Urteil gegen Pressesprecher des ehemaligen Ministerpräsidenten Glogowski

Der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" vom 29. Januar 2000 war zu entnehmen, dass der ehemalige Pressesprecher des zurückgetretenen Ministerpräsidenten Gerhard Glogowski, Jürgen Koerth, vom Amtsgericht Hannover wegen Fahrens ohne Führerschein und Unfallflucht zu einer Geldstrafe von 15 000 DM verurteilt worden ist. Koerth soll im März 1999, damals noch im Amt, mit seinem Dienst-BMW in Döhren ein Fahrzeug am Straßenrand gestreift haben. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe Koerth ohnehin schon ein Fahrverbot gehabt. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein und unerlaubten Entfernens vom Unfallort sei inzwischen rechtskräftig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Kann sie den Sachverhalt bestätigen?

2. Aus welchen Gründen bestand für den ehemaligen Pressesprecher im Zeitpunkt des Unfalls im März 1999 ein Fahrverbot?

3. Hat es im Zusammenhang mit diesem Fahrverbot disziplinarische Ermittlungen gegeben, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

4. Hat es im Zusammenhang mit diesem Fahrverbot strafrechtliche Ermittlungen gegeben, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

5. War dem Dienstherrn das im März 1999 bestehende Fahrverbot bekannt?

6. Wer verfügte zum Zeitpunkt des Fahrverbotes über die Schlüssel, Papiere etc. des Dienstfahrzeuges?

7. Wann sind im Zusammenhang mit dem Unfall im März 1999 disziplinarische Ermittlungen gegen den ehemaligen Pressesprecher aufgenommen worden?

8. Wie ist der Sachstand dieses Disziplinarverfahrens?

Der ehemalige Staatssekretär Jürgen Koerth stand im Angestelltenverhältnis zum Land Niedersachsen. Für die Ahndung von Pflichtverstößen ist daher das Arbeits- und Tarifrecht maßgebend; die Vorschriften des Disziplinarrechts finden keine Anwendung.

Aufgrund seiner Funktion stand Herrn Koerth ein Dienst-Kfz zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung für sämtliche Fahrten zur Verfügung (Ziffern 5.1 und 6 der Richt linien über Dienstkraftfahrzeuge in der niedersächsischen Landesverwaltung - KfzRichtlinien -).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1: Die Staatsanwaltschaft Hannover hat gegen den ehemaligen Staatssekretär Koerth einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort beantragt. In der Sache wurde Herrn Koerth vorgeworfen, am 21.03.1999 als Führer des Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen H - AW 604 in Hannover-Döhren ein am Straßenrand ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gestreift und beschädigt zu haben und anschließend seine Fahrt - ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern - fortgesetzt zu haben. Zum Zeitpunkt dieses Unfalls bestand gegen Herrn Koerth aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides der Landeshauptstadt Hannover ein vollziehbares Fahrverbot.

Das Amtsgericht Hannover hat diesen Strafbefehl, in dem die Staatsanwaltschaft die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 300 DM (insgesamt also 15 000 DM Geldstrafe) sowie eines Fahrverbotes für die Dauer eines Monats vorgeschlagen hatte, antragsgemäß erlassen. Gegen diese Entscheidung hatte Herr Koerth zunächst Einspruch eingelegt und diesen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, den Einspruch dann jedoch unmittelbar vor der vom Amtsgericht Hannover für den 24.02.2000 terminierten Hauptverhandlung zurückgenommen. Der Strafbefehl ist damit seit dem 24.02.2000 rechtskräftig. Die Staatskanzlei hat erst durch den erwähnten Zeitungsartikel vom 29.01.2000 von dem zum Zeitpunkt des Unfalls bestehenden Fahrverbot erfahren.

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn Koerth wird zurzeit geprüft.