Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen der Staatsangehörigen ausländischer Staaten

Für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen der Staatsangehörigen ausländischer Staaten sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) die Bezirksregierungen zuständig (Beschluss der Landesregierung vom 23. November 1993) und gemäß § 63 Abs. 6 AuslG auch die Polizei des Landes. Abschiebungen auf dem Luftwege werden zentral durch das Landeskriminalamt Niedersachsen koordiniert. Die Begleitung der Rückführung obliegt im Inland bis zur Grenzübergangsstelle (letzter Flughafen im Bundesgebiet) der Niedersächsischen Polizei und Verwaltungsvollzugskräften der Bezirksregierungen. Für die Begleitung ins Ausland ist der Bundesgrenzschutz (BGS) zuständig, soweit nicht die für die Rückführung zuständige Behörde sie mit eigenen Kräften durchführt. Von dieser Möglichkeit ist seit 1997 in zwei Fällen Gebrauch gemacht worden.

Das LKA Niedersachsen führt eine Statistik, in der die Zahl der Abschiebungen erfasst und wie folgt aufgeschlüsselt wird:

­ Herkunftsland

­ Rechtsgrundlage der Abschiebung

­ Abschiebung in Drittstaaten gemäß § 26 a AsylVfG

­ Abschiebung aus der Haft.

Andere Daten sind aus den DV-Systemen nicht recherchierfähig.

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu den Einzelfragen wie folgt Stellung:

Zu 1 und 2:

Da die Rückführung ab dem letzten deutschen Flughafen ins Ausland dem BGS obliegt, werden hierüber durch niedersächsische Dienststellen keine Statistiken geführt. Die Grenzschutzinspektion Hannover-Flughafen hat jedoch Daten zur Verfügung gestellt, auf deren Grundlage das Landeskriminalamt Niedersachsen die als Anlage 1 beigefügte Tabelle erstellt hat. Weder werden die Kosten der Abschiebung statistisch erfasst noch die Fluggesellschaft, mit der eine Abschiebung durchgeführt wurde.

Abschiebungen mit Chartergesellschaften von niedersächsischen Flughäfen aus erfolgten in der Zeit von 1997 bis 1999 nicht.

Bis auf zwei Ausnahmen, in denen die Begleitung von der niedersächsischen Polizei gestellt wurde (s. Vorbemerkung), erfolgte die Begleitung durch den Bundesgrenzschutz.

Zu 3: Keinmal.

Zu 4: Entfällt.

Zu 5: In Niedersachsen wurden in diesem Zeitraum keine Sammelabschiebungen durchgeführt.

Es ist allerdings üblich, dass mehr als eine rückzuführende Person in einem Flugzeug transportiert wird.

Zu 6: Keine.

Zu 7: Niedersächsische Behörden haben in diesem Zeitraum zusammen mit dem Land Nordrhein-Westfalen laufend rumänische und türkische Staatsangehörige vom Flughafen Düsseldorf aus mit der Fluggesellschaft TAROM nach Rumänien und in die Türkei abgeschoben. Die dazu weiter erbetenen statistischen Angaben liegen nicht vor.

Zu 8: Eine Abschiebung ist vollzogen, wenn die Einreise in das Zielland erfolgt ist. In folgenden Fällen verweigerten in den Jahren 1997 bis 1999 die Einreise: Burkina Faso einmal Guinea einmal Togo sechsmal Kamerun fünfmal.

Zu 9: Die Anzahl der unbegleiteten Abschiebungen ist in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle dargestellt. Auf eine Begleitung wurde verzichtet, weil sie nicht erforderlich war, um eine Gefahr für die Rückzuführenden selbst, für andere Flugreisende oder eine Gefährdung des Luftverkehrs insgesamt auszuschließen.

Zu 10: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Zu 11: Seit 1995 war bei einer Abschiebung vom Flughafen Hannover aus eine ärztliche Begleitung erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Ausländer auch während des Fluges seine Medikamente in der ärztlich verordneten Dosierung einnahm. Eine Abrechnung erfolgte auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte.

Zu 12: Niedersächsische Behörden haben keine Vereinbarungen mit ausländischen Fluggesellschaften getroffen.

Zu 13: Entfällt.

Zu 14: Während des Fluges gelten die Bestimmungen des Tokioter Abkommens, des Luftverkehrsgesetzes sowie des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt. Im Hoheitsbereich anderer Staaten gelten die Gesetze dieser Staaten.

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften nicht von Niedersachsen sichergestellt werden kann.

Zu 15: Auf die Beantwortung der Frage 14 wird verwiesen.

Soweit eine Begleitung der Rückführung durch den BGS erfolgt, sind die Beamten zur Beachtung der Dienstvorschriften über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg verpflichtet. Diese schreiben u. a. vor, bei allen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei Rückführungen darf keine Gefahr für Leib oder Leben des Rückzuführenden verursacht werden; im Zweifel ist eine Rückführungsmaßnahme abzubrechen.

Zu 16: Nach den Bestimmungen über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg sind nur die dienstlich zugelassenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt zu verwenden. Hierzu zählen Hand- und Fußfesseln aus Stahl, Plastik oder Klettband. An Bord des Luftfahrzeugs dürfen grundsätzlich nur Klettbänder als Fesselungsmittel verwendet werden. Die Verwendung eines Integralhelmes (auch ohne Visier), mundverschließende Hilfsmittel (z. B. Knebel) oder atmungsbehindernde Abpolsterungen sind ebenso untersagt wie alle Sicherungs- und Vollzugstechniken, die sich gegen Hals oder Mund der Betroffenen richten.

Zu 17: Entfällt.

Zu 18: Auf die Antworten zu den Fragen 14 und 16 wird verwiesen.

Eine Aufschlüsselung der gescheiterten Abschiebungen nach Abflugflughäfen ist nicht möglich. In der als Anlage 2 beigefügten Tabelle sind alle durch niedersächsische Behörden angeordneten Abschiebungen aufgelistet, die in der Zeit von 1997 bis 1999 gescheitert sind.

Der Landesregierung liegt ein derartiger Vorschlag nicht vor.

Zu 24:

Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Begleitpersonal während des Fluges ist nach Auffassung der Landesregierung dann unumgänglich, wenn sie im Interesse der Abzuschiebenden, der anderen Fluggäste oder der Luftsicherheit erforderlich und nicht unverhältnismäßig ist.