Entlastung Bau von Radwegen an Landesstraßen durch Gemeinden

Das Land schließt mit kommunalen Gebietskörperschaften Vereinbarungen, in denen diese sich verpflichten, Radwege an Landesstraßen zu planen, zu bauen und nach Fertigstellung das Eigentum an den Wegeflächen dem Land zu übertragen. Das Land erstattet den Kommunen im Regelfall 50 v. H. der Aufwendungen für den Grunderwerb, die Planung und die Baukosten. Nach der Übernahme hat das Land die Radwege zu unterhalten und später ggf. zu erneuern sowie für die Verkehrssicherheit zu sorgen. Dieser so genannte Modellradwegebau dient nach den Erläuterungen zu der Titelgruppe, in der die Haushaltsmittel veranschlagt sind, „zur Erprobung neuer Finanzierungsmodelle".

Der Landtag hat zur Kenntnis genommen, dass beim Bau so genannter Modellradwege Vorhaben realisiert wurden, die keine oder nur eine geringe Priorität hatten. Er hat ferner die Auffassung des Landesrechnungshofs zur Kenntnis genommen, dass es nach gegenwärtigem Recht nicht zulässig ist, Radwege an Landesstraßen von kommunalen Gebietskörperschaften bauen und zur Hälfte finanzieren zu lassen. Unabhängig von dieser Rechtsfrage hat er es jedenfalls nicht für hinnehmbar gehalten, dass solche Gemeinden ausgewählt und gefördert wurden, die wegen ihrer extremen Finanzschwäche auf Bedarfszuweisungen angewiesen waren.

Nachdem jahrelang Erfahrungen mit dem Modellradwegebau gesammelt werden konnten, hat der Landtag ein schlüssiges Konzept der Landesregierung für den zukünftigen Radwegebau in Niedersachsen erwartet, das die Ergebnisse der Modellvorhaben einbezieht.

Über das Ergebnis war dem Landtag bis zum 30.06.1998 zu berichten.

Nach der Antwort der Landesregierung vom 12.08.1998 (Drs. 14/191) soll der Bau von Modellradwegen nicht mehr stattfinden. Die Erfahrungen, die mit dem Modellradwegebau gesammelt wurden, fließen in ein noch zu erstellendes Konzept für den zukünftigen Radwegebau in Niedersachsen ein.

Die Mitfinanzierung von Radwegen an Landesstraßen durch Gemeinden hält die Landesregierung grundsätzlich für zulässig, weil Radwege an Landesstraßen auch der Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs dienen, vor allem im ländlichen Bereich mit seinen zum Teil weitläufigen Samt- und Einheitsgemeinden.

Kriterien für die Fälle, in denen diese Finanzierungsform gewählt werden kann, werden in dem Konzept dargestellt. Im Rahmen dieses Konzepts wird auch dafür Sorge getragen, dass Bedarfszuweisungsempfänger von solchen Vorhaben ausgeschlossen oder nur nach eingehender Prüfung zugelassen werden.

Der Ausschuss begrüßt, dass das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr nach fast zehnjähriger Laufzeit den Modellversuch zum Radwegebau an Landesstraßen eingestellt hat. Er beanstandet aber, dass das Ministerium bis zu dem vorgegebenen Termin (30.06.1998) kein verbindliches Konzept für den zukünftigen Bau von Radwegen an Landesstraßen vorlegen konnte.

Der Ausschuss erwartet, dass ihm bis zum 30.11.1999 mitgeteilt wird, welche Folgerungen aus den Modellversuchen gezogen wurden und nach welchen Kriterien der Radwegebau an Landesstraßen in Zukunft durchgeführt werden soll. Falls an der Mitfinanzierung von Gemeinden und/oder Landkreisen festgehalten werden soll, erwartet der Ausschuss auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dies ohne eine Änderung der gesetzlichen Regelungen zur Verteilung der Straßenbaulast möglich ist.

Antwort der Landesregierung vom 17.02.

Die Antwort der Landesregierung vom 12.08.1998 unter Abschnitt IX lfd. Nr. 8 in der Drs. 14/191 wird wie folgt abschließend ergänzt:

Die Erfahrungen, die in den vergangenen Jahren mit dem Modellradwegebau gesammelt wurden, haben Anlass gegeben, folgende Konsequenzen für die Zukunft zu ziehen:

- Die gemeinschaftliche Finanzierung der Radwege durch die Kommunen und das Land war für das Land finanziell vorteilhaft und hat in starkem Maße zur Befriedigung örtlicher Interessen beigetragen. Die gemeinschaftliche Finanzierung soll daher beibehalten werden.

- Die Verringerung der technischen Standards bei den Modellradwegen hat die Erwartungen nur teilweise erfüllt, insbesondere konnte kein lineares Verhältnis zwischen der Minderung der Ausbaustandards (Dicke, Breite) und einer Kostenminderung festgestellt werden (z. B. 20 % Breitenminderung entsprechen 20 % Kostenminderung), d. h. Modellradwege und sonstige Radwege an Landesstraßen sollen künftig gleiche technische Standards aufweisen.

