Sicherheit der Fußgänger in Ortsdurchfahrten viel befahrener Bundes- und Landesstraßen

Die Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs auf unseren Straßen, besonders auf den Bundesund Landesstraßen, führt in Ortschaften, durch die diese Straßen führen, oftmals dazu, dass Fußgänger oft kaum in der Lage sind, diese gefahrlos zu überqueren. Besonders ältere Personen und Schulkinder sind stark gefährdet, wenn ihr Weg über diese Straßen führt.

So ist dies auch in der Ortsdurchfahrt Seedorf im Landkreis Rotenburg (Wümme) der Fall, wo im Zuge der Bundesstraße 71 ein gefahrloses Überqueren der Straße unmöglich ist. Eltern fahren ihre Kinder mit dem Auto zum Schulbus und zum Sportplatz, weil sie ihren Kindern eine Überquerung aus Angst vor Unfällen nicht zumuten. Die Bundesstraße teilt den Ort in zwei Teile.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer ist für die Sicherheit der Fußgänger zuständig?

2. Kann eine Druckampelanlage das Problem lösen und Sicherheit gewähren?

3. Wie hoch sind die Baukosten einer Druckampelanlage; wie hoch sind die laufenden Kosten, und von wem sind diese Kosten zu tragen?

4. In welchem Zeitraum kann eine solche Ampelanlage installiert werden?

5. Warum ist bisher auf den Antrag der Gemeinde Seedorf nicht reagiert worden?

Die Sicherheit im Straßenverkehr ist ein wichtiges Anliegen der Landesregierung. Dazu gehört insbesondere auch die möglichst gefahrlose Überquerung von Straßen durch Fußgänger. Die zurzeit noch geltenden „Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerwegen vom 30. November 1984 (R-FGÜ 84)" gehen davon aus, dass der Aufwand für Fußgängerüberwege ­ ob ampelgesichert oder nicht ­ im Regelfall erst dann gerechtfertigt ist, wenn sowohl der Fahrzeug- als auch der Fußgängerverkehr bestimmte Werte überschreitet. Die Richtlinien befinden sich zurzeit in der Überarbeitung. Insbesondere wird überprüft, ob auch weiterhin an der Forderung festgehalten werden muss, dass in der Spitzenstunde des Fußgängerquerverkehrs mindestens 100 Fußgänger die Fahrbahn überqueren wollen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Fußgängerüberwege mit oder ohne Lichtsignalanlage bedürfen einer verkehrsbehördlichen Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Das sind in Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die selbstständigen Gemeinden sowie die Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, denen die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde auf Antrag übertragen ist. Im Fall der Gemeinde Seedorf ist der Landkreis Rotenburg/Wümme zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Zu 2: Im Fall der Gemeinde Seedorf ist eine Fußgänger-Druckampel, die als sogenannte Dunkelampel geschaltet ist, eine geeignete Querungshilfe für Fußgänger/Radfahrer. Die Anlage eines Fußgängerüberweges kommt dagegen aufgrund der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h im Bereich Seedorf nicht in Betracht; eine Reduzierung dieser Höchstgeschwindigkeit könnte den Kraftfahrern aber nicht vermittelt werden. Auch der Bau von Mittelinseln scheidet aus, weil es insbesondere aufgrund des hohen LKWAnteils Grundschulkindern nicht zugemutet werden kann, in der Fahrbahnmitte auf einer kleinen erhöhten Fläche zwischen zwei starken und schnellen Verkehrsströmen zu warten, bis sich eine ausreichende Verkehrslücke zum Überqueren ergibt.

Zu 3: Die Einrichtung einer „Dunkelampel" kostet ca. 20 000 DM, die laufenden Kosten betragen jährlich ca. 1500 DM. Werden Fußgängerlichtsignalanlagen dort angeordnet, wo die in den Richtlinien geforderten Querungszahlen überschritten werden, so trägt nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes der Straßenbaulastträger die Kosten von Einrichtung und Betrieb dieser Überwege. Im Fall der Gemeinde Seedorf kann der Bund als zuständiger Straßenbaulastträger der Bundesstraßen 71 und 75 (vertreten durch das Straßenbauamt Verden/Aller) die Kosten nicht übernehmen, da die entsprechenden Fußgänger-Querungswerte/Stunde nicht erreicht werden. Die Kosten sind in diesem Fall von der Gemeinde zu tragen.

Der Landkreis hat die Gemeinde aber auf die Möglichkeit hingewiesen, hinsichtlich der Kosten mit dem Straßenbauamt Verden (Aller) eine Vereinbarung abzuschließen.

Eine etwaige „Aufrechnung" der Kosten für Bau und Unterhaltung einer „Dunkelampel" mit ersparten Kosten für eine andere Maßnahme kann jedoch allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Straßenbauverwaltung an der fraglichen Stelle eine andere Querungshilfe ­ nicht als geschwindigkeitsreduzierende Maßnahme, sondern ausschließlich als Sicherungsmittel ­ bereits geplant und die notwendigen Finanzmittel hierfür bereitgestellt hatte, vom Bau aber wegen der Anordnung der (gewünschten) „Dunkelampel" absieht.

Zu 4: Die Installation der Ampeln ist von der Auftragserteilung der Gemeinden abhängig.

Zu 5: Der Landkreis Rotenburg hat im Fall der Gemeinde Seedorf eine „Dunkelampel" am 24. September 1999 verkehrsbehördlich angeordnet. Dem Antrag ist damit entsprochen.