Pflegeversicherung

Niedersächsischer Landtag ­ 14.

39 schwerhörige Schülerinnen und Schüler besuchten im Schuljahr 1998/99 andere allgemein bildende Schulen, wobei sie durch Sonderschullehrer, die im mobilen Dienst eingesetzt sind, sonderpädagogische Förderung erhielten. Neuere Zahlen liegen hier noch nicht vor.

Zu 3: Spezielle Möglichkeiten der Berufsausbildung für Schwerhörige gibt es in den LBZH in Hildesheim und Osnabrück. In diesen beiden Zentren bestehen folgende Angebote:

­ Vollzeitunterricht durch Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) und Berufsbildungsgrundjahr (BVJ)

­ Teilzeitunterricht in Form des üblichen Berufsschulunterrichts (zwei bzw. in Ausnahmefällen ein Berufsschultag wöchentlich)

­ überbetriebliche Ausbildung (als Lehre-Ersatz)

­ Berufsfachschule Hauswirtschaft und Wirtschaft (in Osnabrück)

Weitere Möglichkeiten der speziellen Berufsausbildung für Schwerhörige in Niedersachsen sind der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 4: In Niedersachsen werden zwei Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation betrieben, die Leistungen der Indikationsgruppe 21 (Hörstörungen) anbieten. Es handelt sich um das Cochlaer Implant Centrum in Hannover und um die Rehabilitationsklinik Werscherberg in Bissendorf bei Osnabrück. Während die erstgenannte Einrichtung sich ausschließlich der Rehabilitation von Patientinnen und Patienten mit Cochlaer-Implantaten widmet, wird in der Klinik in Bissendorf ein breiteres Spektrum von Hörschädigungen behandelt.

Zu 5: Für ambulante Maßnahmen der Eingliederungshilfen für Schwerhörige nach dem Bundessozialhilfegesetz sind - soweit sie aufgrund ihrer Hörschädigung zum Personenkreis der wesentlich Behinderten im Sinne von § 39 dieses Gesetzes gehören - die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Sie nehmen diese Aufgabe im Rahmen des eigenen Wirkungskreises wahr und unterliegen nicht den Weisungen des Landes.

Das Land unterstützt freiwillig einzelne Aktivitäten des Landesverbandes der Schwerhörigen, soweit sie geeignet sind, die Öffentlichkeit auf die besonderen Probleme und Bedürfnisse schwerhöriger Menschen aufmerksam zu machen.

Regelmäßige Hilfen für Schwerhörige außerhalb von Einrichtungen stellt das Land darüber hinaus nicht bereit.

Zu 6: Für hörgeschädigte Menschen ist in Niedersachsen mit freiwilliger Unterstützung des Landes ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen aufgebaut worden, in denen sowohl berufsbezogene als auch privaten Zwecken dienende Beratungshilfen angeboten werden. Die Beratungsstellen stehen auch Schwerhörigen zur Verfügung, soweit sie wegen der Schwere ihrer Hörbehinderung auf solche Hilfen angewiesen sind.

Das Land gewährt den freigemeinnützigen Trägern für diese Aufgaben laufende Zuwendungen. Sie betrugen im Jahre 1999 rund 405 000 DM. Die den Beratungsstellen angegliederten Psychosozialen Dienste für Hörgeschädigte werden vom Land aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz finanziert.

Zu 7: Das Land hält zentral keine Vermittlungsmedien für Schwerhörige bereit, die bei Veranstaltungen von Landesbehörden eingesetzt werden können.

Die veranstaltenden Behörden und Dienststellen des Landes sind gehalten, im Bedarfsfall Vermittlungsmedien für Schwerhörige ggf. leihweise zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, um schwerhörigen Menschen die Teilnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Landesregierung würde es begrüßen, wenn der Landesverband der Schwerhörigen eine Mediothek mit geeigneten Vermittlungsmedien einrichten würde.

Zu 8: Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Die Beantwortung der Frage setzt eine zeitaufwändige, ressortübergreifende Umfrage bei allen Landesdienststellen voraus, von der wegen des Verwaltungsaufwands und der Kosten abgesehen wurde.

