Überhöhte Geld- und Sachleistungen im Maßregelvollzug

Die im Maßregelvollzug Untergebrachten erhalten in erheblichem Umfang Geld- und Sachleistungen. Dazu gehören insbesondere

­ Zuwendungen aus der Arbeitstherapie,

­ Ausbildungsvergütungen,

­ Taschengeld,

­ Überbrückungsgeld,

­ Weihnachtsbeihilfe,

­ Kosten für Heimfahrten, Urlaube und Besuche,

­ Zuwendungen zur Teilnahme an schulischen Maßnahmen,

­ Geldleistungen für Freizeitmaßnahmen,

­ Geldleistungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen.

Die Zahlungen gehen nicht nur deutlich über die für Gefangene im Strafvollzug hinaus, sie bewirken sogar noch eine Besserstellung gegenüber Sozialhilfeempfängern.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hält es nicht für hinnehmbar, dass die in den Niedersächsischen Landeskrankenhäusern zum Zwecke des Maßregelvollzugs Untergebrachten Geld- und Sachleistungen erhalten, die sie besser stellen als Sozialhilfeempfänger in und außerhalb von sozialen Einrichtungen.

Der Ausschuss erwartet, dass das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales diese Leistungen umgehend auf ein angemessenes Maß zurückführt.

Er bittet die Landesregierung um abschließenden Bericht bis zum 31.03.2000.

Die Landesregierung hat eine eingehende Prüfung der Möglichkeiten einer Zurückführung der Geld- und Sachleistungen für die im Maßregelvollzug Untergebrachten vorgenommen.

Alle rehabilitativen Anstrengungen dienen einer optimalen und rückfallfreien Wiedereingliederung der Patientinnen und Patienten in die Gesellschaft und führen bei erfolgreichem Verlauf auch dazu, dass die Aufenthaltsdauer der Patientinnen und Patienten so niedrig wie möglich gehalten werden kann. Dies ist - auch angesichts einer immer länger werdenden Warteliste neu aufzunehmender Patientinnen und Patienten - von beträchtlicher ökonomischer Bedeutung.

Der vorgenommene Vergleich mit stationär betreuten Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern kann nicht in allen Punkten geteilt werden. Nach § 2 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes (Nds. MVollzG) soll der Vollzug den allgemeinen Lebensver hältnissen angeglichen und die soziale Eingliederung gefördert werden. Damit sind durchschnittliche Lebensverhältnisse gemeint und nicht die schwierigen Umstände von Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern. In Einzelfällen über die Regelungen der Sozialhilfe hinaus gewährte Leistungen werden der Zielsetzung des Nds. MVollzG gerecht.

Die Landesregierung hat inzwischen im Bereich der Geld- und Sachleistungen so weit wie möglich Änderungen vorgenommen und wird weitere erforderliche Maßnahmen bei der anstehenden Novellierung des Nds. MVollzG berücksichtigen.

1. Zuwendungen aus der Arbeitstherapie:

Die Zuwendungen für Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten werden gemäß § 12 Nds. MVollzG als öffentlich-rechtliche Leistungen gewährt.

Es ist in Einzelfällen nicht ausgeschlossen, dass Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten einen das Arbeitsentgelt von Strafgefangenen übersteigenden Betrag erhalten, obwohl ihre Arbeitszeit deutlich unter der im Strafvollzug liegt, ihre Arbeitsproduktivität erheblich niedriger ist als die der Gefangenen im Strafvollzug, sie nicht zu den Kosten der Unterbringung herangezogen werden und sie bei einem durchschnittlichen Einkommen zusätzlich ein Taschengeld erhalten.

Ein Vergleich der Arbeitszeiten im Maßregelvollzug und im Strafvollzug ist jedoch aufgrund des medizinisch-therapeutischen Charakters der Arbeitstherapie im Maßregelvollzug nicht angezeigt. Die Arbeitsproduktivität ist ohne Zweifel bei kranken Menschen niedriger als die Gefangener im Strafvollzug, sodass im Maßregelvollzug eine Steigerung der Motivation über die Höhe der Zuwendung erreicht werden soll.

