Schiefermühle Goslar - verlieren die Harzer Bergbehörden ihre Selbständigkeit?

Vor einiger Zeit erging die Genehmigung zur Verfüllung der Schiefermühle am Rammelsberg. Diese Vorgehensweise des zuständigen Bergamtes hatte S. Gabriel, MdL, als unsensibel bezeichnet und in Konsequenz eine mögliche Auflösung dieser Bergbehörden in Erwägung gezogen. So war in der „Goslarschen Zeitung" am 28. September 1999 u. a. zu lesen: Er werde, so Gabriel in einem Brief an den Sprecher der Initiative Rammelsberg, Hans Georg Ruhe, im Rahmen der Verwaltungsreform den Vorschlag machen, die Bergbehörden „endlich" in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen einzubeziehen: „Offenbar benötigen die leitenden Beamten der Bergbehörden die hilfreiche Unterstützung durch das Regierungspräsidium, um einschätzen zu können, wie formalrechtliche Verfahrensschritte durch Offenheit, Transparenz und Bürgerbeteiligung zu einer höheren Akzeptanz in der Bevölkerung führen können." Weiterhin heißt es in der Zeitung: Daß es hierbei gleichwohl um einen Nebenschauplatz geht, macht Gabriel mit der Bemerkung deutlich, dass „ich die Schiefermühle... für geeignet halte, regionale Probleme im Rahmen des Bodenplanungsgebiets Harz zu lösen."

Die Bevölkerung betrachtet die Entwicklung mit Sorge und hat hinsichtlich der vom Niedersächsischen Umweltministerium ergangenen „Öffnungsklausel" mehr Fragen offen als Antworten gegeben wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Öffnungsklausel, wonach „im Einzelfall auch die Ablagerung von Bodenaushub mit harzspezifischen Verunreinigungen (insbesondere Schwermetallbelastungen mit Blei und Zink) oberhalb Z 2 in der Originalsubstanz in der Schiefermühle unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll, nach Auffassung der Landesregierung nicht nur im Einklang mit dem Betiebsplan, sondern auch sachlich begründet? Wenn ja, wie?

2. Wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass die Auffassung der Initiative Rammelsberg zum Tragen kommt und damit zur Umsetzung der Verfüllung der Schiefermühle ein Planfeststellungsverfahren mit allen Konsequenzen der Beteiligung eingeleitet wird? Wenn nein, warum nicht?

3. Teilt sie die Auffassung des Abgeordneten Gabriel, dass die Angelegenheiten zu diesem Thema eine andere Bearbeitung, bessere Lösungen mit mehr Offenheit, Transparenz und Bürgerbeteiligung verdient gehabt hätten?

4. Plant sie der Absicht des Abgeordneten Gabriel nachzugeben und die Bergbehörden aufzulösen und die Verwaltung der Sachaufgaben anders zu strukturieren? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum und wie soll die neue Organisationsform aussehne? Welche Konsequenzen ergeben sich für das Personal, das zur Zeit bei der Bergbehörde tätig ist?

5. Was beinhaltet der Fragenkatalog, den der Kommunalpolitiker Gabriel in Zusammenhang mit dem entsprechenden Ratsbeschluß vom Mai 1997 dem Oberstadtdirektor zugesandt hat, und wie lauten die Antworten? Welche Konsequenzen haben sich daraus ergeben?

6. Wird es zur Einlagerung von Wälzschlacke aus Oker kommen? Wenn ja, warum?

Wenn nein, was wird nun definitiv eingelagert, in welchen Mengen, welchem Zeitraum und warum?

7. In welcher Form ist bei der Vorgehensweise der Aspekt des Denkmalschutzes beachtet worden?

8. Wird es zur Verfüllung der Schiefermühle verkehrstechnische Eingriffe für die Transportwege geben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, in welcher Form über welchen Zeitraum?

9. Wird das Kulturdenkmal Schiefermühle somit faktisch vom Denkmal zur Deponie?

Mit welcher Begründung ist die Landesregierung bereit, das zu akzeptieren?

Zu 1: Das Niedersächsische Umweltministerium ist als zuständige Sonderabfallplanungsbehörde gemäß § 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz i. V. m. § 21 Abs. 1 Niedersächsisches Abfallgesetz und damit als Träger öffentlicher Belange bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle anzuhören. Im vorliegenden Fall hat das Umweltministerium zu dem Betriebsplanantrag der Bergbau Goslar GmbH vom 20.12.1996 Stellung genommen. Mit der Stellungnahme vom 06.06.1997 hat das Umweltministerium seinerzeit insbesondere die Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in der Schiefermühle abgelehnt. Auf die Verwertung der vorgenannten Abfälle hat die Bergbau Goslar GmbH daraufhin verzichtet.

