Zielabweichungsverfahren

§ 11 Abs. 3 lässt künftig eine Verknüpfung von Zielabweichungsverfahren und Raumordnungsverfahren zu. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, da Anlass für Zielabweichungsverfahren oft konkrete Planungsvorstellungen oder Projekte sind, deren raumordnerische Verträglichkeit nachfolgend im Raumordnungsverfahren geprüft wird.

In § 16 Abs. 3 wird zwingend eine Befristung der Landesplanerischen Feststellung eingeführt. Ziel ist es, die Aktualität der Ergebnisse von Raumordnungsverfahren im Hinblick auf nachfolgende Verwaltungsverfahren zu bewahren.

In § 17 wird mit dem „Vereinfachten Raumordnungsverfahren" ohne formalisierte UVP ein Instrument zur Verfahrensbeschleunigung geschaffen, das bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen oder für die die Durchführung der UVP im Zulassungsverfahren ausreichend erscheint, eingesetzt werden kann.

§ 19 führt landesgesetzlich das Instrument der „Regionalen Entwicklungskonzepte" ein. Dieses informelle Instrument dient der Begleitung und Verwirklichung der Raumordnungspläne sowie der Förderung der Zusammenarbeit der am Planungsprozess Beteiligten.

Mit der klaren Zuständigkeitszuweisung in § 24 Abs. 2 sollen künftig bei einer Übertragung der Regionalplanung auf einen Zweckverband (§ 26 Abs. 2) die Grundlagen für eine ungeteilte Aufgabenwahrnehmung geschaffen werden, dies gewährleistet eine effiziente, aber auch verantwortungsvolle Planungskompetenz beim Verband und dient dem Ziel einer wirkungsvollen Regionalplanung.

In § 25 werden zur besseren Übersichtlichkeit alle Zuständigkeitsregelungen zusammengefasst. Die Zuständigkeitsverlagerungen für Zielabweichungsverfahren von der obersten auf die obere Landesplanungsbehörde beim Landes-Raumordnungsprogramm und von der oberen auf die untere Landesplanungsbehörde beim Regionalen Raumordnungsprogramm stellen einen Beitrag zur Funktionalreform dar.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist dafür zu sorgen, dass bei InKraft-Treten des Gesetzes bereits laufende Verfahren nach altem Recht zu Ende geführt werden können. Dem trägt die Übergangsregelung in § 27 Rechnung. Die Bekanntmachungsvorschrift in § 8 Abs. 4 wird hiervon ausgenommen; dies ermöglicht eine sofortige Reduzierung von Verwaltungs- und Kostenaufwand bei der Veröffentlichung der Regionalen Raumordnungsprogramme.

Mit § 28 wird die im Bereich des Zweckverbandes „Großraum Braunschweig" geteilte Zuständigkeit auf den Verband (Aufstellung der Regionalen Raumordnungsprogramme) und die Verbandsglieder (z. B. Raumordnungsverfahren) dahingehend geändert, dass alle Aufgaben beim Verband konzentriert werden, so wie dies bereits beim Kommunalverband Großraum Hannover der Fall ist, wo sich die ungeteilte Aufgabenwahrnehmung bewährt hat. Durch die klare Zuständigkeitszuweisung wird eine Steigerung der Verwaltungseffizienz und die Vermeidung von Doppelarbeit erwartet. Die Aufgabenbündelung stärkt auch die Planungskompetenz des Verbandes und trägt damit zu einer wirkungsvollen Regionalplanung bei.

2. Finanzfolgenabschätzung

Der Gesetzentwurf enthält keine Regelungen, die den Trägern der Landes- und Regionalplanung neue materielle Pflichten auferlegen und zusätzliche Kosten begründen oder die zu einem wesentlichen Aufgabenwegfall und Einsparungen führen.

B. Besonderer Teil

Zu den Allgemeinen Vorschriften (§§ 1 und 2):

Aufgrund der unmittelbaren Geltung der Vorschriften des Abschnitts 1 des ROG (insbesondere § 1 - Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung -, § 3 - Begriffsbestimmungen - und §§ 4 und 5 - Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung -) können die allgemeinen Vorschriften im NROG auf eine kurze Aufgabenbeschreibung der Raumordnung und Landesplanung beschränkt werden oder entfallen. Letzteres gilt insbesondere für den bisherigen § 10 - Rechtswirkung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung -, dessen Regelungsgehalt nunmehr abschließend durch § 4 ROG normiert ist. Für die bisherige landesrechtliche Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 3 NROG, wonach die Grundsätze der Raumordnung nicht für städtebauliche Planungen der Gemeinden gelten, bleibt kein Raum mehr, da gemäß § 4 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) die Grundsätze der Raumordnung auch im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu berücksichtigen, d. h. in die Abwägung einzustellen sind. Unter den allgemeinen Vorschriften werden schließlich die Abstimmungspflichten mit Nachbarländern und -staaten zusammengefasst.

Zum Ergebnis der Anhörung:

Der Niedersächsische Städtetag hat vorgeschlagen, vor dem Hintergrund der Diskussion um eine Modernisierung des Zentralen-Orte-Konzepts entsprechende Regelungen in das Gesetz aufzunehmen oder das Gesetzgebungsverfahren solange auszusetzen.

Stellungnahme der Landesregierung:

Die Landesregierung beteiligt sich an der Diskussion und hält diese für richtig und notwendig. Das Konzept der Zentralen Orte sowie weitere materielle Inhalte zu den Raumordnungsprogrammen werden aber im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen geregelt. Rückschlüsse auf erforderliche Änderungen des Zentrale-OrteKonzepts werden daher bei der anstehenden Fortschreibung des Landes-Raumordnungsprogramms einfließen und sind nicht Gegenstand dieser Neuregelung.

