Einsicht in Personalakten ist nur mit dem Einverständnis der Betroffenen zu

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Der oder dem Behindertenbeauftragten sind von den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; auf Verlangen ist Akteneinsicht zu gewähren. 4

Einsicht in Personalakten ist nur mit dem Einverständnis der Betroffenen zu geben.

(3) Erfüllt die Gemeinde nicht die sie treffende Beschäftigungspflicht nach § 5 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz oder die Verpflichtung zur Förderung der Beschäftigung behinderter Menschen nach § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes, kann die oder der Behindertenbeauftragte verlangen, dass ein Plan über die personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen aufgestellt wird, der festschreibt, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen Abhilfe geschaffen wird.

(4) Stellt die oder der Behindertenbeauftragte einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichstellung und Verbesserung der Lebenssituation behinderter Menschen fest, beanstandet er dies gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(5) Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an die Behindertenbeauftragte oder den Behindertenbeauftragten wenden, um geltend zu machen, dass Rechte von Menschen mit Behinderung verletzt worden sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Landkreise entsprechend.

§ 9:

Behindertenbeiräte der Gemeinden und Landkreise

Bei Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern und den Landkreisen werden Behindertenbeiräte gebildet. 2

Diese sind Ausschüsse im Sinne des § 53 der Niedersächsischen Gemeindeordnung beziehungsweise des § 47 b der Niedersächsischen Landkreisordnung.

Dem Behindertenbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an

1. mit zwei Anordnungln des Anteils der Stimmen Mitglieder des Rates bzw. Kreistages oder von diesen gewählte Frauen und Männer, die in Fragen der Integration von Menschen mit Behinderung erfahren sind und

2. mit drei Anordnungln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die vom Rat bzw. Kreistag auf Vorschlag der rechtsfähigen gemeinnützigen Verbände und Vereinigungen gewählt werden, die als Selbstvertretungsorgane der Menschen mit Behinderungen im Bereich der kommunalen Körperschaft wirken.

Die in Satz 3 Nr. 2 genannten Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 2 erfüllen. 5

Die oder der Behindertenbeauftragte gehört dem Behindertenbeirat als nicht stimmberechtigtes Mitglied an.

(2) Der Behindertenbeirat befasst sich mit allen Angelegenheiten, die die Lebenssituation behinderter Menschen betreffen, insbesondere mit

1. der Erörterung aktueller Problemlagen behinderter Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Gleichstellung und Integration behinderter Menschen,

2. der barrierefreien Planung aller öffentlicher Einrichtungen,

3. der Förderung von Selbsthilfeeinrichtungen behinderter Menschen.

Der Behindertenbeirat hat Beschlussrecht in allen Angelegenheiten, die behinderte Menschen betreffen, den in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten, sowie im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzungen und der von ihr gefassten Beschlüsse. 2

Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft, die die Lebenssituation behinderter Menschen betrifft, angehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. 3

Er ist auf Antrag von mindestens einem Anordnungl der Stimmberechtigten einzuberufen. 4

Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.

Die Beschlüsse des Behindertenbeirats sind der oder dem Behindertenbeauftragten zur Kenntnis zu geben. 2

Der Behindertenbeirat kann zu seinen Beschlüssen eine Stellungnahme der oder des Behindertenbeauftragten innerhalb von sechs Wochen verlangen.

Abschnitt 3:

Einrichtungen für die Umsetzung der Ansprüche Behinderter

§ 10:

Verwaltungsstellen

Die kreisfreien Städte und die Landkreise richten eine Stelle ein, in der die Zuständigkeit für die Beratung, Hilfe und Förderung behinderter Menschen zusammengefasst wird. 2

Es soll sichergestellt werden, dass diese Stellen mit Fachkräften ausgestattet sind, die eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrungen in der Arbeit mit behinderten Menschen haben.

Die kreisfreien Städte und die Landkreise haben

1. den Bestand an Einrichtungen der Behindertenhilfe festzustellen,

2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der behinderten Menschen für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln,

3. die zur Befriedigung des Bedarfes notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen.

Einrichtungen und Dienste müssen so geplant werden, dass insbesondere

1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,

2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Hilfen für behinderte Menschen gewährleistet ist,

3. behinderte Mütter und Väter Aufgaben in der Familie wahrnehmen können,

4. behinderte Frauen auf Wunsch persönliche Hilfen nur durch Frauen erhalten können,

5. die Hilfen auch als gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit geleistet werden können.

Hierbei sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Zusammenschlüsse und Vereinigungen, soweit ihr Tätigkeitsbereich berührt wird, frühzeitig zu beteiligen und vom Behindertenbeirat zu hören.

(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben mit anderen Stellen und Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation behinderter Menschen auswirkt, insbesondere mit

1. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,

2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Weiterbildung,

3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,

4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,

5. den Trägern von Sozialleistungen,