Offene Fragen bei den Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Elbvertiefung

Mit dem Durchtrennen eines über die Elbfahrrinne gespannten Bandes haben der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, der Hamburger Bürgermeister und der Hamburger Wirtschaftssenator am 15. Dezember 1999 symbolisch die im Rahmen der Elbvertiefung geschaffenen neuen Fahrrinnentiefen für die Seeschifffahrt freigegeben. Neue Containerschiffe, deren immer größerer Tiefgang in den letzten Jahren die Elbvertiefung erforderlich gemacht hatte, können nunmehr weitgehend ungehindert durch Tidewasserstand den Hamburger Hafen erreichen und auch wieder verlassen. Die Baggerarbeiten hatten am 22. Februar 1999 begonnen und konnten termingerecht durchgeführt werden. Weitere Baggerarbeiten zur Verbesserung des Tidezeitfensters erfolgen allerdings noch.

Im Rahmen der Festveranstaltung in Hamburg sagte der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dass die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit fast 40 Millionen DM die Zukunftsfähigkeit des Elbestromes, des Elbefahrwassers und der natürlichen Umwelt sichern würden. Die hierbei geleistete gute Kooperation des Bundes und der beteiligten Küstenländer hätte sich bei diesem Projekt bewährt.

Ungeklärt sind jedoch nach wie vor einzelne Regelungen für die naturschutzrechtlichen Kompensationen. So heißt es auf Seite 25 des Planfeststellungsbeschlusses für die Anpassung der Fahrrinne der Unter- und Außenelbe an die Containerschifffahrt von km 638,9 bis km 747,9 der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord als Planfeststellungsbehörde: „Die Festsetzung weiterer Kompensation bleibt einer späteren Entscheidung vorbehalten. Insoweit wird der Träger des Vorhabens (TdV) zunächst dazu verpflichtet, umgehend zu prüfen, ob er an den restlichen im landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vorgesehenen Flächen in den Kompensationsgebieten Belumer Außendeich und StörMündungsbereich auf angemessener, am Verkehrswert orientierter Grundlage bis zum 31.12.1999 freihändig Eigentum oder die zur Sicherung entsprechender Kompensationsmaßnahmen erforderlichen dringlichen Rechte erwerben kann. Er wird weiter dazu verpflichtet, für den Fall, dass eine solche Möglichkeit nicht bestehen sollte, zu prüfen, ob und ggf. hinsichtlich welcher in den in der beigefügten Karte eingezeichneten Suchräumen gelegenen mindestens gleichwertigen Flächen ein entsprechender Erwerb von Eigentum bzw. der stattdessen zur Absicherung der Kompensationsmaßnahmen erforderlichen dringlichen Rechte auf freiwilliger Grundlage möglich ist. Dem Kompensationsgebiet Belumer Außendeich werden die Suchräume auf der niedersächsischen und dem Kompensationsgebiet Stör-Mündungsbereich die Suchräume auf der schleswigholsteinischen Elbseite zugeordnet. Diese Prüfungen sind bis spätestens zum 31.10. abzuschließen. Der TdV hat dann in Abstimmung mit den Fachbehörden der Länder und nach Anhörung der anerkannten Naturschutzverbände ein Konzept zu der weiteren Kompensation zu erstellen, bei dem in erster Linie die freihändig zu erwerbenden Flächen in den Kompensationsgebieten Belumer Außendeich und Stör-Mündungsbereich, in zweiter Linie die freihändig zu erwerbenden Flächen in den vorbezeichneten Suchräumen und erst nachrangig diejenigen Flächen berücksichtigt werden, die notfalls nur im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden können. Der freihändige Erwerb der Flächen bzw. der an diesen zu begründenden Sicherungsrechte ist bis zum 31.12.1999 abzuschließen. Unter Berücksichtigung dessen ist dann spätestens bis zum 31.03.2000 durch den

TdV ein Plan für das hinsichtlich der vorbehaltenen Entscheidung ergänzend durchzuführende Planfeststellungsverfahren vorzulegen.

