Finanzhilfen

Ermessens, das der § 49 VwVfG eröffnet, Unsicherheit besteht und die Bewilligungsbehörden erfahrungsgemäß vor einer völligen oder teilweisen Aufhebung des Bescheids wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen für den Zuwendungsempfänger zurückschrecken, sollten die Ministerien hier Hilfestellung leisten. Um zu einem wirkungsvolleren Verwaltungshandeln zu gelangen, hält der LRH Regelungen, die eine am Gleichheitsgrundsatz ausgerichtete Anwendung der Ermessensvorschrift ermöglichen und der Beachtung der Vergabevorschriften Nachdruck verleihen, für sinnvoll. Er hat dabei auf die Länder Bayern und Nordrhein-Westfalen verwiesen, die 1987 und 1997 ergänzende Erlasse zur Rückforderung von Zuwendungen wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften herausgegeben haben. Darin ist u. a. bestimmt, dass bei schweren, im Einzelnen aufgeführten VOB-Verstößen das betroffene Teillos von der Förderung ausgeschlossen oder die Gesamtzuwendung pauschal um 20 v. H. bis 25 v. H. gekürzt werden kann. Hieran könnte sich auch die Verwaltung des Landes Niedersachsen orientieren.

26. Unzulässige „Morgengaben" an Kommunen bei Abgabe der Straßenbaulast Kapitel 08 20

Obgleich das Land bei einem Wechsel der Straßenbaulast nur für eine ordnungsgemäße Unterhaltung der bisherigen Landesstraße einzustehen hat, überschritt es regelmäßig diesen gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Wenn Gemeinden oder Landkreise die Straße wegen ihrer geänderten Verkehrsbedeutung übernehmen mussten, beschränkte sich die Straßenbauverwaltung im Regelfall nicht auf notwendige Instandsetzungsarbeiten, sondern zahlte völlig überhöhte Ablösebeträge oder führte noch selbst Ausbau- und Umbaumaßnahmen durch.

Gesetzlicher Rahmen

Nach § 7 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) ist ein Landesstraßenabschnitt umzustufen, wenn er nach seiner Verkehrsbedeutung nicht mehr den Einteilungsmerkmalen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NStrG entspricht. Unterlässt es der bisherige Träger, die Straße vor der Umstufung in einen ordnungsgemäßen Unterhaltungszustand zu versetzen, hat er dem neuen Träger „dafür einzustehen, dass er die Straßen in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß... unterhalten hat" (§ 11 Abs. 4 Satz 1 NStrG). Bei umzustufenden, nicht ordnungsgemäß unterhaltenen Landesstraßen bedeutet dies, dass das Land entweder die Straße vor der Übergabe selbst noch so instand setzt, dass diese ordnungsgemäß genutzt werden kann oder aber es dem neuen Träger einen Geldbetrag zahlt, der ihn in die Lage versetzt, einen ordnungsgemäßen Unterhaltungszustand herbeizuführen. Eine Erneuerung kann der neue Träger - das sind im Regelfall Gemeinden oder Landkreise - hingegen nur dann verlangen, wenn die Funktionsfähigkeit der Straße durch bloße Instandsetzungsmaßnahmen nicht gesichert oder nicht wiederhergestellt werden kann. Ein Beitrag des Landes zum Um- und Ausbau der Straße entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung - dazu zählt auch ein so genannter Rückbau - ist dagegen durch Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 NStrG). Verwaltungspraxis

Die verschiedenen Modelle

Der LRH hat im Jahr 1998 23 Fälle geprüft, bei denen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 NStrG bejaht worden waren, d. h. in denen das Land nach seiner Einschätzung gegenüber dem neuen Baulastträger für eine nicht ordnungsgemäße Unterhaltung der abzustufenden Straße einstehen musste. Dabei hat er festgestellt, dass das Land bei der Anwendung des § 11 Abs. 4 NStrG sehr unterschiedlich verfuhr:

In drei Fällen hatte das Land der jeweiligen Kommune wegen einer unterstellten oder tatsächlich festgestellten unterlassenen Unterhaltung einen festen Kilometersatz in Höhe von 10 000 DM gezahlt. Dieses Verfahren der pauschalen Abgeltung durch einen festen Kilometersatz wird von der Straßenbauverwaltung seit 1992 nicht mehr praktiziert.

