Neuabgrenzung der genehmigungsfreien Errichtung von baulichen Anlagen (Garten-/Blockhäuser) in Niedersachsen

Der § 69 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung vom 13. Juli 1995 regelt in unserem Bundesland die Festlegung und Abgrenzung von genehmigungsfreien Baumaßnahmen. Dazu gehören unter anderem auch Gartenhäuser, Blockhäuser und kleinere bauliche Anlagen, die im Anhang der Niedersächsischen Bauordnung aufgelistet sind. Gerade beim Bau von Gartenhäusern, Blockhäusern, Lauben und Gewächshäusern, die zunehmend insbesondere auch im ländlichen Raum in Wohnsiedlungen, aber auch außerhalb des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen errichtet werden, zeigt sich, dass die jetzige Begrenzung der Genehmigungsfreiheit nach Auffassung von Fachleuten auf maximal 15 m³ - im Außenbereich sogar auf nur 6 m³ - korrigiert werden muß. Die jetzige Festlegung bewirkt, dass auch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für kleinere Bauanlagen oberhalb dieser Grenzen nach wie vor für die Bauherren mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand - auch an Kosten - verbunden ist.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass die Bundesländer unterschiedliche Festlegungen der m³-Abgrenzung im Hinblick auf die Genehmigungsfreiheit für kleine bauliche Anlagen vorgenommen haben?

2. Welche Abgrenzung (m³ Brutto-Rauminhalt) sind in den anderen Bundesländern für die Genehmigungsfreiheit festgesetzt worden?

3. Ist die Landesregierung bereit, in der Niedersächsischen Bauordnung die jetzigen Begrenzungen auf 15 m³ Brutto-Rauminhalt - im Außenbereich 6 m³ - aufzuheben und wesentlich zu erhöhen?

4. Hält sie eine Neubegrenzung auf 30 m³ - auch für den Außenbereich - für vertretbar oder ist sie ggf. sogar bereit, eine noch wesentlich höhere Begrenzung auf z. B. 60 m³ bis 70 m³, die in einem Bundesland praktiziert wird, auch für Niedersachsen umzusetzen?

5. Innerhalb welches Zeitrahmens will die Landesregierung die Niedersächsische Bauordnung novellieren, und kann sie zusagen, in diesem Zusammenhang auch eine Änderung bzw. Neuabgrenzung bei der Genehmigungsfreiheit kleinerer Gebäude vorzunehmen?

Die genehmigungsfreien baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen sind gemäß § 69 Abs.1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) im Anhang definiert. Es besteht danach Genehmigungsfreiheit

­ gemäß Nr. 1.1 für „Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 15 m³ - im Außenbereich nicht mehr als 6 m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen",

­ gemäß Nr. 1.3 für „Gewächshäuser mit nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt, im Außenbereich jedoch nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

­ gemäß Nr. 1.4 für „Gewächshäuser bis 4 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen" und

­ gemäß Nr. 1.5 für „Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz, wenn für die Kleingartenanlage eine Baugenehmigung erteilt ist, sowie Gartenlauben in einer Dauerkleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz".

Wenn die Voraussetzungen des § 69 a NBauO, dessen Anwendungsbereich genehmigungsfreie Wohngebäude u. a. mit Nebenanlagen sind, nicht vorliegen, ist für die Errichtung eines genehmigungspflichtigen Garten-/Blockhauses oder Gewächshauses ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach der Prüfeinschränkungs-Verordnung vom 6. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 37), durchzuführen.

Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser kann in diesem Verfahren gemäß § 58 Abs. 5 NBauO auch eine Handwerksmeisterin oder ein Handwerksmeister oder eine staatlich geprüfte Technikerin bzw. ein staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik sein.

Dieses vorausgeschickt beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Bundesländer haben unterschiedliche Festlegungen hinsichtlich der Freistellung kleiner baulicher Anlagen. 15 m³ Brandenburg 50 m³ Bremen 15 m³ Mecklenburg-Vorpommern 20 m² u. 2,50 m Höhe Sachsen 15 m³ Schleswig-Holstein 4 m Höhe 4 m Höhe Thüringen 20 m² u. 4 m Höhe Bei Gewächshäusern, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, dürfen - wie auch in Niedersachsen - höhere Maße vorliegen.

Zu 3 bis 5:

Die genannten Begrenzungen sind, wie oben dargestellt, im Anhang gemäß § 69 Abs.1 NBauO geregelt; der Anhang ist Bestandteil des Gesetzes und so vom Landtag beschlossen worden. Somit kann nicht die Landesregierung, sondern nur der Landtag selbst die Begrenzungen aufheben oder verändern.

Der Umfang der in Niedersachsen bestehenden Genehmigungsfreiheit für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten und für Gewächshäuser entspricht der von den Ländern erarbeiteten Musterbauordnung (Stand: Dezember 1997). Sie wird derzeit innerhalb der ARGEBAU überarbeitet. Die Landesregierung hält dabei eine Neuabgren zung mit höheren als den jetzt geltenden Begrenzungen für vertretbar. Eine Anpassung kann innerhalb der für diese Legislaturperiode angestrebten Novellierung der Landesbauordnung erfolgen.