Dies liegt auch daran dass die Studierenden begleitend oder alternativ einer Beschäftigung nachgehen

18. Überschreitung der Regelstudienzeit in den universitären Architekturstudiengängen und deren Ursachen Kapitel 06 15 und 06 17

Studierende der beiden universitären Architekturstudiengänge in Niedersachsen schließen ihr Studium bisher nur in Ausnahmefällen innerhalb der Regelstudienzeit von zehn Semestern ab. Im Durchschnitt benötigen sie 13,6 bzw. 15,5

Semester. Dies liegt auch daran, dass die Studierenden begleitend oder alternativ einer Beschäftigung nachgehen. Nicht wenige Studierende melden sich zudem über lange Zeit zum Studium zurück, obwohl sie einen Abschluss des Studiums tatsächlich nicht mehr anstreben.

In Niedersachsen bieten die Technische Universität (TU) Braunschweig und die Universität Hannover jeweils einen Studiengang in der Fachrichtung Architektur an. Der LRH hat die beiden dafür eingerichteten Fachbereiche vergleichend geprüft (zu den Ergebnissen siehe auch die folgenden Beiträge Nrn. 19 bis 22 „Forschungsleistungen im Konfliktfeld zwischen Nebentätigkeit und Dienstaufgabe", „Zusammenarbeit der Hochschulen mit Fördervereinen", „Werkverträge für Arbeitsverhältnisse" und „Teilnahme nichtwissenschaftlichen Personals und Externer an Exkursionen einer Hochschule"). Studierende in der Regelstudienzeit

Nach den Diplomprüfungsordnungen beider Fachbereiche beträgt die Regelstudienzeit für den Diplom-Studiengang Architektur zehn Semester (vgl. § 13 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes - NHG -). Davon entfallen vier Semester auf das Grundstudium und sechs Semester auf das sich daran anschließende Hauptstudium einschließlich der Diplomarbeit. In der vom LRH untersuchten Dekade vom Wintersemester (WS) 1985/86 bis einschließlich WS 1995/96 studierte allerdings etwa ein Drittel der Studenten außerhalb der Regelstudienzeit. Studiendauer bis zum Abschluss

Das Grundstudium wurde zwar ganz überwiegend in den dafür vorgesehenen ersten vier Fachsemestern abgeschlossen, auch wenn in Einzelfällen in Braunschweig mehr als zwölf, in Hannover sogar mehr als 18 Semester benötigt wurden.

Den Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit von zehn Semestern erreichten im Durchschnitt der genannten Dekade an der TU Braunschweig jedoch nur 0,4 v. H. und an der Universität Hannover nur 6,6 v. H. der Absolventen. An der TU Braunschweig sind erheblich längere Studienzeiten als an der Universität Hannover festzustellen: An der TU Braunschweig benötigte nämlich die Hälfte der Absolventen bis zu 16 Fachsemester zum Abschluss des Studiums, während an der Universität Hannover fast zwei Drittel der Absolventen dieses Ziel bereits bis zum 14. Fachsemester erreichte.

Zudem legten weitere 27 v. H. der Absolventen der TU Braunschweig ihr Diplom erst nach mehr als 18 Fachsemestern ab (Universität Hannover: 7,6 v. H.).

Am Beispiel der Studienabschlüsse des Jahres 1995 ergibt sich folgendes Bild:

Die Studiendauer für das Gesamtstudium an der TU Braunschweig beträgt bis zu 25 und bei der Universität Hannover bis zu 35 Fachsemester. Die entsprechenden Mittelwerte liegen bei 15,5 bzw. 13,6 Fachsemestern.

Bei der TU Braunschweig befanden sich zwischen 57,7 v. H. und 72,3 v. H. (im Durchschnitt 65,2 v. H.) und bei der Universität Hannover zwischen 63,4 v. H. und 69,5 v. H. (im Durchschnitt 66,8 v. H.) der Architektur Studierenden innerhalb der Regelstudienzeit. Im Durchschnitt studierten also 34,8 v. H. 33,2 v. H. in einem höheren als dem zehnten Fachsemester.

Diskontinuität im Studienverlauf

Nach den Feststellungen des LRH haben die Absolventen häufig ihr Studium über längere Zeiten faktisch unterbrochen. Anders ist nämlich nicht zu erklären, dass zum Teil über mehrere Semester hinweg keine prüfungsrelevanten Leistungen erbracht wurden.

Von den 94 Absolventen des Jahrgangs 1995 der TU Braunschweig haben nur 33

(35,1 v. H.) und von den 152 Absolventen der Universität Hannover nur 26 (17,1 v. H.) in jedem Semester des Hauptstudiums prüfungsrelevante Lehrleistungen nachgefragt. Die Überschreitung der Regelstudienzeit erreichte in diesen Fällen bis zu sieben Semester.

