Aufstufung der Vordünenbereiche nordöstlich Olde Dünen und Kobbedünen in die Ruhezone I3 mit einem zeitlich eingeschränkten

Aufstufung des Bereichs „Ostdüne" zwischen Außenweide und Ostland von Zwischenzone zu Ruhezone.

- Aufstufung der Vordünenbereiche (nordöstlich Olde Dünen und Kobbedünen) in die Ruhezone I/3 mit einem zeitlich eingeschränkten Wegegebot.

- Verschiebung der östlichen Grenze der Ruhezone „Hohes Riff" wegen der Seehunde weiter östlich in Richtung Westkopf.

Norderney

- Erweiterung der Ruhezone I/6 im Vordünenbereich südlich Nordstrand bis zum westlichen Rand der bestehenden Ruhezone.

- Vergrößerung der Ruhezone um das Wäldchen am Wasserwerk begrenzt durch den umgebenden Dünenkamm und den südlich anschließenden Weg.

- Vergrößerung der Ruhezone um die Fläche zwischen Parkplatz und Campingplatz Tünnbak.

- Einbeziehung von weiteren Teilflächen des Rückseitenwattes südlich des Landeplatzes.

Baltrum

- Einbeziehung vom östlichen Teil der Hellerflächen südlich des Querpriels in die Ruhezone I/7.

- Aufstufung der Zwischenzone am Ostende nördlich des Katastrophenweges sowie nördlich des Niedersächsischen Turnerbund-Geländes bis zum äußeren Dünenfuß zur Ruhezone.

- Der gesamte Bereich der Ruhezone nördlich des Katastrophenweges unterliegt einem eingeschränkten Wegegebot zwischen 15.03. und 01.08.

Langeoog

- Im Osten Einbeziehung von Vordünen und dem vorgelagerten Süderriff bis zur Badestelle Meierei/Osningschule in die Ruhezone I/12 mit einem befristeten Wegegebot. Dazu sind die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen.

Spiekeroog

- Rückstufung der Ruhezone I/15 nordöstlich der Hermann-Lietz-Schule zur Zwischenzone.

- Aufstufung des Bereiches südlich der Hermann-Lietz-Schule zur Ruhezone bei gleichzeitiger Festlegung eines Transportweges.

- Erweiterung der Ruhezone im Norden nach Westen vom Quellerdünenheim bis zum Strand.

- Aufstufung des Bereiches westlich des früheren Anlegers und südöstlich der Süderdünen (Zaunbegrenzung). Wangerooge

- Aufstufung der nördlichen Flächen im Westinnengroden.

- Erweiterung der Ruhezone um die Dünen am Ostende der Insel bis zum ersten Dünenübergang östlich von Cafe Neudeich.

- Aufnahme der Flächen (u. a. Salzwiesen) südwestlich und südlich des Dorfgrodens in die Ruhezone.

Zonierung im Wattenbereich

Für den Bereich des Watts prüft das MU anhand von fachlich belastbaren Daten insbe sondere in Bezug auf Sandkorallen, Seegraswiesen, Vogelwelt, Schillvorkommen sowie Seehund- und Kegelrobbenvorkommen, ob und inwieweit hier Änderungsvorschläge sachgerecht vertreten werden können. Besonders nachgegangen wird der Frage, ob nicht vor dem Hintergrund des dramatischen Rückgangs bedeutender Seegrasbestände im Bereich der Burhaver sowie der Waddenser Plate (Butjadingen) sowie auf dem Damsumer Sand/Benser Watt (Bensersiel) und dem Watt bei Misselwarden Gebiete in die Ruhezone einbezogen werden können. Außerdem ist zu klären, ob und wie für Seegrasvorkommen ein effektiver Schutz möglich ist. Risiken für Seegrasbestände liegen in Wassertrübung, Überlagerungen durch Sand und Schlick sowie mechanischen Beschädigungen.

Golfplätze

Die Inselgemeinden Borkum, Juist, Norderney, Langeoog und Wangerooge haben in den Gesprächen mit dem MU nachdrücklich geltend gemacht, neue Golfplätze anlegen oder bestehende erweitern zu wollen.

Die Inselgemeinden wurden darüber unterrichtet, dass vor dem Hintergrund der erfolgten FFH- und EU-Vogelschutzgebietsmeldungen zwingend europäisches Recht zu beachten ist. Voraussetzung für die Verwirklichung einer Baumaßnahme zur Anlage eines Golfplatzes ist ein Zulassungsverfahren, das eine FFH-Verträglichkeitsstudie einschließt. In den Gesprächen herrschte Einvernehmen, dass als weitere Voraussetzung für die Öffnung der Option einer Golfplatzanlage im Nationalpark nur die Erholungszone in Frage kommen kann.

Es wird empfohlen, den einzigen bisher im Nationalpark bestehenden Golfplatz auf Norderney von der Zwischenzone in eine Erholungszone umzustufen. Die Herausnahme des Golfplatzes aus dem Nationalpark ist im Hinblick auf die Lage in einem gemeldeten FFH-Gebiet nicht möglich. Dies wird von der Gemeinde auch nicht verlangt. Zur Frage, ob eine Erweiterung zur 18-Loch-Anlage möglich ist, kann zurzeit noch keine abschließende Stellungnahme abgegeben werden.

