Erwachsene männliche Abschiebungsgefangene

Ressorts aufgrund entsprechender Beschlüsse der Landesregierung (Kabinettsvorlage der Staatskanzlei und des Niedersächsischen Innenministeriums vom 30. Dezember 1994; Verwaltungsreform Niedersachsen, Reduzierung der Aufgabenwahrnehmung in den Ministerien, Kabinettsvorlage der Staatskanzlei vom 4. April 1996; Verwaltungsreform Niedersachsen, Einschränkung des regelmäßigen Berichtswesens) verpflichtet sind, ihre Aufgabenwahrnehmung auf das zwingend Notwendige zu reduzieren und insbesondere keine Berichtspflichten zu begründen, bei denen Aufwand und Nutzen nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Der Vollzug von Abschiebungshaft obliegt in Niedersachsen aufgrund einer Kabinettsentscheidung der Justizverwaltung. Dort wird eine Statistik über die Belegung der Anstalten geführt. Im Rahmen einer Statistik des Landeskriminalamtes Niedersachsen wird festgehalten, wie viele der abgeschobenen Ausländer sich zuvor in Abschiebungshaft befanden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Erwachsene männliche Abschiebungsgefangene werden in der JVA Uelzen, der JVA Wolfenbüttel und der JVA Vechta untergebracht, und zwar in Uelzen und Wolfenbüttel jeweils in getrennten Hafthäusern. In der JVA Vechta ist keine räumliche Trennung möglich. Minderjährige männliche Abschiebungsgefangene werden in der JA Hameln in einer U-Haftabteilung untergebracht, weibliche Abschiebungsgefangene sowohl in der JVA Vechta als auch in der JVA Hannover. In Vechta sind sie in einer getrennten Abteilung untergebracht, in Hannover in der Frauenabteilung, wobei keine räumliche Trennung von anderen Häftlingen möglich ist.

Zu 2: Insgesamt sind 210 Haftplätze in den niedersächsischen Justizvollzugseinrichtungen für den Vollzug der Abschiebungshaft verfügbar. Sie werden je nach sachlicher Notwendigkeit und der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden genutzt.

Zu 3: Nein.

Zu 4: Während der EXPO sind 100 Haftplätze geplant, nach der EXPO 180 Haftplätze.

Zu 5: Zur ersten Teilfrage: Ja.

Zur zweiten Teilfrage: Der Vollzug der Abschiebungshaft richtet sich nach der RV des MJ vom 5. August 1999 ­ 4421 ­ 405.21 ­ „Richtlinien über den Vollzug der Abschiebungshaft"; es gibt keine Hinweise, die auf ein Defizit bei der Umsetzung dieser Richtlinien hindeuten.

Zu 6: Die Kommunikationsmöglichkeiten finden vollzuglich ihre Grenzen an den üblichen Besuchszeiten und -modalitäten, die sich nach der Hausordnung der jeweiligen Vollzugseinrichtung bestimmen. Für Abschiebungsgefangene ist eine großzügige Handhabung den Vollzugsbehörden durch die bereits genannten Richtlinien vorgegeben.

Zu 7: Die niedersächsischen Ausländerbehörden sind durch Runderlass MI vom 28. November 1995 ­ 45.22 ­ 12231/3 ­ 41 ­ angewiesen, bei Familien mit Kindern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur für ein Familienmitglied Abschiebehaft zu beantragen, selbst wenn die Voraussetzungen für beide Elternteile vorliegen. Hält sich nur ein Elternteil im Bundesgebiet auf, kommt eine Trennung der minderjährigen Kinder von diesem Elternteil nur dann in Betracht, wenn dieser sich zuvor fortgesetzt der Abschiebung entzogen hat und auch die Androhung der Abschiebehaft nicht zum Einlenken geführt hat. In diesen äußerst seltenen Fällen werden die minderjährigen Kinder im Rahmen einer Inobhutnahme gem. § 42 SGB VII altersgerecht in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht, soweit eine Unterbringung bei anderen Angehörigen nicht möglich ist.

