Straßenbauverwaltung

Die Ausgaben des Landes betrugen rund 245 000 DM. Bei einer Länge von rund 546 m ergibt sich hieraus ein Kilometersatz zu Lasten des Landes in Höhe von rund 450 000 DM.

Nach den örtlichen Feststellungen des LRH kommt diese „Instandsetzung" einem Umund Ausbau gleich. Um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, wäre nur die Sanierung der Fahrbahn erforderlich gewesen. Die Kosten für die Unterhaltungsmaßnahme (Oberflächenschutzschicht) schätzt der LRH auf rund 10 000 DM. Würdigung

Die Straßenbauverwaltung hat demnach bei der Abstufung von Landesstraßen in großem Umfang den durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen zum Nachteil des Landes überschritten. Anstatt sich bei einer vernachlässigten Unterhaltung auf die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen zu beschränken, sind durch Zahlung überhöhter Ablösebeträge oder durch eigene Umbau- oder Ausbaumaßnahmen gegenüber Gemeinden oder Landkreisen Leistungen erbracht worden, zu denen das Land nicht verpflichtet war. Der Vergleich der Aufwendungen des Landes für die Instandsetzung der umzustufenden Straßen als eigene Maßnahme mit den fiktiv ermittelten Beträgen für die Beseitigung einer „unterlassenen Unterhaltung" (pauschale Abgeltung) macht deutlich, dass Instandsetzungen durch die Straßenbauverwaltung im Mittel nur ein Drittel der pauschal gezahlten Beträge ausmachten und damit wesentlich günstiger waren als die Ablösebeträge.

Der LRH konnte sich bei der Würdigung der Einzelfälle nicht des Eindrucks erwehren, dass die Straßenbauverwaltung meinte, die Bereitschaft der zukünftigen Träger zur Übernahme der Straßen durch eine großzügige Anwendung des § 11 Abs. 4 NStrG fördern zu müssen. Hierzu bestand jedoch kein Anlass. Denn Straßen werden nicht im Wege eines Vertrags, d. h. aufgrund einer Übereinkunft zwischen dem alten und dem neuen Baulastträger umgestuft, sondern gemäß § 7 NStrG durch einen Hoheitsakt (Verwaltungsakt), der dann vorzunehmen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Bereitschaft des zukünftigen Baulastträgers zu einer Umstufung kommt es daher nicht an.

Einlassungen der Verwaltung in dem Sinne, dass anderenfalls eine Umstufung nicht durchsetzbar gewesen wäre oder dass es ohne ein finanzielles Zugeständnis zu einem Rechtsstreit gekommen wäre, können die Zahlungen nicht rechtfertigen.

Es muss für die Zukunft erwartet werden, dass bei der Beurteilung, ob eine Unterhaltung nicht ordnungsgemäß war und was zur Beseitigung des Unterhaltungsdefizits erforderlich ist, ein Maßstab angelegt wird, der dem § 11 Abs. 4 NStrG entspricht. Einzustehen hat der bisherige Träger der Straßenbaulast nur dafür, dass er die Straße in dem gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Der Sinn dieser Vorschrift liegt nicht darin, dem zukünftigen Unterhaltungspflichtigen die Übernahme der Unterhaltungspflicht durch einen Geldbetrag - gewissermaßen als „Köder" - schmackhaft zu machen, sondern zu verhindern, dass der bisherige Träger der Straßenbaulast die Unterhaltung im Hinblick auf die zu erwartende Umstufung vernachlässigt und die Unterhaltungslast auf den neuen Träger abwälzt. Entscheidend ist daher, was der Unterhaltungspflichtige zur Unterhaltung voraussichtlich aufgewandt hätte, wenn die Umstufung nicht erfolgt wäre. Hieran hat sich die Straßenbauverwaltung in Zukunft zu orientieren.

Die Landwirtschaftskammer Weser-Ems unterhält eine eigene Besoldungsstelle, in der sie ein geleastes Besoldungsprogramm einsetzt. Die eigenhändige Besoldungsberechnung sollte im Interesse einer wirtschaftlichen und sachgerechten Verwaltungsführung zunächst im einzelnen geprüft und ggf. durch eine Fremdvergabe - unter gleichzeitiger Auflösung der Besoldungsstelle ersetzt werden.

Die Besoldungsstelle der Landwirtschaftskammer (LwK) Weser-Ems ist zuständig für die Bezüge-/Gehaltsberechnung ihrer Beamten, Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer. Sie ist mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung, der als Sachgebietsleiter neben seinen Führungs- auch Sachbearbeiteraufgaben erledigt, sowie mit zwei Angestellten der Vergütungsgruppe V c BAT - darunter eine Teilzeitkraft mit 30 Wochenstunden - besetzt.

