Beteiligung an den Unterbringungskosten im Maßregelvollzug

Die Beteiligung von Untergebrachten im Maßregelvollzug an ihren Unterbringungskosten ist bundesrechtlich geregelt. Die Justizverwaltungskostenordnung sieht vor, dass sich die Höhe nach dem im Strafvollzugsgesetz geregelten Haftkostenbeitrag für Straftäter im Strafvollzug richtet. Demgegenüber bestimmt das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz von 1982, die Untergebrachten sollten zu den Kosten nach den Grundsätzen und Maßstäben beitragen, nach denen ein Hilfeempfänger nach dem Bundessozialhilfegesetz bei nicht nur vorübergehender stationärer Behandlung sein Einkommen einzusetzen hätte.

Die Anwendung der widersprüchlichen Regelungen wurde 1991 durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der mit dem Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetz vergleichbaren Regelung in Bremen geklärt. Danach war das Maßregelvollzugsgesetz insoweit nicht mehr anzuwenden; die Untergebrachten sind als nicht schuldfähige kranke Straftäter ebenso wie schuldhafte Straftäter zu den Kosten der Unterbringung heranzuziehen. Diese Bestimmungen wurden in Niedersachsen aus verschiedenen Gründen jedoch nicht umgesetzt. Bis zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen des Landesrechnungshofs wurden keine Kostenbeiträge erhoben.

Die nach der Justizverwaltungskostenverordnung in Verbindung mit dem Strafvollzugsgesetz mögliche Kostenbeteiligung erfasst nicht die Untergebrachten, die gegen Entgelt arbeiten und zusätzlich außerhalb des Vollzugs Einkünfte beziehen. Die im Maßregelvollzug Untergebrachten sind hierdurch besser gestellt als die Bewohner in Behinderteneinrichtungen und Altenpflegeheimen mit Einkünften, von denen eine solche Beteiligung verlangt wird.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bemängelt, dass von den im Maßregelvollzug untergebrachten Personen bisher keine Beiträge zu den Kosten ihrer Unterbringung eingefordert worden sind.

Er erwartet, dass das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales die derzeit mögliche Kostenbeteiligung unverzüglich sicherstellt und zudem auf Bundesebene die Initiative ergreift, um die gesetzlichen Bestimmungen zu ändern, die im Maßregelvollzug Untergebrachte gegenüber Sozialhilfeempfängern in Behinderteneinrichtungen und Altenpflegeheimen begünstigen.

Er bittet die Landesregierung um abschließenden Bericht bis zum 31.03.2000.

A. Unverzügliche Sicherstellung der derzeit möglichen Kostenbeteiligung

Die Landesregierung hat im Jahr 1999 die Prüfung der Ansprüche des Landes nach § 10 Justizvollzugskostenordnung auf Ersatz der Vollstreckungskosten gegenüber den hierfür in Betracht kommenden Maßregelvollzugspatientinnen und Maßregelvollzugspatienten sowohl für die Vergangenheit als auch für aktuelle Fälle eingeleitet.

An den Kosten beteiligt werden sollen auch solche Patienten,

­ die eine ihnen angebotene Arbeit schuldhaft verweigern,

­ die schuldlos nicht arbeiten konnten, aber regelmäßige außervollzugliche Einkünfte (z. B. Renten) bezogen,

­ die außerhalb ihrer Maßregelvollzugseinrichtung in einem freien Beschäftigungsverhältnis standen und

­ die außerhalb ihrer Maßregelvollzugseinrichtung in einer Behindertenwerkstattarbeiteten.

Für den Ansatz derartiger Kosten sind bei der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 GKG ausschließlich die Staatsanwaltschaften zuständig. Sie sind als Strafvollstreckungsbehörde zugleich die zuständige Justizbehörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Justizvollzugskostenordnung.

Seitens des MJ wurden die Staatsanwaltschaften zur weiteren Veranlassung aufgefordert. Die Erhebung der erforderlichen Daten innerhalb der Niedersächsischen Landeskrankenhäuser wurde vom MFAS veranlasst.

Es erfolgten 101 Überprüfungen seitens der Staatsanwaltschaften. In 14 Fällen wurden rückwirkend Unterbringungskosten in einer Gesamthöhe von 81 190,19 DM angesetzt. Zukünftig übermitteln die Landeskrankenhäuser den Staatsanwaltschaften regelmäßig erforderliche Daten, damit diese in Frage kommende Unterbringungskostenbeiträge ansetzen können.

B. Initiative auf Bundesebene zur Änderung der gesetzlichen Bestimmungen

Die Landesjustizverwaltung Sachsen hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Kosten im Bereich der Justizverwaltung zur Länderabstimmung vorgelegt.

Niedersachsen hat sich einem in diesem Entwurf enthaltenen Vorschlag zur Neuregelung des Vollzugskostenbeitrages beim Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung angeschlossen. Dieser Vorschlag beinhaltet die vom LRH dargelegten notwendigen Gesetzesänderungen. Danach sollen nunmehr von den Regelungen zum Haftkostenbeitrag auch diejenigen Maßregelvollzugspatientinnen und Maßregelvollzugspatienten erfasst werden, die im Maßregelvollzug gegen Entgelt arbeiten und zusätzlich außerhalb des Vollzuges Einkünfte beziehen.

Damit wurde in diesem Punkt dem Gedanken, dass eine Angleichung der Verhältnisse für Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug an die Situation der Gefangenen im Justizvollzug erreicht werden soll, eine höhere Priorität als einer Angleichung an die Regelungen des BSHG eingeräumt.

Dieser Gesetzentwurf wird im Rahmen eines Gesamtpaketes Beratungspunkt der Justizministerkonferenz sein.