Im übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 8: Ja. Es werden die für den Justizvollzug vorgeschriebenen Aufnahmeuntersuchungen durchgeführt. Die Abschiebungsgefangenen erfahren die im Vollzug allgemein übliche Betreuung und Versorgung.

Zu 9: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen; derartige statistische Angaben liegen nicht vor.

Eine Übersicht über die Fälle, in denen eine Abschiebung aus der Haft heraus erfolgt ist, ist als Anlage 1 beigefügt.

Zu 10: Die Frage lässt sich für den letzten verfügbaren statistischen Stichtag, den 30. September 1999, wie aus der anliegenden Übersicht (Anlage 2) ersichtlich beantworten. Weitere statistische Angaben liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 11: In Abschiebehaft befinden sich alle Ausländer aus einem der in § 57 des Ausländergesetzes (AuslG) genannten Gründe. Weitere statistische Angaben liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 12: Statistische Angaben dazu liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 13 und 14: Im Rahmen der vom Landeskriminalamt Niedersachsen geführten Statistik über die durchgeführten Abschiebungen wird monatlich der Zeitraum ermittelt, den die Ausländer vor der Abschiebung in Haft verbrachten. Hieraus lässt sich eine durchschnittliche Verweildauer in Abschiebungshaft vor durchgeführter Abschiebung errechnen. Eine Übersicht seit November 1996 ist als Anlage 3 beigefügt. Detailliertere Angaben sind nicht möglich. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 15: Derartige statistische Angaben liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 16: Alle.

Zu 17: Befindet sich ein Ausländer in Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des AuslG, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat, steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen (§ 14 des Asylverfahrensgesetzes). Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrages beim Bundesamt, es sei denn, der Asylantrag wurde als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt. Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor.

Zu 18: Statistische Angaben hierüber liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung stellt einen Straftatbestand nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG dar. Die Polizei kann nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern. Ist hiernach eine Ausländerin oder ein Ausländer in Gewahrsam genommen worden, wird eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung unverzüglich eingeholt.

Der polizeiliche Gewahrsam geht in Abschiebungshaft über, wenn der Richter die Freiheitsentziehung nach § 57 Abs. 2 AuslG anordnet.

Die Landesregierung beurteilt dieses Verfahren als sinnvoll und erforderlich.

Zu 19: Keine.

Zu 20: Seit 1995 gab es in niedersächsischen Justizvollzugsanstalten drei Suizide, davon zwei in der JVA Wolfenbüttel und einen in der JVA Lingen. Ein Todesfall infolge Krankheit ereignete sich in der JVA Lingen; in den JVAen Stade und Uelzen und der JA Hameln kam es zu insgesamt sechs Suizidversuchen.

Zu 21: Seit 1990 sind fünf Personen während der Abschiebehaft gestorben, davon drei durch Suizid, zwei infolge Krankheit.

Zu 22: Ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, die dieser Verpflichtung nicht freiwillig nachkommen, können in jeden aufnahmebereiten Drittstaat abgeschoben werden (§ 50 Abs. 2 AuslG). In Betracht kommen nahezu ausschließlich sichere Drittstaaten (§§ 26 a, 34 a AsylVfG), die der Bundesgesetzgeber festgelegt hat (§ 26 a, Abs. 2 u. 3 AsylVfG).

Die gewünschten statistischen Angaben liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 23: Am 25.01.1995 sind in der JVA Hannover erst- und einmalig Gefangene, die sich als algerische Staatsangehörige bezeichnet hatten, auf freiwilliger Basis algerischen Konsularbeamten zugeführt worden, um die Ausstellung von Passersatzpapieren zu ermöglichen.

Sehr viel häufiger sind Botschaftsvorführungen aus den jeweiligen Haftanstalten heraus.

Statistische Angaben hierzu liegen jedoch nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 24: Statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.