Bei weiteren 13 Abstufungen stand das Land für eine unterlassene Unterhaltung dadurch ein, dass es der Gemeinde oder dem Landkreis einen individuell festgelegten Betrag zahlte. Die Höhe des Ablösebetrags ermittelte das Land durch eine qualifizierte Kostenschätzung. Die Durchführung der notwendigen Arbeiten überließ das Land dem neuen Träger der Straßenbaulast.

Bei sieben weiteren Landesstraßenabschnitten führte die Straßenbauverwaltung vor der Abstufung selbst noch Baumaßnahmen durch, orientierte sich aber nur in drei Fällen an den Vorgaben des § 11 Abs. 4 NStrG. Bei vier Vorhaben überschritt die Verwaltung den gesetzlichen Rahmen, indem es die Straßenabschnitte in Absprache mit den Kommunen erneuerte oder um- und ausbaute.

Zahlung von Ablösebeträgen

In den 13 Fällen, in denen das Land die „unterlassene Unterhaltung" durch einen Ablösebetrag abgegolten hatte, entsprachen die Kostenanschläge durchweg nicht dem, was aus fachlicher Sicht zur Beseitigung einer nicht ordnungsgemäßen Unterhaltung erforderlich war. Entweder wurden Straßenabschnitte einbezogen, die sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden, oder es waren auf den Strecken mit einer nicht ordnungsgemäßen Unterhaltung fiktiv Baumaßnahmen zugrunde gelegt, die das Maß des Erforderlichen weit überschritten. Der LRH hat festgestellt, dass auf diese Weise die Kosten für einen Kilometer nicht ordnungsgemäß unterhaltener Landesstraße zwischen 133 000 DM und 800 000 DM lagen (Durchschnitt für die 13 Fälle: 417 000 DM). Dagegen bewegten sich die Kosten pro Kilometer bei den drei gesetzeskonformen Instandsetzungsmaßnahmen zwischen 30 000 DM und 90 000 DM.

Wie der LRH feststellte, zielten die Zahlungen der Pauschalbeträge grundsätzlich nicht auf die Beseitigung der „unterlassenen Unterhaltung" ab, sondern dienten vielmehr als „versteckte" und somit rechtswidrige finanzielle Hilfen an die neuen Baulastträger zum Um- und Ausbau der abgestuften Landesstraße nach deren Vorstellungen.

Dass sich die Ablösebeträge, die für eine unterlassene Unterhaltung gezahlt wurden, nicht an den gesetzlichen Vorgaben orientierten, soll an folgenden Beispielen illustriert werden:

- L 14 in Westgroßefehn

Für den rund 1 km langen Landesstraßenabschnitt hatte das Land für „unterlassene Unterhaltung" einen Betrag von 115 000 DM ermittelt und der Gemeinde gezahlt.

Grundlage der Kostenermittlung war die Herstellung eines Vorprofils (150 kg/m²) und einer 45 kg/m²-Deckschicht. Die Gemeinde ließ die Landesstraße im Rahmen einer Dorferneuerungsmaßnahme umgestalten. Abgesehen davon, dass die L 14 bis heute nicht abgestuft wurde, ist zu beanstanden, dass der Betrag für die Ablösung der „unterlassenen Unterhaltung" überhöht war. Die Veranschlagung eines Vorprofils mit Deckschicht war nicht erforderlich. Die Kosten wären erheblich niedriger ausgefallen, wenn - wie die Sanierung der Anschlussstrecke der L 14 gezeigt hat - eine in diesem Fall ausreichende Oberflächenschutzschicht zugrunde gelegt worden wäre.

