Internat für Auszubildende

Das LBZB unterhält als einzige Einrichtung in Niedersachsen einen Bereich für die berufliche Bildung von Blinden und schwer Sehgeschädigten. In diesem Bereich werden auch Sehbehinderte betreut. Die Angebote zur beruflichen Bildung sind vielfältig. Zum Erhebungszeitpunkt besuchten insgesamt 85 Schüler die Berufsschule, davon nahmen 42

Schülerinnen und Schüler an Vollzeitveranstaltungen wie Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr und Berufsfachschule teil, 43 Schülerinnen und Schüler besuchten den Teilzeit-Berufsschulunterricht.

Die Klassenstärken betrugen im Vollzeitbereich 5,3, im Teilzeitbereich 4,8 Schülerinnen und Schüler pro Klasse. Sie sind damit durchweg niedrig. Zudem sind die Schülerinnen und Schüler in einem nicht unerheblichen Teil - wie im allgemeinbildenden Schulbereich - nicht nur blind oder sehbehindert, sondern auch geistig behindert. Sie können lediglich im Rahmen von Förderkursen auf Tätigkeiten in Werkstätten für Behinderte vorbereitet werden. Das LBZB strebt an, die Teilnehmer dieser Kurse zukünftig mit Hilfe privater Träger in einer noch zu schaffenden Langzeiteinrichtung auf dem Schulgelände zu betreuen.

Die im allgemeinbildenden Bereich aufgezeigten Tendenzen werden mit zeitlicher Verzögerung voraussichtlich auch im Bereich der beruflichen Bildung dazu führen, dass einerseits die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die nicht auf einen Beruf, sondern auf eine spätere Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt vorbereitet werden, weiter steigen wird. Andererseits wird im Bereich der beruflichen Bildung der Wunsch, nicht in einer Sondereinrichtung, sondern integrativ am Wohnort die berufliche Bildung zu erhalten, ebenfalls weiter zunehmen. In der Tendenz ist daher davon auszugehen, dass auch der Bereich der beruflichen Bildung im LBZB an Bedeutung verlieren wird.

Obwohl sich die aufgezeigten Entwicklungen im LBZB schon seit einigen Jahren klar abzeichnen, fehlen sowohl im LBZB als auch in den vorgesetzten Behörden konkrete Vorstellungen, wie die weitere Zukunft in der Förderung blinder und stark sehbehinderter junger Menschen aussehen soll. Nach Ansicht des LRH müssen umgehend grundlegende Veränderungen vorgenommen werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die integrative Beschulung entsprechend der Zielsetzung des NSchG auch zukünftig von den Eltern und Schülerinnen und Schülern gefordert und von der Schulverwaltung vorangetrieben wird. Der LRH hält die folgenden Veränderungen für notwendig:

- Die verbleibende kleine Zahl der blinden und stark sehbehinderten Schülerinnen und Schüler ohne weitere Behinderung rechtfertigt keine eigene Schule. Alle sehgeschädigten Schülerinnen und Schüler ohne weitere wesentliche Behinderung, die bisher getrennt im LBZB und in der Sehbehindertenschule in Hannover unterrichtet werden, sollten in einer Einrichtung zusammengefasst werden. Ob dies im LBZB oder in der Sehbehindertenschule geschieht, bedarf näherer Untersuchung. Sollte auch nach einer Zusammenlegung die Zahl der Schülerinnen und Schüler auf Dauer für eine eigenständige Schule zu klein werden, müsste eine länderübergreifende Lösung angestrebt werden.

- Für die integrative Erziehung sehgeschädigter Schülerinnen und Schüler sollte in der zentralen Sehbehinderteneinrichtung des Landes ein überregionales Förderzentrum zur fachlichen Koordination und Fortbildung einschließlich eines Medienzentrums aufgebaut werden.

- Es besteht keine Notwendigkeit, die Abteilung für Mehrfachbehinderte im LBZB in der Zuständigkeit des Landes zu halten. Sie sollte in eine private Trägerschaft überführt oder einer anerkannten privaten Einrichtung (z. B. Taubblindenwerk, Blindenverband, Wohlfahrtsverband) angegliedert werden, die über die ganze Bandbreite der Betreuung von der schulischen bis zur beruflichen einschließlich einer Werkstatt für Behinderte bzw. Pflegeeinrichtung verfügt.

