Flucht von „Tigerhand" ­ gefährliche Schlampereien in Moringen?

Erneut ist ein als hochgefährlich einzustufender Straftäter aus dem Landeskrankenhaus in Moringen entkommen und konnte vor seiner Festnahme Menschen mit dem Tode bedrohen. Der Täter, der schon 1992 eine Frau erstochen hatte, nachdem ihm kurz zuvor gutachterlich bescheinigt worden war, er sei nach einer Therapie in der Lage, mit seinen Aggressionen besser umzugehen, hat im Februar erneut eine Geisel genommen und war mit dem Vorhaben nach Göttingen gefahren, eine weitere Frau umzubringen. Zuvor war er aus dem Northeimer Krankenhaus geflüchtet, wo er sich ohne Bewachung aufgehalten hatte. Angeblich sei bewusst auf eine Wache verzichtet worden. Laut Presseberichten habe die Staatsanwaltschaft jedoch der Verlegung ins Northeimer Krankenhaus nur unter der Voraussetzung zugestimmt, „dass keine Sicherheitsprobleme entstehen".

Ich frage die Landesregierung:

1. Wieso ist der Täter im Northeimer Krankenhaus ohne Bewachung geblieben?

2. Wie erklärt die Landesregierung, dass der Täter ohne Bewachung geblieben ist, obwohl die Staatsanwaltschaft einer Verlegung nur zugestimmt hat, wenn es keine Sicherheitsprobleme gibt?

3. Ist es üblich, dass derart hochgefährliche Patienten mit einer entsprechenden Vorgeschichte ohne Bewachung in Krankenhäuser verlegt werden oder Ausgang erhalten?

4. Auf Grundlage welcher Gutachten mit welchem Inhalt wurden dem Täter Vollzugslockerungen und sogar eine Verlegung ohne Bewachung in das Northeimer Krankenhaus zugestanden?

5. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussagefähigkeit von Gutachten angesichts der Tatsache, dass der Täter eine offenbar günstige Prognose bekommen hat und ein Gutachter ihm schon einmal bescheinigt hatte, er sei in der Lage, mit seinen Aggressionen besser umzugehen, er kurz danach aber eine Frau erstach?

6. Laut Presseberichten soll der Täter jetzt in einem Landeskrankenhaus außerhalb Niedersachsens untergebracht werden. Ist man in Niedersachsen nicht in der Lage, mit solchen Tätern angemessen zu verfahren?

Der jetzt 61-jährige Patient befindet sich seit dem 11. Juni 1993 gem. § 63 StGB im Niedersächsischen Landeskrankenhauses Moringen. Der Unterbringung liegt das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11. Juni 1993 wegen Totschlags zu Grunde, durch das zugleich auf eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten erkannt wurde.

Zuvor befand sich der Patient viele Jahre wegen verschiedener Delikte, u. a. wegen zwei im Strafvollzug begangener Geiselnahmen, im Strafvollzug und nach deren Vollverbüßung in anschließender Sicherungsverwahrung. Aus dieser wurde er am 9. August 1990 zwecks Vorbereitung der Entlassung und der besseren Behandlungsmöglichkeit gem. § 63 StGB in das Landeskrankenhaus Göttingen überwiesen. Nach einem positiv eingeschätzten Behandlungsverlauf wurde der Patient zum 1. Oktober 1992 bedingt aus der Unterbringung des Landeskrankenhauses Göttingen entlassen; er beging kurz darauf die eingangs erwähnte Straftat, die zu der jetzigen Unterbringung geführt hat.

Nach einem erfolgreichen Behandlungsverlauf, in dem sich der Patient als absprachefähig und zuverlässig erwies, konnten ihm erstmalig seit 1996 Lockerungen in Form von wöchentlichen unbegleiteten Einzelausgängen gewährt werden, die er nicht missbraucht hat. Auch ein erster externer Krankenhausaufenthalt verlief ohne Zwischenfälle.

Die erneute stationäre Aufnahme im Albert-Schweitzer-Krankenhaus Northeim ist zur Durchführung einer Operation erforderlich geworden. Nachdem das Landeskrankenhaus die zuständige Staatsanwaltschaft von der geplanten Operation unterrichtet und die beabsichtigten Betreuungsmodalitäten während des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus Northeim dargestellt hatte, stimmte diese der Verlegung zu mit dem Hinweis, dass die Betreuung durch das dem Patienten bekannte Stationsteam des Landeskrankenhauses so intensiv angelegt sein müsse, dass aus der für den Patienten ungewohnten Situation keine Sicherheitsprobleme erwachsen, wobei es dem Landeskrankenhaus obliege, dies selbst einzuschätzen.

Dieses vorausgeschickt werden die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet:

Zu 1 und 2:

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zur psychischen Stabilisierung wurde der Patient täglich von Mitgliedern des Stationsteams besucht und telefonischer Kontakt gehalten.

Aufgrund des bisherigen positiven Behandlungsverlaufes, des Lockerungsstatus und des bereits einmal erfolgreich erprobten „therapeutischen Bandes" während eines früheren Krankenhausaufenthaltes erschien es der Einrichtung vertretbar, den Patienten während des erneuten Krankenhausaufenthaltes ohne eine Rund-um-die-Uhr-Bewachung zu betreuen.

Zu 3: Die Unterbringung gem. § 63 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Die der Straftat zu Grunde liegende Erkrankung bzw. Störung soll im Rahmen der Behandlung so weit gebessert werden, dass keine Gefährlichkeit mehr besteht und eine Wiedereingliederung in das soziale Umfeld ermöglicht wird. Insofern sind bei den regelmäßigen prognostischen Einschätzungen nicht allein die Vorgeschichte und die Anlasstat zu bewerten, sondern insbesondere neben der Persönlichkeitsstruktur der jeweilige Behandlungsverlauf. In diesem Zusammenhang verfolgen Lockerungsmaßnahmen wichtige therapeutische Zwecke. Nur wenn die Belastbarkeit eines Patienten auch außerhalb der geschlossenen Einrichtung ständig und schrittweise zunehmend erprobt und gefördert wird, lässt sich zudem das Behandlungsziel erreichen.

Zu 4: Grundlagen waren die gutachterlichen Stellungnahmen für die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Göttingen, der bisherige stationäre Verlauf der Therapie und die sehr sorgfältige Analyse der bisher gewährten Vollzugslockerungen, die alle ohne Zwischenfälle verliefen.

Zu 5: Gemessen an einer statistischen Rückfallquote, die sich auf einen längeren Zeitraum nach Entlassung bezieht, kann die Aussagefähigkeit von Prognosegutachten als gut bezeichnet werden; das wird auch durch wissenschaftliche Untersuchungen hinreichend belegt.

In dem hier vorliegendem Fall wurde der Patient vor seiner Entlassung im Jahr 1992 von zwei als sehr renommiert geltenden Experten begutachtet, die ihn beide für nicht mehr gefährlich hielten.

Eine absolut sichere Vorhersage menschlichen Verhaltens ist nicht möglich. Insofern ist die Aussagefähigkeit von Prognosegutachten im Rahmen von Entlassungen aus dem Maßregelvollzug aus Sicht der Landesregierung nur schwer einschätzbar.

Zu 6: Die vorgesehene Verlegung wird angesichts der erfolgten Bedrohung gegenüber einer therapeutischen Mitarbeiterin des Landeskrankenhauses für erforderlich gehalten. Diese räumliche Trennung ist ein übliches Verfahren, das zur Deeskalierung der angespannten Situation in einem Landeskrankenhaus beitragen soll.