Zum 01.01.2000 wird daher der Bau von Radwegen an Landesstraßen wie folgt neu strukturiert: Grundlagen für den Bau von Gemeinschaftsradwegen

A. Definition

- Radwege an Landesstraßen sind Bestandteil der Landesstraße. Sie werden bei hoher straßenbaulicher Priorität vom Baulastträger der Landesstraße allein finanziert.

- Gemeinschaftsradwege sind ebenfalls Radwege an Landesstraßen. Es sind dies jedoch Radwege, die in der Prioritätensetzung des Straßenbaulastträgers der Landesstraße in der Regel nicht identisch sind mit Prioritätensetzungen aus kommunalem Bedarf. Es sind Radwege, bei denen der kommunale Raum bereit ist, seine individuelle Prioritäteneinschätzung zu dokumentieren durch ein besonderes, auch finanzielles Engagement. D. h. durch eine Gemeinschaftsfinanzierung mit dem Baulastträger der Landesstraße wird ermöglicht, was sonst erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden könnte.

B. Allgemeine Verfahrensregeln

- Über das Vorhaben ist zwischen der Kommune und dem Straßenbauamt (SBA) eine Vereinbarung zu schließen.

- Die Kommune führt die Planung und die planungsrechtliche Sicherung des Vorhabens durch. Die Beteiligung von Dienststellen der Straßenbauverwaltung (SBV) ist zwischen den Beteiligten zu regeln. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarungspartner übereinkommen, dass das SBA die genannten Aufgaben oder Teile davon abwickelt.

- Die Kommune trägt den Grunderwerb. Die Auflassung erfolgt für das Land Niedersachsen. Für den Vereinbarungspartner Land Niedersachsen werden als Basis für die Grunderwerbsabschlüsse die ansonsten im Geschäftsbereich der SBV des Landes angewandten Preisbildungsgrundsätze anerkannt (d. h. Bodenrichtwerte, Vorgaben der Gutachterausschüsse etc.).

- Die Kommune übernimmt die Federführung für die Erledigung der Baumaßnahme.

- Gegebenenfalls erforderliche sach- und fachtechnische Abstimmungen erfolgen zwischen SBA (eventuell Straßenmeisterei) und der Kommune.

- Die Kosten (für Planung, Grunderwerb und Bau) werden in der Regel im Verhältnis 50 : 50 zwischen der Kommune und dem Land geteilt; Abweichungen sind zu begründen. Von einem Vereinbarungspartner erbrachte Eigenleistungen werden berücksichtigt.

- Nach Fertigstellung und Abrechnung übernimmt das Land den Radweg in seine Unterhaltung. Fragen der Gewährleistung etc. sind im Rahmen einer Übergabe-/Abnahmeverhandlung zu regeln.

- Kommunen, die Bedarfszuweisungen erhalten, sind grundsätzlich vom Bau von Gemeinschaftsradwegen ausgeschlossen, es sei denn, die zuständige Bezirksregierung bestätigt im Einzelfall die Notwendigkeit und rechtliche Zulässigkeit des kommunalen Bemühens.

C. Technische Grundlagen

- Breite (Regelbreite) = 1,90 m.

- Sicherheitsstreifen zwischen Radweg und Kfz-Fahrbahn = 0,00 m bis 1,50 m (kann im Bedarfsfall auf null reduziert werden, z. B. bei Brücken und Engpässen; kann im Bedarfsfall zur Kostenminimierung vergrößert werden, z. B. bei anstehenden Bäumen, Leitungen, Hindernissen).

20 cm Sandausgleichschicht (wenn erforderlich).

12 cm Brechkorngemisch (B 2).

- Tragschicht bzw. -deckschicht (150 kg/m² AB).

D. Rechtliche Sicherung des Vorhabens

- Die Kommune übernimmt es in der Regel, die Durchführbarkeit des Vorhabens in rechtlicher Hinsicht herbeizuführen.

- Es ist abzustellen auf die Regelungen des § 38 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG), dort vor allem auf die Möglichkeiten der Absätze 3 und 4.

- Als Mindeststandard für Anträge nach § 38 Abs. 3 NStrG haben sich nach den Abstimmungen mit den Bezirksregierungen in der Vergangenheit als hinreichend erwiesen: Lageplan (1 : 1 000), aus dem die Eigentumsverhältnisse erkennbar sind; mehrere Regelquerschnitte ggf. zur Verdeutlichung von besonderen Schwierigkeiten (Einengungen oder Ähnliches); Bauerlaubniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer; Stellungnahmen der auch ansonsten zu hörenden Fachbehörden (z. B. Untere Naturschutzbehörde, Wasserbehörde, Landwirtschaftskammer und ggf. weitere Träger öffentlicher Belange. Die Bezirksregierungen geben im Einzelfall Hilfen in dieser Hinsicht). E. Mittelbereitstellung - Landesanteil - Baudurchführung

- Für die Anforderung der entsprechenden Haushaltsmittel (Landesanteil) beim Niedersächsischen Landesamt für Straßenbau legt das SBA drei Ausfertigungen vereinfachter Entwurfsunterlagen, bestehend aus Erläuterungsbericht, Kostenanschlag.