- In der berufsbildenden Einrichtung für Sehgeschädigte erscheint eine weitere Beschränkung auf bestimmte Berufsfelder sachgerecht. Ferner ist zu erwägen, ob die berufliche Förderung mit der des Deutschen Taubblindenwerks, das sich in unmittelbarer Nähe zum LBZB befindet, verzahnt werden kann. Im Übrigen sollten länderübergreifende Lösungen angestrebt werden.

12. Wirtschaftlichkeit der Landesbildungszentren für Blinde und Hörgeschädigte Kapitel 05 22 und 05 23

Die Landesbildungszentren verfügen über Geld- und Sachmittel in erheblicher Höhe. Sie besitzen jedoch kein wirksames System, den wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu kontrollieren. Die derzeit eingesetzten Selbstkostenrechnungen sind so unvollständig, dass Aufgabenbereiche, in denen Dritte erstattungspflichtig sind, nicht kostendeckend arbeiten. Verschiedene andere Bereiche arbeiten offensichtlich unwirtschaftlich.

Kostentransparenz und -bewusstsein lassen sich durch Änderungen in der Organisationsstruktur verbessern. Der LRH hat vorgeschlagen, für die Landesbildungszentren, soweit sie nach Anpassung an die Entwicklung noch Bestand haben, die Form eines Landesbetriebs nach § 26 LHO zu wählen. Auf Dauer könnte sich das Land aus der eigentlichen Aufgabenerledigung zurückziehen und auf eine Sicherstellungspflicht beschränken.

Die fünf Landesbildungszentren sind große Einrichtungen, die neben einem eigenen Schulgebäude jeweils über eine umfangreiche Infrastruktur, wie z. B. Internatsgebäude, Verwaltungsgebäude, Sport- und Schwimmhallen, Kantinen, Wäschereien und umfangreiche Außenanlagen verfügen. Hierfür waren im Hj. 1999 im Einzelplan 05 Ausgaben in Höhe von 61,3 Millionen DM veranschlagt. Diesen Ausgaben standen Einnahmen in Höhe von 26,6 Millionen DM gegenüber, sodass sich im Jahr 1999 ein Zuschussbedarf von 34,7 Millionen DM ergab. Darüber hinaus waren in nicht unerheblichem Umfang Ausgaben für bauliche Unterhaltung im Einzelplan 20 und in geringerem Umfang Personalkosten im Einzelplan 07 veranschlagt.

Fehlende Kostendeckung und Kostentransparenz

Die Einnahmen werden in erster Linie durch Entgelte (früher: Pflegesätze) für verschiedene Aufgabenbereiche erzielt. Von den örtlichen Sozialhilfeträgern werden Entgelte für die Betreuung in Kindergärten, die Unterbringung von Kindergarten- und Schulkindern in den Internaten und die stationäre Sprachheilbehandlung erhoben. Die Arbeitsverwaltung zahlt für die überbetriebliche Ausbildung und für die Unterbringung von Auszubildenden in den Internaten ebenfalls in Form von Leistungsentgelten.

Um eine Übersicht über die Ausgaben zu erhalten, hat jedes Landesbildungszentrum eine eigene „Selbstkostenrechnung" entwickelt. Diese Selbstkostenrechnungen sind von Einrichtung zu Einrichtung verschieden und daher nur bedingt vergleichbar. Sie zeigen jedoch auf, dass es in einigen Bereichen Deckungslücken gibt, obwohl dort ein kostendeckendes Arbeiten möglich sein müsste.

Für die teilstationäre Betreuung von Kindergartenkindern (ca. fünf Stunden/Tag) berechnen die Landesbildungszentren für Hörgeschädigte in Oldenburg und Braunschweig 160,42 DM bzw. 153,69 DM. Für die stationäre Betreuung (24 Stunden/Tag) erhöht sich das Entgelt lediglich um 17,46 DM/Tag bzw. um 27,40 DM/Tag. Diese Aufschläge sind offenkundig zu niedrig angesetzt. Im Landesbildungszentrum für Blinde wird für mehrfachbehinderte blinde Internatsschüler das gleiche Entgelt von 260,43 DM pro Tag verlangt wie für die Schüler, die neben der Blindheit keine weiteren Behinderungen haben.