Darüber hinaus sind die Strafgefangenen aufgrund des Arbeitscharakters in der Sozialversicherung versichert, während die im Maßregelvollzug Untergebrachten lediglich die Zuwendung aus der Arbeitstherapie pp. erhalten.

2. Ausbildungsvergütungen:

Eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfordert den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages mit Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge bei der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer. Die Umstellung der Ausbildungsvergütung in eine Zuwendung gemäß § 12

Nds. MVollzG entspräche nicht den tarifvertraglichen Regelungen und der Angleichung an die normalen Lebensverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Nds.

MVollzG getroffenen Regelungen über die Berufsausbildung.

Eine Kürzung der Ausbildungsvergütung um den Betrag für freie Unterkunft und Verpflegung kommt nicht in Betracht, da die Maßregelvollzugseinrichtungen die Unterkunft und Verpflegung nicht als Ausbildungsträger gewähren, sondern als Maßregelvollzugseinrichtung zur Verfügung stellen müssen.

3. Taschengeld:

Das Taschengeld wird gemäß § 11 Satz 1 Nds. MVollzG nach den Grundsätzen und Maßstäben des BSHG gezahlt. Es wird in jedem Einzelfall geprüft, ob die untergebrachte Person vorrangig Einkommen und/oder Vermögen einzusetzen hat.

Nach § 76 Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, sodass auch die Zuwendungen aus der Arbeitstherapie pp. gemäß § 12 Abs. 1 Nds.

MVollzG als anrechenbares Einkommen im Sinne des BSHG in Betracht kommen. Gemäß § 77 Abs. 1 BSHG werden Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur so weit als Einkommen berücksichtigt als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

Beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Maßnahmen sind Behandlungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nds. MVollzG, die die untergebrachte Person zu unterstützen hat. Nach § 12 Abs. 1 Nds. MVollzG werden Zuwendungen für die Leistung wirtschaftlich ergiebiger

Arbeit bzw. für die Teilnahme an beruflicher Eingliederung pp. gewährt. Die untergebrachten Personen sollen zu sinnvollen Tätigkeiten motiviert werden. Demzufolge dienen diese Zuwendungen dem Zweck, einen auf die bestimmte Krankensituation der Patientinnen und Patienten abgestimmten Anreiz zu schaffen.

Eine volle Anrechnungsfreiheit der Einkünfte aus der Arbeitstherapie auf das Taschengeld kann danach zwar formal gerechtfertigt werden, sie würde jedoch zu einer wesentlichen Ungleichbehandlung im Vergleich zu stationär untergebrachten Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern führen. Andererseits wäre eine volle Anrechnung für die Motivation der Patientinnen und Patienten zur aktiven Teilnahme an der Arbeitstherapie aus therapeutischen Gründen nicht förderlich.

Der festgesetzte Anrechnungsfreibetrag von 150 DM hat sich in der Praxis bewährt und ermöglicht die Ansparung des zu bildenden Überbrückungsgeldes.

Eine vom seinerzeitigen MS eingesetzte Arbeitsgruppe ist mit Bericht vom 02.12.1997 zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Freibetrag von 220 DM angemessen sei. Dem wurde allerdings nicht gefolgt.

4. Überbrückungsgeld:

Zur Bildung des Überbrückungsgeldes hat MFAS mit Erlass vom 11.08.1999 die Landeskrankenhäuser darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 4 Nds. MVollzG ein Überbrückungsgeld in geeigneten Fällen von den Zuwendungen und sonstigen Einkünften angespart werden soll. Das Überbrückungsgeld soll es den Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten sowie den Personen, gegenüber denen eine Unterhaltsverpflichtung besteht, ermöglichen, ihren Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach der Entlassung zu sichern. Insbesondere wurde den Landeskrankenhäusern unter Berücksichtigung der Prüfungsmitteilung des LRH die bestehende Rechtslage nochmals verdeutlicht. Es wurde klargestellt, dass das Überbrückungsgeld nicht als zusätzliche Leistung des Landes angesehen und behandelt werden darf und entgegen der bisher teilweise geübten Praxis der Beginn und die Beendigung der Bildung von Überbrückungsgeld nicht der Entscheidung der Untergebrachten überlassen werden kann.

