr als die bisher angenommenen 25 vom Hundert der Berechtigten - nicht ausreichend Haushaltsmittel für die dringend notwendige Einstellung von Ersatzkräften bereitstehen. Um für Gleichmäßigkeit in allen Geschäftsbereichen zu sorgen, soll grundsätzlich nur die Landesregierung zu bereichsspezifischen Ausschlussregelungen ermächtigt sein. Eine Ausnahme besteht allerdings für Bereiche, in denen von der allgemeinen Situation stark abweichende Grundbedingungen vorhanden sind. In diesen Fällen soll die Landesregierung diese Entscheidungsbefugnis auf die zuständige oberste Dienstbehörde delegieren können. In der mittelbaren Landesverwaltung tritt an die Stelle der Landesregierung die oberste Dienstbehörde. Bei den Gemeinden und Landkreisen wird die Entscheidung dem höheren Dienstvorgesetzten, d. h. dem Verwaltungsausschuss (§ 80 Abs. 2 Satz 3 NGO) oder dem Kreisausschuss (§ 61 Abs. 2 Satz 2 NLO) übertragen.

Bei der Bestimmung von Ausnahmen nach Absatz 3 handelt es sich um allgemeine Regelungen im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 15 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes, sodass in diesen Fällen das Benehmen mit der zuständigen Personalvertretung herzustellen ist.

Zu Absatz 5:

Durch den Verweis auf § 80 a Abs. 2 wird klargestellt, dass Beamtinnen und Beamte in Altersteilzeit - wie bei der voraussetzungslosen Antragsteilzeit nach § 80 a - außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen grundsätzlich nur in dem Umfang eingehen dürfen, in dem nach den §§ 71 a bis 75 d vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeit gestattet ist.

Zu Nummern 2 bis 5 (§§ 80 c bis 80 e, 87 a, 87 b und 194 b NBG): Folgeänderungen im Hinblick auf den neu eingefügten § 80 b.

Zu Artikel 2 (Änderung des Niedersächsischen Richtergesetzes):

Die Einführung der Altersteilzeit für Richterinnen und Richter erfolgt auf der Grundlage von § 76 e des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und stimmt weitgehend mit der entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschrift (Artikel 1 Nr. 1 - § 80 b NBG neu) überein.

Anders als für den Beamtenbereich besteht jedoch kein Bedürfnis dafür, die Inanspruchnahme von Altersteilzeit zu steuern, sodass eine § 80 b Abs. 3 NBG entsprechende Regelung entbehrlich ist.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der Niedersächsische Richterbund lehnt Altersteilzeit für Richterinnen und Richter aus Gründen der sozialen und rechtlichen Gerechtigkeit und wegen der besonderen Bedeutung der älteren Kollegen für die Rechtsprechung generell ab. Die Altersteilzeit gewähre für weniger Arbeit mehr Geld. Sie führe zu einer „Luxus"-Teilzeit, die gegenüber der sonstigen Teilzeit sozial nicht gerechtfertigt sei. Hinsichtlich des Ausschlusses der Teilzeitkräfte bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Nachwuchskräfte würden zwar Schwung und Innovationsfähigkeit mitbringen. Gerade in der Rechtsprechung könne auf die besondere durch langjährige Berufs- und Lebenserfahrung erworbene Kompetenz der älteren Richterinnen und Richter jedoch nicht verzichtet werden. Im Übrigen gäbe es keine Personalüberhänge, mit einer Reduzierung der Arbeit sei nicht zu rechnen und die Arbeitsverdichtung stoße an Grenzen, da Richterinnen und Richter bereits über die Maßen belastet seien.

Die ernst zu nehmenden Bedenken werden im Ergebnis nicht geteilt. Sie treffen alle Bereiche, in denen die Altersteilzeit eingeführt werden soll und stellen gegenüber dem Beamtenbereich keine derart gravierende Besonderheit dar, dass sie einen Ausschluss des richterlichen Dienstes von der Altersteilzeit rechtfertigen. Aus personal- und arbeitsmarktpolitischen Gründen wird daher an der Altersteilzeit für Richterinnen und Richter festgehalten.

Zu Absatz 1:

Nach Satz 1 besteht in Abweichung vom Beamtenrecht aufgrund der rahmenrechtlichen Vorgabe des § 76 e DRiG ein Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit, wenn die in den Nummern 1 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

In Satz 2 ist entsprechend der beamtenrechtlichen Regelung ein stufenweiser Einstieg in die Altersteilzeit aus personalwirtschaftlichen Gründen vorgesehen. Ebenso wie im Beamtenbereich werden Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes von dem gestaffelten Einstiegsalter ausgenommen, da sie auf Antrag gemäß § 57 Nr. 1 NBG in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Zu Absatz 2:

Nach Satz 1, der sich in der Formulierung an § 76 c Abs. 1 Satz 2 DRiG anlehnt, besteht der Anspruch auf Bewilligung von Altersteilzeit aus personal- und stellenwirtschaftlichen Gründen grundsätzlich nur in Form des so genannten Blockmodells.

Nach Satz 2 kann bei Vorliegen besonderer persönlicher Gründe beansprucht werden, ausnahmsweise während der Gesamtdauer der Altersteilzeit durchgehend mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes beschäftigt zu werden. Dies setzt allerdings nach Absatz 1 voraus, dass das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes diese besondere Ausgestaltung der Altersteilzeit zulässt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Zu Absatz 3:

Die Verweisung auf § 4 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4 stellt sicher, dass - ebenso wie bei der Antragsteilzeit - den altersteilzeitbeschäftigten Richterinnen und Richtern Nebentätigkeiten nur nach Maßgabe der §§ 71 a bis 75 d des NBG gestattet sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes ­ NHG ­):

Zu Nummer 1 (§ 55 Abs. 4 Satz 1 NHG): Folgeänderung im Hinblick auf den neu eingefügten § 80 b NBG. Professorinnen und Professoren werden nicht in die Altersteilzeit einbezogen. Die bereits bestehende hohe Zeitflexibilität der Professoren legt nahe, sie von der Regelung auszuschließen. Des Weiteren würde eine solche Regelung den Generationswechsel verschärfen, der in den nächsten Jahren ansteht, und zu einer Zuspitzung des Mittelbedarfs führen, der mit den zahlreichen notwendigen Nachberufungen bereits verbunden ist, um einen Qualitätsstandard zu erhalten oder möglichst zu verbessern. Den Hochschulen des Landes können in diesem Bereich keine zusätzlichen Belastungen auferlegt werden.

Zum Ergebnis der Anhörung - nicht berücksichtigte Vorschläge -:

Der DGB lehnt den Ausschluss der Professorinnen und Professoren von der Altersteilzeit ab. Aus den vorstehenden Gründen wird jedoch daran festgehalten.

Zu Nummer 2 (§ 57 Abs. 1 Satz 1 NHG): Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten können derzeit nach § 12 Satz 1 Nr. 2

NBG nicht im Beamtenverhältnis auf Zeit eingestellt werden, wenn sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies führt gerade für die wenigen Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, die Studium und Promotion zügig absolviert haben, zu einer unangemessenen Benachteiligung. Diesen Personen kann nämlich allenfalls eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis angeboten werden mit der Folge, dass sie von der ihnen zuzubilligenden Vergütung, die der Besoldung der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten im Beamtenverhältnis entspricht, Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten haben, also geringere Netto-Bezüge erzielen.

Zu Artikel 4 (In-Kraft-Treten):

Die Vorschrift enthält die Bestimmung über das In-Kraft-Treten.