Da die mehrfachbehinderten blinden Schüler aufgrund ihrer teilweise erheblichen körperlichen und geistigen Behinderungen (u. a. Rollstuhlfahrer, Sondenernährung) einen deutlich höheren Pflegeaufwand benötigen, wäre in diesem Bereich nach Berechnungen des Landesbildungszentrums für Blinde ein Entgelt in Höhe von 421,64 DM notwendig.

Es wird jedoch nur das allgemeine Entgelt von 260,43 DM erhoben. Allein hierdurch ist im Jahr 1998 eine Deckungslücke in Höhe von etwa 1,2 Millionen DM entstanden.

Ein Problem stellen die vom Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben in der Vergangenheit festgesetzten Pflegesätze dar. Sie beruhen auf den Selbstkostenrechnungen des Jahres 1994 und wurden seither lediglich prozentual fortgeschrieben. Da diese prozentualen Fortschreibungen unterhalb der allgemeinen Preissteigerungsrate lagen, spiegeln die Pflegesätze nicht mehr die aktuelle Kostensituation wider und führen zu Unterdeckungen in kostenrelevanten Bereichen.

Außerdem ist unberücksichtigt geblieben, dass die Änderung der § 93 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bereits im Jahr 1995 zu einer Abkehr vom Selbstkostenprinzip geführt hatte. Leistungsentgelte sind seitdem unabhängig von den tatsächlichen Kosten eines Trägers nach dem Grundsatz „festes Entgelt für eine konkret vereinbarte Leistung" zu gestalten. Dadurch soll u. a. eine Vergleichbarkeit der Angebote verschiedener Träger hergestellt werden. Sofern also auch zukünftig ein Kindergartenplatz im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte Osnabrück fast 850 DM/Monat mehr als im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte Hildesheim kostet, muss sich dies aufgrund unterschiedlicher Leistungen nachvollziehen lassen.

Die Arbeitsverwaltung hat die Selbstkostenrechnungen der Landesbildungszentren im Jahr 1999 nicht mehr als Grundlage der Verhandlungen über Kosten anerkannt. Obwohl nach der Selbstkostenrechnung höhere Leistungsentgelte als im Jahr 1998 zu vereinbaren gewesen wären, musste das Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte Osnabrück einer Vereinbarung zustimmen, in der die Leistungsentgelte gegenüber dem Jahr 1998 sogar noch reduziert wurden. Das Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte Osnabrück musste diese Absenkung akzeptieren, weil die Arbeitsverwaltung ansonsten andere preisgünstigere Träger beauftragt hätte. Da eine kurzfristige Anpassung der Ausgaben an die verringerten Einnahmen nicht möglich war, wird in diesem Bereich mit Defizit gearbeitet. Ähnliches gilt für das Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte Hildesheim. Hier hat sich die Arbeitsverwaltung geweigert, den bisherigen Betreuungsschlüssel (1 : 4,6) im Internat für Auszubildende anzuerkennen und nur einen bedeutend höheren Schlüssel (1 : 8) akzeptiert. Darüber hinaus hat sich die Belegung von 48 auf 42 Auszubildende verringert; das hat zu geringeren Einnahmen und damit zu einem Defizit geführt, weil die Arbeitsverwaltung nur noch für notwendige Leistungen zahlt.

In diesem Zusammenhang wirkt sich aus, dass es auch in Niedersachsen private Träger gibt, die sich mit der Förderung sinnesgeschädigter Kinder und Jugendlicher beschäftigen. Ihre Leistungsentgelte liegen im Durchschnitt niedriger als die aktuellen Entgelte der Landesbildungszentren.

Unwirtschaftlichkeit im Übrigen

Nicht nur bei den genannten Angeboten, deren Unwirtschaftlichkeit bereits die Selbstkostenrechnungen dokumentieren, sondern auch in anderen Bereichen begünstigt die mangelnde Kostentransparenz unwirtschaftliches Handeln.