Zu § 1:

Die bisherigen Regelungen über die Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung (§§ 1 und 2) werden in einer Bestimmung zusammengefasst. Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 1; durch den Zusatz „nachhaltige Entwicklung" soll der Bezug zur Leitvorstellung des § 1 Abs. 2 ROG, der aufgrund der unmittelbaren Geltung nicht in Landesrecht umgesetzt werden muss, hergestellt werden. Das ROG stellt in Umsetzung des internationalen Rio- und Habitatprozesses auf eine einheitliche Leitvorstellung der nachhaltigen Raumentwicklung ab. Diese zielt darauf, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Absatz 2 enthält im Wesentlichen die Aussagen des bisherigen § 2.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt die Abstimmungspflichten für Raumordnungspläne sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Grenzräumen. Mit dem Gebot einer frühzeitigen Abstimmung von Raumordnungsplänen in Absatz 1 wird § 8 Abs. 2 ROG in Landesrecht umgesetzt; Absatz 2 setzt § 16 ROG um und entspricht der bisherigen Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 über die Abstimmungspflicht raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen.

Absatz 3 greift die Rahmenvorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 ROG auf, welche die Verpflichtung begründet, für die Verflechtungsbereiche, insbesondere in Verdichtungsräumen, über die Grenzen eines Landes hinweg Maßnahmen für eine gemeinsame Regionalplanung oder für eine gemeinsame informelle Planung zu treffen.

Dieses Erfordernis besteht in Niedersachsen für die Verflechtungsbereiche mit den Ländern Hamburg und Bremen. Im Rahmen der Gemeinsamen Landesplanungen Hamburg/Niedersachsen sowie Bremen/Niedersachsen sind die Anforderungen einer gemeinsamen informellen Planung - durch Aufstellung von Regionalen Entwicklungskonzepten - zurzeit bereits erfüllt; die gesetzliche Verankerung dient einer dauerhaften Absicherung der bestehenden Kooperationen. Die Verpflichtung der Träger der Regionalplanung zur Aufstellung Regionaler Raumordnungsprogramme bleibt hiervon unberührt.

Zum Ergebnis der Anhörung:

Der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund haben vorgeschlagen, Absatz 3 zu streichen, da sie keine gesetzliche Regelungsnotwendigkeit hierfür sehen. Demgegenüber wird die Bestimmung von den Nachbarländern Bremen und Hamburg ausdrücklich begrüßt; Bremen, und so auch der Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Niedersachsen -, sprechen sich sogar für die Möglichkeit einer noch weitergehenden formellen Planung aus.

Stellungnahme der Landesregierung:

Die informelle Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Landesplanung Bremen/Niedersachsen und Hamburg/Niedersachsen hat sich bewährt; der Fortsetzung und langfristigen Absicherung dieser Zusammenarbeit soll die Vorschrift Rechnung tragen. Für eine darüber hinaus gehende formelle Zusammenarbeit, die eines Staatsvertrages bedürfte, müsste eine breite Zustimmung auch seitens der Kommunen gegeben sein. Dies ist zurzeit aber nicht der Fall.

Raumordnungspläne (§§ 3 bis 11):

Diese Regelungen über Raumordnungspläne enthalten zunächst die Vorschriften, die sowohl für das Landes-Raumordnungsprogramm als auch für Regionale Raumordnungsprogramme Geltung haben sowie danach die einzelnen für das Landes-Raumordnungsprogramm und die Regionalen Raumordnungsprogramme besonders geltenden Vorschriften.

Zu § 3:

Die allgemeine Vorschrift über Raumordnungspläne in Absatz 1 Satz 1 entspricht dem alten § 3 Abs. 1, wobei - der Terminologie des ROG entsprechend - der Oberbegriff „Raumordnungspläne" für das Landes-Raumordnungsprogramm und die Regionalen Raumordnungsprogramme neu eingeführt wird. Satz 2 setzt § 7 Abs. 1 Satz 3 ROG um, wonach Ziele der Raumordnung als solche zu kennzeichnen sind.

Absatz 2, der die Begründungspflicht für Raumordnungspläne regelt, greift die rahmenrechtliche Regelung des § 7 Abs. 8 ROG auf. Absatz 3 entspricht dem alten § 3 Abs. 2.

Zu § 4: Absatz 1 übernimmt die Abwägungsgrundsätze für Raumordnungspläne aus § 7 Abs. 7 ROG in Landesrecht. Mit Satz 3 wird die bundesrechtliche Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ROG in Landesrecht umgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass den Belangen der genannten Richtlinien bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen Rechnung getragen wird. Beeinträchtigungen geschützter Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäischer Vogelschutzgebiete sind nur nach den in § 19 d in Verbindung mit § 19 c Abs. 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Kriterien zulässig.

Absatz 2 sieht, wie bisher in § 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sowie § 6 Abs. 2 Satz 5, die Integration der Fachplanungen in die Raumordnungspläne vor und setzt damit gleichzeitig § 7 Abs. 3 ROG um. Die übrigen in § 7 ROG aufgeführten Mindestinhalte von Raumordnungsplänen werden in Niedersachsen - wie bisher - im Landes-Raumordnungsprogramm festgelegt. Da dies ebenfalls durch Gesetz erfolgt, bedarf es einer zusätzlichen Regelung im NROG nicht.