Auflösung der Linksemsischen Kanalgenossenschaft (LKG) Meppen

Die Linksemsische Kanalgenossenschaft Meppen, die seit über 100 Jahren als Verband rund 111 km Kanäle zwischen Ems und deutsch-niederländischer Grenze unterhält, soll aufgelöst werden, und Personal, Vermögen und Aufgaben sollen auf den NLWK übergehen. Darüber ist in Gesprächen zwischen Bezirksregierung Weser-Ems, Oldenburg, der Spitze des NLWK und der LKG Einvernehmen erzielt worden.

Die Mitglieder der LKG sind damit einverstanden, dass die LKG sich zeitnah auflöst und Aufgaben und Personal vom NLWK übernommen werden. Grundlage ist ein Ergebnisprotokoll vom 29.06.1999, nach dem Vertreter der Bezirksregierung Weser-Ems, der Direktor des NLWK und Vorstandsmitglieder der LKG die Schritte zur Auflösung ausgearbeitet und abgestimmt haben.

In der Zwischenzeit wurde aber aus dem Ministerium bekannt, dass dieses Auflösungskonzept noch eingehend zu prüfen ist. Dies würde auch noch eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Diese Situation führt dazu, dass das Personal der LKG erheblich beunruhigt ist, weil dadurch auch wieder ihre Zukunftsperspektiven unklar sind.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Ist es richtig, dass in Gesprächen zwischen Bezirksregierung Weser-Ems, der Spitze des NLWK und der LKG einvernehmliche Schritte zur Auflösung in eingehender, fairer und ausgewogener Weise ausgearbeitet und abgestimmt wurden?

2. Ist die Landesregierung bereit, den Auflösungsbeschluß mitzutragen? Wenn nein, warum nicht?

3. Ist sie bereit, das ganze Personal der LKG vorbehaltlos zu übernehmen?

4. Ist sie bereit, bei einer Ablehnung des Auflösungskonzeptes - wie in den vergangenen hundert Jahren - die Fehlbedarfsfinanzierung weiterhin mitzutragen?

5. Wann kann damit gerechnet werden, dass die Landesregierung auch im Interesse des verunsicherten Personals eine definitive Entscheidung bezüglich des Auflösungskonzeptes trifft?

Die Linksemsische Kanalgenossenschaft (LKG) wurde vom preußischen Staat im Jahre 1894 mit dem Betrieb und der Erhaltung der bis dahin fertig gestellten Linksemsischen Kanalstrecke betraut. Die Kanalgenossenschaft ist seinerzeit als freiwilliger Zusammen schluss eines Großteils der an den Kanälen liegenden Städte und Gemeinden sowie einiger Privatbetriebe, die mit den Kanälen stärker verbunden waren, entstanden. Die eingebrachten Grundstücke waren der Maßstab für die einzelnen Anteile der Genossen und damit auch der Stimmenverteilung.

Bereits bei der Übernahme der Kanäle zeichnete sich ab, dass mit deren Betrieb wohl kaum Gewinne zu erzielen sein werden, was dann auch eingetreten ist. Das Land Preußen, das Deutsche Reich und später das Land Niedersachsen haben die Arbeit der LKG mit erheblichen Mitteln fördern müssen. Im Haushaltsjahr 2000 benötigt die LKG zur Deckung des Gesamthaushalts von 2,85 Mio. DM eine Landesförderung von 2,1 Mio. DM = etwa 74 %.

Die Aufgabe der LKG, sie ist heute ein selbständiger Wasser- und Bodenverband, ergibt sich aus ihrer Satzung vom 12.10.1934.

Das in den Jahren 1871 bis 1904 gebaute Kanalnetz umfasst eine Strecke von rund 111 km. Sie beschäftigt derzeit 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einige davon in Teilzeit, sowie fünf Saisonkräfte als Schleusen- und Brückenwärter über Werkverträge.

Der in § 3 der Satzung festgelegte Verbandszweck der Genossenschaft ist weitgehend entfallen. Begünstigte Mitglieder fehlen. Es ist deshalb folgerichtig, dass die Genossenschaft die Selbstauflösung betreibt. Die diesbezüglichen Gespräche laufen in enger Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung Weser-Ems.

Bei einer Auflösung der LKG sieht die Satzung vor, dass das Vermögen an das Land Niedersachsen als Rechtsnachfolger des Landes Preußen fällt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2: Ja.

Zu 3: Es wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein, in welcher Form eine sozialverträgliche Lösung für das Personal bei einer Auflösung der LKG erreicht werden kann.

Zu 4: Entfällt.

Zu 5: Über die Auflösung entscheidet die LKG im Rahmen der Selbstverwaltung. Es ist vorgesehen, im Laufe des Jahres 2000 ein abschließendes Auflösungskonzept zu erstellen, sodass auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Umsetzung im Haushaltsplan 2002 geschaffen werden können.