Finanzierung von Radwegen

Je eine Ausfertigung dieser Unterlagen wird der Kommune und dem SBA mit Genehmigungsvermerk übersandt.

Wenn die planungsrechtliche Sicherung der Maßnahme erfolgt ist und ausreichende Haushaltsmittel zur Finanzierung des Landesanteils zur Verfügung stehen, wird das Bauvorhaben vom SBA zur Realisierung freigegeben.

- Das SBA hat sich von der Kommune über alle wesentlichen Verfahrensschritte (Freistellung, Ausschreibung, Vergabe, Baubeginn, Bauende) durch Durchschriften o. ä. unterrichten zu lassen.

- Die Zahlung des Landesanteils erfolgt durch das SBA jeweils nach Anforderung durch die Kommune und Baufortschritt. Die Anforderung durch die Kommune erfolgt durch Vorlage einer Ablichtung der festgestellten Abschlags- bzw. Schlussrechnung beim SBA. Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit

Die Landesregierung hält - im Gegensatz zur Auffassung des LRH - die gemeinschaftliche Finanzierung von Radwegen an Landesstraßen in der vorgesehenen Form für rechtlich zulässig. Sie begründet dies wie folgt:

1. Der LRH hält die bestehende Praxis beim Bau und der Finanzierung von so genannten Modellradwegen (künftig Gemeinschaftsradwege) für rechtlich unzulässig. Da die Radwege an Landesstraßen Bestandteile dieser Straße sind, erstrecke sich die Straßenbaulast auch auf die Radwege. Zuständiger Straßenbaulastträger dafür ist das Land; eine Übertragung von Bauaufgaben auf die Kommunen verstoße daher gegen die gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten. Entsprechendes gelte für die Finanzierung dieser Radwege. Eine Mitfinanzierung der Radwege durch die Kommunen sei rechtlich unzulässig, da die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung folge. Dies ergäbe sich eindeutig aus Artikel 104 a GG, der nicht nur im Verhältnis zwischen Bund und Ländern, sondern auch im Verhältnis der Länder zu den Kommunen gelte. Auch aus den Artikeln 57 Abs. 4 und 58 der Niedersächsischen Verfassung folge, dass sich das Land nicht dadurch finanziell entlasten dürfe, indem es sich von den Kommunen Landesaufgaben finanzieren lasse. Im Übrigen fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Bau von Modellradwegen durch die Gemeinden.

2. Dem LRH ist darin zuzustimmen, dass nach der Finanzverfassung des Grundgesetzes die Ausgaben- der Aufgabenverantwortung folgt (Artikel 104 a GG). Derjenige, dem eine gesetzliche Aufgabe zugewiesen ist, hat sie grundsätzlich auch zu finanzieren.

Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn Bund und Länder (gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Land und Gemeinde) in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Errichtung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenteilung nach dem Maß ihrer Aufgabenverantwortung abschließen. Artikel 104 a Abs. 1 GG verbietet dann nicht die Mischfinanzierung bestimmter Vorhaben (vgl. Schmidt-Bleibteu/Klein, Kommentar zu Artikel 104 a GG, 8. Auflage, Rz. 8). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seinem grundlegenden Urteil vom 15.03.1989, Az.: 7 C 42.87, (DÖV 1989, 640) folgendes ausgeführt: „Artikel 104 a Abs. 1 GG hat die Bedeutung einer allgemeinen, das Bund-/Länderverhältnis im ganzen bestimmenden Lastenverteilungsregel...

Er verbietet, dass eine Gebietskörperschaft sich außerhalb ihrer Aufgabenzuständigkeit an den Kosten beteiligt, die einer Gebietskörperschaft der anderen Ebene bei Erfüllung von allein von dieser nach der verfassungsmäßigen Zuständigkeitsordnung wahrzunehmenden und wahrgenommenen Aufgaben entstehen. Er verbietet hingegen nicht, dass Bund und Länder einschließlich der Gemeinden in einem Aufgabenbereich der Leistungsverwaltung (Daseinsvorsorge) zusammenarbeiten, in dem sich - wie im ÖPNV - die Kompetenzen zur Aufgabenwahrnehmung überschneiden. Das darf auch in der Weise geschehen, dass im Bereich der sich überschneidenden Wahrnehmungszuständigkeiten nach Gesichtspunkten der Sachgerechtigkeit und Zweckmäßigkeit im