Dem Land ist durch die Zahlung des Ablösebetrags ein finanzieller Nachteil in Höhe von rund 80 000 DM entstanden.

- L 20 zwischen Filsum und Hollen

Abgestuft werden sollte ein Landesstraßenabschnitt von rund 6 km. Bestandteil dieses Straßenabschnitts war auch ein sanierungsbedürftiges Brückenbauwerk, dessen Sanierungskosten in Höhe von 345 000 DM unstrittig sind. Die Straße selbst wies nach den örtlichen Feststellungen des LRH nur einen rund 300 m langen nicht ordnungsgemäß unterhaltenen Straßenabschnitt auf. Das Straßenbauamt hat demgegenüber insgesamt rund 3,8 km als nicht ordnungsgemäß unterhalten angesehen und für die Sanierung dieser 3,8 km einen Betrag von 431 000 DM ermittelt. Der LRH geht für das 300 m lange Straßenstück von erforderlichen Sanierungskosten in Höhe von nur rd. 30.000 DM aus.

- L 69 zwischen B 70 und Salzbergen

Für den 7,14 km langen abgestuften Landesstraßenabschnitt hat das Land für „unterlassene Unterhaltung" einen Betrag von 490 000 DM an den neuen Baulastträger (Landkreis) gezahlt. Einen Abschnitt von 0,745 km der neuen Kreisstraße hat der Landkreis nach Abstufung mit Zuwendungen in Höhe von rund 515 000 DM nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ausgebaut. Der restliche Teil der abgestuften Landesstraße befand sich, nach örtlicher Inaugenscheinnahme durch den LRH, in einem guten Bau- und Unterhaltungszustand. Der LRH stellte zwar auf ca. 1 km Straßenlänge Ausbesserungsarbeiten an der Fahrbahndecke durch „Ausflicken" fest.

Dies hat offenbar ausgereicht, um die Straße wieder in einen ordnungsgemäßen Unterhaltungszustand zu versetzen. Die Kosten hierfür schätzt der LRH aber auf maximal 50 000 DM.

Der Betrag in Höhe von 490 000 DM für die Ablösung der „unterlassenen Unterhaltung" war demnach erheblich überhöht.

- L 164 zwischen Fallingbostel und Kroge

Für den 6,5 km langen abzustufenden Landesstraßenabschnitt hat das Land 427 000 DM für „unterlassene Unterhaltung" an den Landkreis gezahlt. Inhalt der Kostenermittlung war das Aufbringen einer Deckschicht auf 2,445 km und einer doppelten Oberflächenschutzschicht auf 3,915 km Länge. Die restlichen 0,140 km waren bereits ausgebaut.

In der Örtlichkeit stellte der LRH fest, dass die 3,915 km nur zu rund 20 v. H. durch Flickstellen ausgebessert und der restliche Bereich ausgebaut war bzw. auf 400 m noch ausgebaut werden sollte.

Der Betrag von 427 000 DM war entschieden überhöht. Um die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen, hätte es gereicht, auf den 3,915 km und den 400 m langen Straßenstücken Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.

Dies hätte allenfalls rund 100 000 DM gekostet.

Erneuerung, Um- und Ausbau vor Abgabe der Straßenbaulast Aber auch bei den Maßnahmen, die die Straßenbauverwaltung vor Abgabe der Baulast selbst durchgeführt hatte, wurden die gesetzlichen Vorgaben in vier von sieben Fällen nicht beachtet. Es wurde hier ein Sanierungsstandard gewählt, der über das gesetzlich gebotene Maß weit hinausging. Anstatt sich auf Unterhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung der Straßen zu beschränken, erneuerte die Straßenbauverwaltung diese Straßen bzw. baute sie um und aus. Die Ausgaben für diese Erneuerungs- bzw. Um- und Ausbaumaßnahmen lagen hier zwischen 150 000 DM/km und 450 000 DM/km.

Hierzu folgendes Beispiel: L 482 in der Ortsdurchfahrt Eitzum