Der Boden in der Harzregion weist eine hohe Hintergrundbelastung an Schadstoffen auf, die sowohl geogenen als auch anthropogenen Ursprungs sein können. Bei Erdbewegungen im Rahmen von Baumaßnahmen wird dieser Boden, sofern er nicht auf dem gleichen Grundstück genutzt wird, nach § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu Abfall. Aufgrund seines Schadstoffgehalts, insbesondere an Schwermetallen wie Blei und Zink, wäre der anfallende Boden in den meisten Fällen als Sonderabfall einzustufen und unterläge damit im Falle der Beseitigung u. a. der Andienung bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH. Die Entsorgung von Bodenaushub führte damit in der Harzregion zu einer außerordentlich hohen und kaum vertretbaren administrativen Belastung der Entsorgungspflichtigen, die in dieser Form nicht zweckmäßig ist.

Der Landkreis Goslar erarbeitet zurzeit mit Unterstützung des Umweltministeriums ein Bodenmanagementkonzept, in dem der Umgang mit dem o. g. Bodenmaterial geregelt wird. Das Konzept soll Standorte benennen, in denen eine zentrale Verwertung von Bodenmaterial zulässig ist. Vor diesem Hintergrund wurde das Bergamt Goslar mit Schreiben vom 26.04.1999 vom Umweltministerium gebeten, als Baustein zur Lösung der Harzraumproblematik in den bergrechtlichen Betriebsplan für die Schiefermühle eine

Öffnungsklausel einzufügen, um die Unterbringung von Bodenaushub aus dem Harzraum mit harzspezifischen Verunreinigungen unter den Voraussetzungen des Bodenmanagementkonzepts zu ermöglichen. Das Bergamt Goslar hat die vom Umweltministerium vorgeschlagene Formulierung in den Betriebsplan vom 20.05.1999 aufgenommen. Damit wurde die Voraussetzung geschaffen, den ehemaligen Tagebau Schiefermühle als Anlage für die Verwertung von Bodenmaterial in das Bodenmanagementkonzept des Landkreises Goslar aufnehmen zu können.

Zu 2: Nein, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens sind nicht gegeben.

Bei der Schiefermühle handelt es sich um einen dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegenden Betrieb. Nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BBergG gilt das Gesetz auch für das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen sowie für Betriebsanlagen, die überwiegend einer der bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu diesen bestimmt sind. Damit gelten im vorliegenden Fall auch die Vorschriften über das bergrechtliche Betriebsplanverfahren.

Mit Datum vom 20.12.1996 wurde vom bergrechtlichen Unternehmer beim Bergamt Goslar ein Betriebsplan für die Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Tagebaus zur Zulassung eingereicht, der eine Verfüllung des Hohlraums mit dafür geeigneten Materialien vorsah.

Nach § 55 BBergG hat der Unternehmer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung, wenn die dort genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählen u. a. auch die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß sowie die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der von einem einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche. Auch wenn es sich bei den Verfüllmaterialien ggf. um Abfall i. S. des Abfallrechts handelt, liegt hier eine Verwertung zu bergsicherheitlichen Zwecken und keine Abfallbeseitigung i. S. des Abfallrechts vor. Insoweit ist hier das Bergrecht, das für den vorliegenden Fall kein Planfeststellungsverfahren vorsieht, und nicht das Abfallrecht einschlägig. Ungeachtet dessen sind die materiellen Schutzziele des Abfallrechts auch im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zu berücksichtigen.

Zu 3: Das Verfahren ist ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden. Da insbesondere sämtliche Aspekte des Umweltschutzes, wie z. B. Abfall-, Wasserund Naturschutzrecht materiell berücksichtigt wurden, hätten sich bessere Lösungen nicht ergeben können.

Das bergrechtliche Betriebsplanverfahren sieht gem. § 54 Abs. 2 BBergG die Beteiligung anderer Behörden oder Gemeinden als Planungsträger vor, soweit diese durch die vorgesehenen Maßnahmen in ihrem Aufgabenbereich berührt werden. Da durch die beabsichtigte Verfüllung des Hohlraums Aufgabenbereiche anderer Behörden und der Gemeinde als Planungsträger berührt waren, beteiligte das Bergamt Goslar die nachfolgenden Behörden/Institutionen durch Übersendung des Betriebsplans:

- Niedersächsisches Umweltministerium

- Bezirksregierung Braunschweig.