Zulassungsvoraussetzung für unternehmerische Tätigkeit im Bereich des Rettungsdienstes

Bislang gibt es keine Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 19 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG), weil das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales keinen Bedarf erkennt, der eine solche Rechtsverordnung notwendig machen würde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welches sind die Gründe für den fehlenden Bedarf und somit für die fehlende Rechtsverordnung?

2. Welches sind die Voraussetzungen, um die Zulassung zu erhalten, als Unternehmer im Bereich des Rettungsdienstes tätig zu werden?

3. Wie sind diese Zulassungen in anderen Bundesländern geregelt?

4. Warum lässt die Landesregierung bei den Aufgabenträgern prüfen, inwieweit eine Rechtsverordnung als sinnvoll erachtet wird?

5. Werden in Niedersachsen Vorbereitungslehrgänge und Prüfungen zur fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen im Bereich des Rettungsdienstes, der Notfallrettung und der Krankentransporte, die in anderen Bundesländern abgelegt worden sind, anerkannt?

6. Welche Bundesländer bieten entsprechende Vorbereitungslehrgänge und Prüfungen an bzw. lassen sie durch Dritte durchführen?

Die in der Kleinen Anfrage angesprochene Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG) betrifft den qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes mit Kraftfahrzeugen.

Davon zu unterscheiden ist der organisierte Rettungsdienst nach dem 2. Teil des NRettDG, der von den im § 3 genannten kommunalen Trägern des Rettungsdienstes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und der damit zu gewährleistenden Organisationshoheit eigenverantwortlich durchgeführt wird. Zur Durchführung des Rettungsdienstes können diese Träger Dritte beauftragen. Diese Beauftragungen geschehen im Rahmen der Eigenverantwortung der jeweiligen Träger und bedürfen insoweit keiner Zulassungsregelungen.

Für den qualifizierten Krankentransport außerhalb des organisierten Rettungsdienstes besteht ein Genehmigungsvorbehalt. Gemäß § 19 NRettDG bedarf einer Genehmigung, wer qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes durchführen will, ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein. Genehmigungsbehörde ist der kommunale Träger, in dessen Rettungsdienstbereich die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Die Genehmigung darf gemäß § 22 NRettDG nur erteilt werden, wenn

- die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,

- keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,

- der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.

Für die letztgenannte Anforderung enthält § 30 Nr. 3 NRettDG eine Verordnungsermächtigung zum Erlass näherer Vorschriften über die fachliche Eignung von Antragstellerinnen und Antragstellern nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 NRettDG. Diese Ermächtigungsvorschrift berechtigt die Landesregierung, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Nach den bisherigen Erkenntnissen liegt ein Bedarf zum Erlass dieser Verordnung nicht vor. Dies beruht darauf, dass eine Vielzahl bestehender Unternehmen aufgrund von Beauftragungen nach dem 2. Teil des NRettDG (§ 5) aus dem Regelungsbereich einer eventuell zu erlassenen Verordnung nach § 30 Nr. 3 NRettDG herausgefallen ist. Weitere Unternehmen verfügen bereits über Genehmigungen gemäß § 19 ff. NRettDG. Neugründungen von Unternehmen sind aufgrund der Diskussion zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen - soweit hier bekannt - bislang weitgehend unterblieben.

Dieses vorausgeschickt beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1 und 4: Im Rahmen von Erörterungen mit dem Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. wurde im Sommer 1998 mit einer Umfrage bei den kommunalen Genehmigungsbehörden die Situation und im Hinblick auf die Überlegungen zum Erlass einer Rechtsverordnung die Regelungsnotwendigkeit hinterfragt. Mehrheitlich wurde keine Regelungsnotwendigkeit gesehen. Das Ergebnis wurde am 25.11.1998 mit dem Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. erörtert und anschließend schriftlich mitgeteilt.

In Auswertung des Umfrageergebnisses und unter Berücksichtigung der deregulierenden Ziele der Verwaltungsreform und der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist eine Notwendigkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung nicht zu erkennen.

Zu 2: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 3: Eine Umfrage in den anderen Ländern hat Folgendes ergeben:

Soweit eine Tätigkeit außerhalb des organisierten, öffentlichen (hoheitlichen) Rettungsdienstes zugelassen ist, bestehen hierzu Genehmigungspflichten, die im Wesentlichen denen im NRettDG entsprechen. Darüber hinaus bestehen wie in § 21 NRettDG Verweisungen auf das Personenbeförderungsgesetz und teilweise zusätzlich auf dessen Rechtsverordnungen.

(Ausgegeben am 11. Februar 2000) 3

Spezielle Regelungen haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Sachsen erlassen; dabei bestehen teilweise Unterschiede in den Genehmigungsvoraussetzungen zwischen den nationalen Hilfsgesellschaften und sonstigen Dritten/Unternehmen.

Über diese Regelungen hinausgehende Ausbildungsregelungen sind den eingegangenen Antworten nicht zu entnehmen gewesen.

Zu 5: Ja, wenn sie nach den Regularien des jeweiligen Bundeslandes zugelassen sind.

Zu 6: Überwiegend bestehen in den Ländern - wie in Niedersachsen - allgemeine Lehrgangsangebote für rettungsdienstliche und medizinische Aus- und Fortbildungen bei den Ausbildungsinstitutionen für den Rettungsdienst; spezielle Angebote für Unternehmensgründungen etc. konnten dabei nicht festgestellt werden.

Soweit dies feststellbar war (insbesondere Bayern, Hamburg und Sachsen), bestehen hinsichtlich der kaufmännischen, allgemeinen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen verschiedenste Aus- und Fortbildungsangebote überwiegend bei den Industrie- und Handelskammern und den jeweiligen Interessenverbänden.