Die große Mehrheit der Absolventen hat hingegen über längere Zeiträume keine prüfungsrelevanten Leistungen erbracht. Der Fachbereich Architektur der Universität Hannover meint, dies sei „in den weitaus meisten Fällen" gegeben. Dabei ist das Studium in Hannover mehr von einer deutlichen Trennung zwischen den Phasen des Studiums und seiner Unterbrechung geprägt, während das Studierverhalten in Braunschweig eher zu einer Art Teilzeitstudium tendiert.

Langzeitstudierende ohne Abschluss

An beiden Universitäten sind im Studiengang Architektur darüber hinaus auch Studierende immatrikuliert, deren Fachsemesterzahl die Regelstudienzeit von zehn Semestern um ein Mehrfaches überschreitet.

Der Fachbereich der Universität Hannover hatte im WS 1997/98 insgesamt 73 Studierende ermittelt, die in einem höheren als dem 21. Fachsemester bis hin zum 69. Fachsemester immatrikuliert waren.

Auch im Fachbereich der TU Braunschweig konnten beispielhaft vier Studierende benannt werden, die im WS 1997/98 zwischen dem 41. und dem 59. Fachsemester studierten.

Würdigung Weichen bei den beiden universitären Studiengängen der Fachrichtung Architektur Regel- und tatsächliche Studienzeit dermaßen eklatant voneinander ab, so müssen das Land und die betroffenen Hochschulen hierauf gezielt reagieren.

Alle nicht zu verkennenden Bemühungen der beiden Hochschulen um studienzeitverkürzende Reformen in den Fachbereichen (für) Architektur führen nicht zum Ziel, wenn die Studierenden ihr Studium als langfristiges Teilzeitstudium betreiben oder um mehrere Semester unterbrechen, um insbesondere berufspraktischen Tätigkeiten in ihrer Fachrichtung nachzugehen. Allerdings kann eine solche Tätigkeit dem Studium und der beruflichen Qualifizierung sogar förderlich sein, wenn Zeiten qualifizierter beruflicher Praxis gezielt in das Hochschulstudium selbst integriert würden. Im Gegenzug dazu könnte das Erfordernis einer zusätzlichen „mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit" nach Abschluss des Studiums überdacht werden, die erforderlich ist, um später die Berufsbezeichnung Architekt führen zu dürfen. Überlange Studienzeiten erschweren überdies generell die sachgerechte Steuerung des Studienbetriebs. Sie verfälschen insbesondere das Bild über die tatsächliche Auslastung der Lehrkapazitäten. Gegenmaßnahmen sollten sich deshalb nicht allein auf Fragen der Ausgestaltung des Studiengangs, also Maßnahmen der Studienreform beschränken (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 NHG). Zu denken wäre beispielsweise an die Einführung von Mentorenprogrammen und der obligatorischen Beratung von Längerstudierenden. Es sind darüber hinaus auch wirtschaftlich wirkende Steuerungselemente in Betracht zu ziehen, die das Interesse der Hochschulen und der Studierenden an einem konzentrierten Studium wecken. Die zunächst noch auf die Fachhochschulen beschränkte Einführung des „Verfahrens einer aufgaben- und leistungsbezogenen Mittelzuweisung" (§ 132 Abs. 5 Satz 2 NHG) könnte deshalb als Schritt in die richtige Richtung wirken, soweit der Abschluss des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit prämiiert wird. Darüber hinaus wäre zu erwägen, die Studierenden zu den Lasten heranzuziehen, die aus einer überlangen Dauer des Studiums resultieren (vgl. z. B. Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg, GBl. BW 1997 S. 173).

Ein Langzeitstudium, in dem erkennbar kein Studienabschluss mehr angestrebt wird, ist allerdings selbst dann nicht hinnehmbar, wenn es keine oder kaum noch Ressourcen der Hochschulen binden sollte. Denn diese Studierenden nehmen zumindest soziale Vergünstigungen zu Lasten der Allgemeinheit in Anspruch, die mit dem Studierendenstatus verbunden sind. Selbst wenn also der durch das Haushaltsbegleitgesetz 1999 eingeführte, semesterweise zu zahlende Verwaltungskostenbeitrag (§ 81 Abs. 2 NHG) dazu beitragen dürfte, dass sich die nicht mehr Studierwilligen auch nicht mehr rückmelden, sollte in jedem Fall der Gesetzgeber die in § 35 NHG bisher fehlende rechtliche Sanktion der Exmatrikulation schaffen, wenn ein Studium unentschuldigt nicht innerhalb bestimmter Fristen oberhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen wird.

Vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 NHG für das Fachhochschulstudium.

Vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 NArchtG.

Vgl. auch Bericht der ZEvA über die Evaluation von Lehre und Studium in den Fächern der Wirtschaftswissenschaften, S. 123 und S. 251.

Vgl. auch Bericht der ZEvA über die Evaluation von Lehre und Studium in den Fächern der Wirtschaftswissenschaften, S. 105 (Universität Lüneburg).