Körperschaftsvermögen ist das der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehörende Eigenvermögen

Körperschaftsvermögen ist das der Hochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehörende Eigenvermögen. 2

Zuwendungen fallen in das Körperschaftsvermögen, wenn dies vom Zuwendungsgeber ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Einnahmen der Körperschaft sind:

1. Zuwendungen gemäß Absatz 1 Satz 2 und

2. Erträge des Körperschaftsvermögens.

Das Körperschaftsvermögen dient der Erfüllung der Hochschulaufgaben.

Die Annahme von Zuwendungen, die den Ertrag der Zuwendung übersteigende Ausgaben zur Folge hat, bedarf der Genehmigung des Ministeriums.

Die Hochschule kann sich insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers nach Maßgabe von § 65 Abs. 1 LHO an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen.

Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Unternehmen nach Satz 1.

Ist der Bereich Humanmedizin betroffen, so wird in der Universität Göttingen der Wirtschaftsund Haushaltsplan in Abstimmung mit dem Vorstand gem. § 125 a Abs. 2 eingebracht. 2

Insoweit obliegt dem Vorstand die Durchführung des Wirtschaftsund Haushaltsplanes; Absatz 3 Satz 3 2. Halbsatz gilt entsprechend."

2. Die Änderung tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Begründung:

Nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 134 Abs. 4 Nr. 3 NHG ist den niedersächsischen Hochschulen die Beteiligung an oder Gründung von Unternehmen im Rahmen ihres Körperschaftshaushalts ausdrücklich untersagt. Grundsätzlich möglich ist eine Unternehmensbeteiligung aus dem Landesvermögen im Rahmen der Bestimmungen des § 65 LHO, wobei im Einzelfall die Einwilligung des Finanzministeriums einzuholen ist.

Die Novellierung des § 134 NHG soll die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung oder Beteiligung von Hochschulen an Unternehmen des privaten Rechts im Rahmen ihres Körperschaftsvermögens zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers schaffen.

Der Wissens- und Technologietransfer ist als Hochschulaufgabe anerkannt und gesetzlich geregelt (§ 2 Abs. 1 Satz 4 NHG). In den letzten Jahren ist man aber mehr und mehr zu der Überzeugung gelangt, dass die institutionellen Rahmenbedingungen und Anreize nicht genügen, um den für Wirtschaft und Gesellschaft so notwendigen Transfer zu beschleunigen. Zu befürchten sind hieraus entstehende Wettbewerbsnachteile des Landes im nationalen wie internationalen Vergleich.

Die Annahme, dass erwerbswirtschaftliche Organisationsformen den Technologietransfer insgesamt oder bestimmte Aspekte desselben (z. B. professionelles Projektmanagement, Patentierung und Verwertung von Forschungsergebnissen, Förderung von Existenzgründungen) besser befördern, wird nicht zuletzt durch entsprechende Empfehlungen von BLK, KMK und HRK gestützt. Sie lag auch der Gründung der Innovationsgesellschaft Universität Hannover mbH zugrunde. Unterdessen werden auch in den novellierten baden-württembergischen Hochschulgesetzen solche Unternehmensgründungen angeregt (§ 3 Abs. 6 Universitätsgesetz sowie Fachhochschulgesetz).

Es ist ein zentrales Anliegen der Forschungs-, Struktur- und Wirtschaftspolitik des Landes, Innovationen in der Wirtschaft, vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen ohne eigene Forschungsabteilung, durch einen effizienten Wissens- und Technologietransfer aus den Hochschulen heraus zu unterstützen. Die im Sommer 1999 gegründete „Innovationsgesellschaft Universität Hannover mbH" wurde in Abstimmung mit MF und Landesrechnungshof für eine Übergangszeit als Landesgesellschaft gegründet. Bis zur Verabschiedung eines neuen NHG sollen weitere Innovationsgesellschaften gegründet werden.

Um einen unvertretbaren zeitlichen Verzug in dieser Angelegenheit zu vermeiden, sollen die betreffenden hochschulrechtlichen Voraussetzungen im Zuge einer vorgezogenen Neufassung des § 134 NHG geschaffen werden.