Einzelfall und in Abstimmung miteinander der eine Aufgabenträger Aufgaben wahrnimmt oder mit wahrnimmt, die wahrzunehmen zwar grundsätzlich im Rahmen seiner Zuständigkeit liegt, die aber auch - als Pflichtaufgabe - dem anderen Aufgabenträger obliegen und dass insoweit eine Kostenerstattung stattfindet. Artikel 104 a Abs. 1 GG verbietet, dass der Bund in ausschließlich den Ländern (und den Gemeinden) zugewiesenen Kompetenzbereichen die Erfüllung von Aufgaben mit finanziert... und dass umgekehrt die Länder (und die Gemeinden) in Bereichen ausschließlicher Verwaltungskompetenz des Bundes die Aufgabenwahrnehmung mit finanzieren. Er verbietet hingegen nicht, dass Bund und Länder oder Gemeinden in Wahrnehmung jeweils eigener Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und dabei Vereinbarungen über eine Kostenaufteilung nach dem Maß ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Wahrnehmung der Aufgabe abschließen. Er gebietet insofern allenfalls, dass jeder diejenigen Kosten trägt, die dem Anteil seiner Verpflichtung zur Aufgabenwahrnehmung entspricht."

Für die Aufgabenzuständigkeiten beim Bau von Radwegen an Landesstraßen lassen sich aus dieser Rechtsprechung folgende Schlüsse ziehen:

Nach § 9 NStrG hat der Straßenbaulastträger die Straßen nach seiner Leistungsfähigkeit so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder zu verbessern, dass sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Aufgabe im Bereich der Daseinsvorsorge. Dem Einzelnen steht weder ein Anspruch auf Erfüllung der Straßenbaulast zu noch kann er aus der Nichterfüllung Ansprüche ableiten (vgl. Wendrich, Kommentar zu § 9 NStrG, Rz. 1). Somit bestehen auch beim Radwegebau keine Ansprüche auf Realisierung bestimmter Vorhaben.

In planungsrechtlicher Hinsicht haben sowohl das Land als auch die Kommune die rechtliche Möglichkeit, den Bau eines Radweges öffentlich-rechtlich zuzulassen. Dabei stehen folgende rechtliche Instrumentarien zur Verfügung:

Das Land kann den Radweg an einer Landesstraße durch Planfeststellungsbeschluss bzw. Plangenehmigung oder Planverzicht zulassen (§ 38 NStrG). Die Kommune kann zur Ausweisung eines Radweges an einer Landesstraße einen Bebauungsplan erlassen, und zwar unabhängig davon, ob dieser Radweg als eigenständige Verkehrseinrichtung der Gemeinde oder in der Zuständigkeit eines anderen Straßenbaulastträgers (Land) verwaltet werden soll (vgl. Wendrich, Kommentar zu § 38 NStrG, Rz. 17). Mithin kann auch hier von überschneidenden Aufgabenzuständigkeiten gesprochen werden: Jede Gebietskörperschaft hätte das Recht - aber nicht die Verpflichtung - einen Radweg an einer Landesstraße zu planen, zu bauen und zu finanzieren. Das von Land und Kommune gemeinsam verfolgte Ziel, nämlich durch den Bau eines Radweges einen höheren Grad an Verkehrssicherheit zu erreichen, wird aber regelmäßig nur dann zu erreichen sein, wenn auch die Finanzierungslasten unter den beteiligten Körperschaften geteilt werden. Ohne finanzielle Beteiligung der Kommune würde das Land regelmäßig den beabsichtigten Radweg nicht bauen, sofern es sich nicht um ein nach dem Radwegebedarfsplan des Landes prioritäres Vorhaben handelt. Umgekehrt wären die Kommunen vielfach überfordert, den gewünschten Radweg allein zu planen und zu finanzieren. Um dennoch das gemeinsame Ziel - ein Mehr an Verkehrssicherheit - zu realisieren, werden auf freiwilliger Grundlage Vereinbarungen zur Mischfinanzierung getroffen. Mithin handelt es sich um Vereinbarungen über eine Kostenteilung nach dem Maß der Aufgabenverantwortung, die auch unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.1989 angestellten Erwägungen in verfassungsrechtlicher Hinsicht zulässig erscheinen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vereinbarungen zwischen Land und Gemeinden zum Bau und zur gemeinschaftlichen Finanzierung von Radwegen auf freiwilliger Grundlage getroffen werden. Das Land kann (und will) die Kommune nicht etwa zum Bau derartiger Radwege anweisen.

3. Sowohl die bestehende Praxis beim Bau und der Finanzierung von Modellradwegen als auch die künftige Vorgehensweise bei Gemeinschaftsradwegen erscheinen auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen (Artikel 104 a GG) zulässig. Es lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass Land und Gemeinden in Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgabenzuständigkeiten zur Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenarbeiten und Kostenteilungen vereinbaren dürfen. Bisher hat noch keine Gemeinde auf die vom LRH erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken eine Verwaltungsvereinbarung zum Bau von Modellradwegen gerichtlich angefochten. Auch dies spricht dafür, dass die bisherige Verfahrensweise nicht als rechtswidrig und die Kommunen benachteiligend beurteilt wird.

Eine Änderung der gesetzlichen Regelungen wird gegenwärtig nicht für notwendig erachtet.