Auch Dienststellen des Landes können zur Kommunikation mit hörgeschädigten Bürgerinnen und Bürgern bei Bedarf die bestehenden Beratungsdienste, die u. a. Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher einsetzen, in Anspruch nehmen.

Soweit ein Bedarf für den Einsatz technischer Hilfsmittel zur Verständigung mit gehörlosen oder schwerhörigen Bürgerinnen und Bürgern besteht, müssten diese von den betroffenen Behörden im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschafft werden. Der Einsatz von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz ist für diesen Zweck nicht möglich.

Zu 9: Dem Landesrundfunkrat gehören die Mitglieder des jeweiligen Landes im NDR-Rundfunkrat an.

Zu den verschiedenen Verbänden und Institutionen, die Mitglieder in den Rundfunkrat entsenden, gehört zwar keine eigene Vertretung der Hörgeschädigten, folgende Mitglieder des Landesrundfunkrates Niedersachsen haben jedoch erklärt, dass sie sich innerhalb ihres Mandates auch für die Belange der Hörgeschädigten zuständig fühlen:

1. Frau Prof. Dr. Agnes Holling-Schrick (Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hannover)

2. Frau Marianne Otte (Sozialverband Deutschland e.V.)

3. Herr Wilhelm Nonnen (Landesseniorenrat).

Damit dürfte sichergestellt sein, dass die Belange und Interessen der Hörgeschädigten im Landesrundfunkrat mit eingebracht und berücksichtigt werden.

Zu 10: Die Anzahl und die regionale Verteilung alter, gehörloser bzw. schwerhöriger Menschen, die sich in Altenpflegeeinrichtungen befinden, ist der Landesregierung nicht bekannt. An eine entsprechende Erfassung ist nicht gedacht. Ihr ständen auch verfassungs- und datenschutzrechtliche Bedenken entgegen.

Bei den Begutachtungen nach dem Pflege-Versicherungsgesetz wird der Hilfebedarf auf der Grundlage der Begutachtungsrichtlinen der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 21.03.1997 unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Pflegebedürftigen ermittelt. In den Richtlinien wird ein stark eingeschränktes Hörvermögen als möglicher allgemein erschwerender Faktor angegeben, der bei der Mehrzahl der definierten Verrichtungen die Hilfe erschweren und den Zeitaufwand vergrößern kann.

Bei der Pflege schwersthörgeschädigter und gehörloser Menschen ist der durch den Einsatz der Gebärdensprache bedingte zusätzliche Zeitaufwand bei der Ermittlung des Hilfebedarfs grundsätzlich zu berücksichtigen. Nach dem Pflege-Versicherungsgesetz sind die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen dem Hilfebedarf zuzurechnen. Die gebärdensprachliche Ankündigung notwendiger Verrichtungen ist somit bei der Ermittlung des Hilfebedarfs einzubeziehen. Zeitaufwändige Handlungsbeschreibungen werden hingegen nur bei der erstmaligen Durchführung erforderlich und müssen deshalb in der Regel unberücksichtigt bleiben.

Zu 11: Besondere Probleme in der Versorgung bzw. Betreuung von Schwerhörigen oder gehörlosen Menschen in Krankenhäusern sind der Landesregierung bisher nicht bekannt geworden. Informationen, in welchen Krankenhäusern für Schwerhörige oder gehörlose Menschen entsprechende Kommunikationshilfen bzw. Leitsysteme vorhanden sind, liegen nicht vor. Werden von Krankenhausträgern Anträge auf Förderung von Investitionsmaßnahmen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gestellt, in denen z. B. auch Kommunikationshilfen für Schwerhörige vorgesehen sind, wird im Rahmen der baufachlichen Prüfung dieses Antrages positiv darauf reagiert.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Inhalt und Umfang der Anträge und damit die Grundentscheidungen für Planung und Organisation in den Krankenhäusern ausschließlich in der Entscheidungskompetenz eines jeden einzelnen Krankenhausträgers liegen.

Merk (Ausgegeben am 7. Februar 2000)