Die durch Erlass eines nachträglichen ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses zu treffende Entscheidung über zusätzliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (z. B. weil Beweissicherung oder Erfolgskontrollen dies erfordern) trifft die Planfeststellungsbehörde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 4 WaStrG geschieht dies im Einvernehmen mit den Ländern." Daher frage ich die Landesregierung:

1. Welches Ergebnis haben die zum 31.10.1999 abzuschließenden Prüfungen ergeben?

2. Inwieweit ist der freihändige Erwerb der Flächen bzw. der in diesen zu begründenden Sicherungsrechte zum 31.12.1999 abgeschlossen worden?

3. Hat der Träger des Vorhabens bereits einen Plan für das hinsichtlich der vorbehaltenen Entscheidung ergänzend durchzuführende Planfeststellungsverfahren vorgelegt?

Wenn nein, wird dieses bis zum 31.03.2000 erfolgen? Wenn ja, welchen Inhalt hat dieser Plan?

4. Wie wird das Land Niedersachsen sein erforderliches Einvernehmen erteilen? Insbesondere welche Gremien und Behörden werden an diesem Entscheidungsprozess beteiligt werden?

5. Bei der Presseauswertung fiel auf, dass möglicherweise Vertreter des Landes Niedersachsen bei den Feierlichkeiten am 14. Dezember 1999 in Hamburg nicht anwesend waren. War das Land Niedersachsen zu den Feierlichkeiten am 14. Dezember 1999 in Hamburg eingeladen? Wenn ja, welche Personen haben das Land Niedersachsen auf dieser Veranstaltung vertreten?

Bei der Vertiefung der Unter- und Außenelbe handelt es sich um den Ausbau einer Bundeswasserstraße, für den gemäß § 14 Bundeswasserstraßengesetz ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Planfeststellungsbehörde für den Ausbau der unterhalb des Hamburger Hafenbereichs liegenden Elbestrecke war die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord in Kiel. Diese hatte für den Planfeststellungsbeschluss das Einvernehmen des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksregierung Lüneburg, und des Landes Schleswig-Holstein einzuholen, soweit das Vorhaben die Belange der Landeskultur und der Wasserwirtschaft berührte. Die Verantwortung für das Verfahren und damit auch für die rechtzeitige Beschaffung der notwendigen Kompensationsflächen liegt allein bei den Bundesbehörden.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nach Auskunft der zuständigen Bundesbehörde hat die Prüfung ergeben, dass es im Bereich des Belumer Außendeichs nicht möglich war, sämtliche erforderlichen Flächen freihändig zu erwerben. In den anderen Suchräumen war dagegen ein entsprechender

Flächenerwerb möglich. So standen auf niedersächsischer Seite im Bereich des Allwördener Außendeichs und in Nordkehdingen ausreichende Flächen zur Verfügung.

Zu 2: Der aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche Erwerb von Flächen in der Größe von 650 ha wurde nach Aussagen des Vorhabenträgers bis zum 31.12.1999 abgeschlossen.

Zu 3: Der Vorhabensträger entwirft zurzeit den überarbeiteten Landespflegerischen Begleitplan und wird ihn nach eigener Aussage bis zum 31.03.2000 der Planfeststellungsbehörde vorlegen. Diese wird anhand des vorgelegten Planes entscheiden, ob ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist. Bisher ist der Inhalt des überarbeiteten Landespflegerischen Begleitplanes der Landesregierung nicht bekannt.

Zu 4: Die Bezirksregierung Lüneburg wird das Land wiederum als Einvernehmensbehörde vertreten. In Abhängigkeit vom Inhalt der vorgelegten Planunterlagen und den dazu eingehenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Betroffener und der anerkannten Naturschutzverbände wird die Bezirksregierung Lüneburg über die Beteiligung weiterer Behörden entscheiden.

Zu 5: Ja. Das Land Niedersachsen wurde durch die Regierungspräsidentin, den zuständigen Abteilungsdirektor und durch den Dezernatsleiter 502 - Wasserwirtschaft, Wasserrecht der Bezirksregierung Lüneburg vertreten.