Kosten der Besoldungsstelle

Die Personalkosten der Besoldungsstelle betragen unter Zugrundelegung der Durchschnittssätze 1998 (Bekanntmachung des MF vom 07.10.1998, Nds. MBl. S. 1365) rd. 302 000 DM p. a. Daneben sind Leasingraten für die Bezügesoftware einschließlich Nebenkosten in jährlicher Höhe von rund 32 400 DM zu entrichten. Außerdem sind einmalige Kosten zu berücksichtigen: So wurde im Jahr 1996 ein neues Besoldungsprogramm eingeführt. Durch Umstellung auf die neue Software fielen Lizenzgebühren sowie Kosten für Beratung und Schulung über insgesamt rund 83 000 DM an. Derartige „Einmalkosten" werden auch künftig in unregelmäßigen Abständen entstehen.

Kosten bei Fremdvergabe:

Die LwK Hannover hat die Bezüge-/Gehaltsberechnung einem externen Dienstleister übertragen. Sie entrichtet hierfür pro Zahlfall monatlich 4,72 DM. Bezogen auf die LwK Weser-Ems ergäben sich bei Fremdvergabe hiernach monatliche Kosten in Höhe von ca. 6 600 DM, mithin jährlich knapp 80 000 DM (1 400 Zahlfälle x 4,72 DM x 12 Monate).

Zusätzlich wären Leitungskosten für das Online-Dialogverfahren von rund 16 000 DM p. a. zu entrichten, sodass bei Fremdvergabe Jahreskosten von insgesamt ca. 96 000 DM entstünden.

Dem sich danach ergebenden Betrag von rund 96 000 DM/Jahr stehen derzeit die Personalkosten der Besoldungsstelle von ca. 302 000 DM pro Jahr sowie Sachkosten in Höhe von rd. 32 400 DM gegenüber.

Der LRH hat im Rahmen seiner Prüfung zwar darauf verzichtet, genau zu ermitteln, ob die Personalkosten bei Übertragung der Bezügeberechnung auf einen externen Dienstleister insgesamt eingespart werden können. Selbst wenn dies nicht in vollem Umfang der Fall sein sollte, wären die erzielbaren Einsparungen beachtlich.

Sachstand:

Die LwK Weser-Ems hat inzwischen eine Arbeitsgruppe gebildet und diese beauftragt, die finanziellen Auswirkungen einer Vergabe der Bezügebearbeitung an Dritte im Einzelnen zu prüfen.

Die Landwirtschaftskammer Weser-Ems hat Anwärter des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Laufbahnprüfung mangels besetzbarer Beamtenstellen nicht immer zeitnah im Anschluss an den Vorbereitungsdienst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen können. Sie überbrückte die Zeit durch eine vorübergehende Beschäftigung im Angestelltenverhältnis. Sofern diese Beschäftigung mehr als ein Jahr dauerte, sah sich die Behörde zu einer Nachversicherung der gesamten Anwärterzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet. Die Nachversicherungsbeiträge hätten bei Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten vermieden werden können.

Die Landwirtschaftskammer Weser-Ems (LwK) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit u. a. Ausbildungsbehörde für Beamte des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes. Im Anschluss an den 18-monatigen Vorbereitungsdienst war regelmäßig beabsichtigt, die erfolgreich ausgebildeten Anwärter in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit zu übernehmen. Die Übernahme war allerdings mangels freier und besetzbarer Planstellen nicht immer zeitnah möglich. In diesen Fällen beschäftigte die LwK die geprüften Anwärter vorübergehend im Angestelltenverhältnis, bis eine wiederbesetzbare Planstelle zur Verfügung stand und ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet werden konnte.

Sofern die Übergangszeit länger als ein Jahr dauerte und sich der Zeitpunkt einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch immer nicht absehen ließ, sah sich die LwK nach § 9 Angestelltenversicherungsgesetz (jetzt: § 8 Abs. 2 VI. Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB VI -) zu einer Nachversicherung der gesamten Anwärterzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtet, obwohl die Beschäftigten zu einem späteren Zeitpunkt als Beamte auf Probe übernommen wurden. Die Nachversicherungen, die je Einzelfall zu Mehrbelastungen zwischen rund 4 400 DM bis 6 000 DM führten, wären vermeidbar gewesen.

Die LwK hätte zum einen die Möglichkeiten zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nutzen können. Nach den einschlägigen Regelungen des SGB VI besteht Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit einer vorübergehenden Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, wenn eine Übernahme in das Beamtenverhältnis in absehbarer Zeit beabsichtigt und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist. Für diese Fälle ist in Nr. 8.1 Buchst. b des Gemeinsamen Runderlasses vom 30.12.1991 (Nds. MBl.

1992, S. 265) und weiteren ergänzenden Erlassen bereits eine allgemeine Gewährleistungsentscheidung getroffen, die nur noch durch eine schriftliche Feststellung bzw. Zusage über die beabsichtigte Übernahme in das Beamtenverhältnis, die spätestens mit Beginn der Beschäftigung zu erteilen ist, hätte umgesetzt werden können.

Nach den jeweiligen Haushaltssatzungen der LwK galten für die Durchführung ihrer Haushaltspläne sowie die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die landesrechtlichen Vorschriften.