Geburtstagsfeier des Polizeipräsidenten von Braunschweig

Presseberichten der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung" Anfang Dezember 1999 zufolge hat der jetzige Polizeipräsident von Braunschweig und ehemalige Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Udo Ahlers, seinen 60. Geburtstag mit rund 200 Gästen gefeiert. Dabei soll den Presseberichten zufolge die Brauerei Feldschlösschen die Getränke kostenlos zur Verfügung gestellt haben. Zwar habe Polizeipräsident Ahlers im Nachhinein eine entsprechende Rechnung angefordert, diese sei jedoch vonseiten der Brauerei Feldschlösschen nicht erstellt worden. Daraufhin soll Herr Ahlers im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung den Betrag von 1000 DM gespendet haben.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Ist ihr der oben geschilderte Vorgang bekannt? Wenn ja, seit wann?

2. Wie beurteilt sie den oben genannten Vorgang?

3. Kollidiert das Verhalten des Herrn Ahlers mit einschlägigen Bestimmungen des Beamtengesetzes? Wenn ja, mit welchen? Wenn nein, warum nicht?

4. Sind gegen Herrn Ahlers disziplinarische Maßnahmen eingeleitet worden?

Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

5. Für welchen kirchlichen Zweck hat Herr Ahlers den Betrag von 1000 DM gespendet?

6. Entspricht der Betrag von 1000 DM den tatsächlichen persönlichen Einsparungen, die Herr Ahlers durch das Sponsoring der Brauerei erzielt hat?

7. Wenn ja, welche Beweise liegen der Landesregierung dafür vor?

8. Wenn nein, wie beurteilt die Landesregierung die Höhe der Spende im Vergleich zur Ersparnis für Herrn Ahlers durch das Sponsoring?

Bei der Geburtstagsfeier am 22. Juli 1999 handelte es sich um eine private Veranstaltung von Herrn Horst-Udo Ahlers. Bedingt durch dessen Funktion und durch die Teilnahme von zahlreichen Vertretern aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung hatte die Feier allerdings auch eine erhebliche Öffentlichkeitswirkung. Ingesamt nahmen ca. 220 Gäste an der Veranstaltung teil.

Mit einer örtlichen Brauerei hatte Herr Ahlers frühzeitig die Lieferung von Bier und alkoholfreien Getränken sowie die Gestellung von zwei Kräften zum Ausschank vereinbart. Da Herr Ahlers im August 1999 seinen Jahresurlaub antrat, traf er die notwendigen Vorkehrungen, damit die von ihm erwartete Rechnung der Brauerei beglichen werden konnte. Da diese auch nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub nicht eingegangen war, wurde die Brauerei aufgefordert eine Rechnung zu schicken. Durch die Leiterin der Abteilung Öffentlichkeitsarbeit ließ die Brauerei daraufhin mitteilen, dass nicht beabsichtigt sei eine Rechnung zu stellen, da es sich für das Unternehmen um eine werbewirksame Veranstaltung gehandelt habe. Mit dieser Handhabung war Polizeipräsident Ahlers nicht einverstanden, sondern bat um detaillierte Angabe der Liefermengen. Die Brauerei gab daraufhin an, dass 200 l Bier geliefert worden seien, was einem Wert von 600 DM entspräche. Die zur Verfügung gestellten beiden Arbeitskräfte für den Ausschank müssten mit maximal 300 DM veranschlagt werden. Da die Brauerei auch weiterhin keine Rechnung ausstellen wollte, vereinbarte Herr Ahlers mit dem Vorstand, dass er statt der Zahlung an die Brauerei eine Spende in Höhe von 1000 DM an eine gemeinnützige Organisation leisten sollte, die bereits in der Vergangenheit von der Brauerei gefördert worden war. Die Spende wurde im Dezember 1999 dem Förderkreis für ausländische Arbeitnehmer e.V. ausgehändigt.

Bei einer späteren nochmaligen Durchsicht der Vorgänge fiel der Brauerei Anfang dieses Jahres auf, dass entgegen den ersten Angaben nicht nur 200 l Bier, sondern aufgrund einer Nachlieferung während der Geburtstagsfeier weitere 260 l Bier sowie weitere Getränke verbraucht worden waren. Hierüber wurde Herrn Ahlers am 11. Januar 2000 eine Rechnung i. H. v. 1052,21 DM ausgestellt und von ihm umgehend mit Scheck beglichen.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Tatsache, dass anlässlich des 60. Geburtstages von Herrn Ahlers eine größere Geburtstagsfeier stattgefunden hat, ist der Landesregierung seit dem Sommer 1999 bekannt.

Die Zahlungsmodalitäten für die in Frage stehenden Getränkelieferungen sind im Dezember 1999 bzw. im Februar 2000 bekannt geworden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 2 bis 4: Es ist festzustellen, dass Herr Ahlers nicht gegen Bestimmungen des Beamtengesetzes verstoßen hat. Gemäß § 78 NBG dürfen Beamte Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob die Bierlieferung bzw. der später zumindest teilweise erklärte Verzicht auf unmittelbare Zahlung in Bezug auf das Amt erfolgt ist. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben.

Die zu § 78 NBG ergangenen Verwaltungsvorschriften definieren „Belohnungen" und „Geschenke" als alle Vorteile wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Art, die der Beamtin oder dem Beamten zugewendet werden, ohne dass sie oder er einen Anspruch darauf hat. Herr Ahlers hat mit der Belieferung durch die Brauerei für seine private Geburtstagsfeier weder wirtschaftliche noch nichtwirtschaftliche Vorteile erlangt.

Bei Veranstaltungen dieser Größenordnung ist es durchaus üblich, Getränke nicht in Eigeninitiative zu besorgen, sondern durch eine ortsansässige Brauerei gegen Rechnung liefern zu lassen. Herr Ahlers hat aber als selbstverständlich unterstellt, dass er nach der Feier eine Rechnung an Hand des tatsächlichen Getränkeverbrauchs erhalten würde.

Auch wenn die Brauerei zunächst keine Rechnung ausstellen wollte, ist gerade auf Drängen von Herrn Ahlers eine Gegenleistung durch die Entrichtung einer Spende an die von der Brauerei bereits mehrfach unterstützte gemeinnützige Organisation erfolgt. Im Ergebnis sind also die Kosten für die Getränke von Herrn Ahlers teilweise durch eine Leistung an einen Dritten beglichen worden. Dass die Getränke zunächst nicht vollständig erfasst wurden, lag nicht im Verantwortungsbereich des Beamten und war für ihn nicht erkennbar. Aus der späteren Rechnungsstellung und sofortigen Zahlung ergibt sich bei nüchterner Betrachtung ebenfalls, dass Herr Ahlers keine gesetzwidrigen Vorteile erhalten sollte und der Beamte auch bestrebt war, diesem Eindruck entgegen zu treten.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der Einleitung von disziplinarischen Maßnahmen nicht.

Zu 5: Siehe Vorbemerkungen.

Zu 6 und 7: Ein Sponsoring durch die Brauerei liegt jedenfalls im Verhältnis zu Herrn Ahlers nicht vor. Die geleistete Spende überstieg sogar den Betrag, den der Beamte bei Begleichung einer entsprechenden Teilrechnung hätte aufwenden müssen. Diese Einschätzung beruht auf Angaben, die Herr Ahlers gegenüber dem Innenministerium gemacht hat, sowie auf den von ihm vorgelegten Schriftstücken und Rechnungsunterlagen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.