Die Teile der Einkünfte aus der Arbeitstherapie, die dem Überbrückungsgeld zugeführt werden, werden bei der Prüfung des Anspruches auf Taschengeld nicht berücksichtigt.

5. Weihnachtsbeihilfe:

In Nordrhein-Westfalen wurde 1988 der Versuch unternommen, die Zahlung von Weihnachtsbeihilfen für im Maßregelvollzug Untergebrachte einzustellen. Hierzu hat das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom 01.08.1989 festgestellt: „Die Zahlung von Weihnachtsgeld entspricht den Bedürfnissen und Zielen des Maßregelvollzuges und dient der Resozialisierung des Untergebrachten."

Die Beschwerde des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie in Lippstadt gegen diesen Beschluss wurde vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 27.03.1990 (1 Vollz -Ws- 163/89 OLG Hamm) verworfen.

In diesem Zusammenhang wurde berücksichtigt, dass im Rahmen der Sozialhilfe zum notwendigen Lebensunterhalt auch ein Barbetrag aus Anlass des Weihnachtsfestes gehört. Wenn auch im Maßregelvollzug die Bestimmungen des BSHG nicht unmittelbar anwendbar sind, so kommt dieser Auffassung für die Beurteilung der unabweisbaren Notwendigkeit einer Weihnachtsbeihilfe auch für den Lebensbedarf der Untergebrachten erhebliche Bedeutung zu.

Die Gewährung einer Weihnachtbeihilfe für im Maßregelvollzug Untergebrachte ist danach weiterhin erforderlich.

6. Kosten für Heimfahrten, Urlaube und Besuche:

Diese Leistungen sind Bestandteil der Wiedereingliederung in die Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nds. MVollzG i. V. mit § 15 Nds. MVollzG. Die Heimfahrten, Urlaube und Besuche dienen der individuellen Behandlungsplanung.

7. Zuwendungen zur Teilnahme an schulischen Maßnahmen:

Die Durchführung von schulischen Maßnahmen im Maßregelvollzug gemäß § 9 Nds.

MVollzG dient der Wiedereingliederung der Untergebrachten in die Gesellschaft. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer entfällt in dieser Zeit der Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus der Arbeitstherapie.

Zur Motivation zur Teilnahme an schulischen Maßnahmen erhalten sie eine Zuwendung in Höhe der Zuwendung aus der Arbeitstherapie. Der Betrag richtet sich nach der Festsetzung der Lohnkommission in der jeweiligen Einrichtung.

8. Geldleistungen für Freizeitmaßnahmen:

Die Freizeitmaßnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen sind therapeutisch begründet und werden entsprechend der individuellen Behandlungs- und Entlassungsplanung durchgeführt.

Sowohl im NLKH Moringen als auch in der Fachabteilung Bad Rehburg werden die Maßregelvollzugspatientinnen und -patienten an den Kosten für Freizeitmaßnahmen (z. B. aus den Erträgen aus der Arbeitstherapie oder Taschengeld) beteiligt.

9. Geldleistungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlung: Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen erfolgen im Einzelfall nach der jeweiligen medizinischen Indikation. Der Anspruch auf Krankenhilfe aus der Krankenversicherung der Untergebrachten ruht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V für die Dauer des Maßregelvollzuges. Das Land ist daher Kostenträger der ärztlichen oder zahnärztlichen Maßnahmen im Rahmen des Maßregelvollzuges.