Hinweisschilder auf Hofläden an Landesstraßen

Nach jahrelanger Duldung beanstandet das Landesstraßenbauamt Stade Werbeschilder und sonstige Hinweise an Landesstraßen, die auf Hofläden hinweisen.

Die Landwirte, die mit solchen Hinweisschildern auf ihre Hofläden aufmerksam machen, werden vom Landesstraßenbauamt Stade aufgefordert, nicht nur unverzüglich die Schilder zu beseitigen, sondern auch entstandene Auslagen in Höhe von 30 DM zu erstatten.

Für die Betreiber der Hofläden ist das Entfernen der Hinweisschilder mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden. Nur über die Hinweisschilder erfahren die vorbeifahrenden Passanten von der Existenz der Hofläden, die zum Teil entfernt von den Landesstraßen gelegen sind. Für viele Hofbesitzer ist der Betrieb eines Hofladens ein wichtiges Standbein ihrer wirtschaftlichen Existenz. Diese auch von der Landesregierung so gesehene positive Entwicklung zu weiteren Einnahmequellen für die Landwirtschaft wird durch die Aktion des Landesstraßenbauamtes Stade konterkariert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf wessen Veranlassung wird vom Landesstraßenbauamt Stade überprüft, ob Werbeschilder von anliegenden Landwirten innerhalb von Anbauverbotszonen stehen?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die im Vorspann aufgezeigte Problematik durch das Entfernen der Hinweisschilder und die dadurch möglichen Existenzgefährdungen für die Hofbetreiber?

3. Hält sie es nicht für Bürgernähe, vor einer Beseitigungsverfügung mit Kostenerstattung gemeinsam mit den Hofbesitzern Möglichkeiten zu suchen, die es ihnen weiterhin erlauben, Hinweisschilder aufzustellen?

4. Was hat sie veranlasst, um in diesem Schilderstreit eine für die Hofbesitzer positive Regelung zu ermöglichen?

Im Bezirk des Straßenbauamtes Stade haben zahlreiche Anlieger von klassifizierten Straßen ­ ohne Genehmigung oder vorherige Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung ­ Hinweisschilder auf die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, Unterkünfte, etc. im Straßenseitenraum und somit auf Straßengrund aufgestellt. Derartige Schilder sind als Werbeanlagen anzusehen und somit gemäß § 9 Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) außerhalb der Ortsdurchfahrten an klassifizierten Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht erlaubt. Über diese Vorschriften hinaus sind bei Anlagen der Außenwerbung auch die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, insbesondere § 33 StVO sowie die Bestimmungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts zu berücksichtigen.

Das Straßenbauamt hat bei einer Bestandsaufnahme an einem ca. neun km langen Teilstück der Landesstaße L 111 in 15 Fällen festgestellt, dass widerrechtlich Hinweisschilder im Straßenseitenraum aufgestellt wurden. Daraufhin hat das Straßenbauamt zusammen mit Vertretern des Landkreises Stade und der Samtgemeinde Nordkehdingen einen Ortstermin durchgeführt und anschließend die betroffenen Aufsteller angeschrieben, sie auf ihr rechtswidriges Handeln hingewiesen und zum Entfernen der Schilder mit einer vierwöchigen Frist aufgefordert. In acht dieser Fälle wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten rechtliche Ausnahmemöglichkeiten zum Aufstellen von Schildern auf privatem Grund und Boden gibt. Zur weiteren Erläuterung der Sach- und Rechtslage hatte das Straßenbauamt zu einem gemeinsamen Gespräch am 2. September 1999 eingeladen und somit allen Betroffenen nochmals eine Möglichkeit gegeben sich zu äußern. Gleichzeitig wurde die Frist zum Entfernen der Schilder bis zum 30. September 1999 verlängert. Da der Jurist des Niedersächsischen Landvolks am obigen Termin verhindert war, hat das Straßenbauamt den Sachverhalt vorab mit ihm und zwei Betroffenen erörtert.

Die Vorgehensweise des Straßenbauamtes erfolgte sehr behutsam und ist nicht zu beanstanden.

Die Landesregierung hat für die Wünsche nach Aufstellung von Hinweisschildern der direktvermarktenden Landwirte Verständnis. Dabei ist sie jedoch an die geltenden Anbauverbote im FStrG und NStrG gebunden, die im Interesse der Verkehrssicherheit bestehen. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass nur eine einheitliche Regelung für alle klassifizierten Straßen den Interessen der direktvermarktenden Landwirte gerecht werden kann. Andernfalls wäre an Landes- und Kreisstraßen gelegenen Betrieben möglich, was an Bundesstraßen gelegenen Betrieben weiterhin untersagt bleiben muss. Solche unterschiedlichen Regelungen für Bundes-, Landes- und Kreisstraßen wären den betroffenen Betrieben nur schwer vermittelbar, würden die Genehmigungspraxis erheblich erschweren und würden zu Wettbewerbsverzerrungen unter den Landwirten führen. Um eine einheitliche Rechtslage für alle klassifizierten Straßen zu erhalten, wäre aus vorstehenden Gründen eine Lockerung der anbaurechtlichen niedersächsischen Vorschriften nur angezeigt, wenn der Bundesgesetzgeber gleichzeitig das Bundesfernstraßengesetz entsprechend ändert. Auf eine entsprechend formulierte Bitte hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 jedoch folgendes geantwortet: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aber nicht ausschließlich an den ­ sicher berechtigten ­ Interessen der Landwirte orientieren. Vielmehr müssen auch bei gesetzgeberischen Aktivitäten diese Interessen mit den Interessen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und den sonstigen Belangen des Straßenbaus abgewogen werden. Da es hierbei unter anderem um den Schutz von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer geht, haben die letztgenannten Belange bei der vorzunehmenden Abwägung einen hohen Stellenwert. Dem trägt auch die geltende Rechtslage Rechnung, in dem sie Werbeanlagen ­ um solche handelt es sich auch in Ihren Fall ­ entlang der Bundesfernstraßen in einem bestimmten Abstand von diesen ­ außerhalb der geschlossenen Ortslage ­ grundsätzlich verbietet.

Die Schaffung einer gesetzlichen Ausnahmeregelung nur für den Bereich der landwirtschaftlichen Direktvermarktung ist daher nicht möglich. Vielmehr würde Ihr Vorschlag bedeuten, dass aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch andere Gewerbetreibende und Dienstleister entsprechende Anlagen errichten dürften und daher in praktisch unbegrenztem Umfang entlang der Bundesfernstraßen Werbung ermöglicht und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würde.

Dies gilt nach § 33 Abs. 1 Nr.3 StVO auch für Werbung an anderen klassifizierten Straßen außerorts. Innerorts würde eine gezielt auf landwirtschaftliche Direktvermarktung hinweisende Werbung straßen- und straßenverkehrsrechtlich auf keine Bedenken stoßen.

Angesichts der hohen Bedeutung des Werbeverbots nach § 33 StVO und an Bundesfernstraßen nach § 9 Abs. 6 FStrG sehe ich aber keine Möglichkeit, Ihr Anliegen zu unterstützen, soweit Sie auf Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften abzielen."

Trotz dieser restriktiven aber eindeutigen Rechtslage wird derzeit weiterhin versucht, auf örtlicher Ebene eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung zu finden.

Dieses vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Überwachung der straßenrechtlichen Anbauvorschriften, hier insbesondere des Anbauverbots nach § 24 Abs. 1 NStrG wie auch der unerlaubten Benutzung von Straßen nach § 22 NStrG obliegt den Straßenbauämtern aufgrund ihrer Zuständigkeit für den Vollzug dieser Vorschriften. Eine spezielle fachaufsichtliche Weisung an das Straßenbauamt Stade bezüglich der hier in Rede stehenden Schilder hat es nicht gegeben.

Zu 2: Der aufgezeigte Sachverhalt ist der Landesregierung bekannt, aber durch die derzeitige Rechtslage beim Bund und beim Land zurzeit nicht zu entschärfen.

Zu 3 und 4:

Im Interesse der Bürgernähe war die Straßenbauverwaltung stets darum bemüht, die Belange der Landwirte mit den straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen. Auf diese Weise konnte in sechs Fällen eine einvernehmliche Regelung mit den betroffenen Anliegern gefunden werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorspann hingewiesen.