Die Golfplatzplanung von Langeoog soll mit der überwiegenden Anzahl von Bahnen sowie mit dem weitaus größeren Flächenanteil im nicht zum Nationalpark gehörenden Bereich realisiert werden. Lediglich zwei Bahnen sollen nach der Planung der Gemeinde auf einer jetzt im Nationalpark liegenden, als Zwischenzone eingestuften Fläche realisiert werden. Hier erscheint eine Lösung gerechtfertigt, nach der diese Flächen herausgenommen und zum Ausgleich in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene, bisher nicht dem Nationalpark zugehörige Flächen mit hohem naturschutzfachlichen Wert neu einbezogen werden.

Den Vorstellungen von Borkum und Wangerooge könnte voraussichtlich dann Rechnung getragen werden, wenn die im Zusammenhang mit den Flächen des Landeplatzes entwickelten Golfplatzplanungen einen hohen Anteil von künftig nicht zum Nationalpark gehörenden Flächen einbeziehen. Es ist nicht zu empfehlen, den Nationalpark zu verkleinern, damit Golfplätze angelegt werden können. Im Übrigen ist festzustellen, dass differenzierte Planunterlagen noch nicht vorliegen.

Die Golfplatzplanungen der Inselgemeinde Juist, die als einziger Fall die Inanspruchnahme von im Außendeich liegenden Salzwiesen vorsieht, erscheint nicht realisierungsfähig.

Für die Anlage des Golfplatzes wäre eine völlige Umgestaltung des Geländes durch eine Aufhöhung um ca. einen Meter erforderlich.

Rechtliche Ausgestaltung

Bei der Überprüfung der rechtlichen Regelungen wurde deutlich, dass insbesondere für den Bereich des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer" das inzwischen fortentwickelte Naturschutzrecht Änderungen erfordert. Neben den Anforderungen aus der Meldung als FFH-Gebiet und als EU-Vogelschutzgebiet müssen die Anforderungen des 1987 mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes eingeführten § 20 c berücksichtigt werden, der die Länder verpflichtet, bestimmte Biotope unter besonderen Schutz zu stellen. Deshalb sollte der Schutz des § 28 a Niedersächsisches Naturschutzgesetz in die

Vorschriften des Gesetzes integriert werden. Für den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" hat diese Vorschrift eine besondere Bedeutung, da Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Bereich der Küste sowie Zwergstrauchheiden einen außerordentlich hohen Flächenanteil einnehmen.

Den in den Erörterungen von verschiedenen Seiten erhobenen Forderungen zur Erweiterung der Zweckbestimmung um die Natur- und Umweltbildung sowie um den Erhalt der biologischen Vielfalt sollte Rechnung getragen werden.

Die Aufnahme des Ziels „Erhalt der biologischen Vielfalt" sowie die Umsetzung der EUVogelschutzrichtlinie machen ein differenziertes Herangehen beim Vorlandmanagement notwendig. Eine Gesetzesnovelle sollte dies ermöglichen. Ebenso sollte der Anregung gefolgt werden, die im Gesetz über den Nationalpark „Harz" enthaltene Regelung zur regionalen Entwicklung auch für das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" vorzusehen. Damit wird der Bedeutung des Nationalparks für die Wirtschaft und hier insbesondere für den Tourismus Rechnung getragen.

Die Zwischenzone ist als wesentlicher Teil des Nationalparkes (zurzeit rund 45 %) entsprechend den Anforderungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes zu schützen.

Auch hier muss der Grundsatz gelten, dass die Natur nicht beschädigt oder verändert oder zerstört werden darf und Störungen vermieden werden müssen.

Es sollte eine Regelung im Gesetz enthalten sein, nach der der ortsansässigen Bevölkerung auf den Inseln für deren persönlichen Bedarf das Sammeln von Pilzen, Beeren und Meeresfrüchten sowie das Fangen von Fischen jeweils unter Berücksichtigung ökologischer Notwendigkeiten ermöglicht werden soll. Außerdem sollte festgehalten werden, dass die Nutzung gemeindeeigener Flächen im bisherigen Umfang erfolgen kann.

Die Inselgemeinden haben ihre Besorgnis geäußert, dass eine Änderung des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes ihre Entwicklungschancen beeinträchtigen oder den erreichten Stand in Frage stellten könnte. Diesen Befürchtungen sollte bei einer eventuell anstehenden Novellierung auf Bundesebene Rechnung getragen werden.

Die für bauliche Maßnahmen geeigneten Teile der bisherigen Erholungszone sollen wie vorn beschrieben künftig nicht mehr im Nationalpark liegen. Der Zustimmungsvorbehalt der Nationalparkverwaltung für Baugenehmigungen in der Erholungszone nach § 5 Abs. 3 Satz 3 des Nationalparkgesetzes sollte wegfallen. Damit würde auch einer Forderung insbesondere der Inselgemeinden entsprochen. Weitergehende Forderungen wie die Übertragung der Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde auf die Inselgemeinden wird als nicht sachgerecht angesehen. Im Übrigen sind die Landkreise nicht bereit, diese Zuständigkeit zu übertragen. Es erscheint sinnvoll, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, welche Möglichkeiten zur besseren Kooperation/Beteiligung zwischen Landkreisen und Gemeinden bestehen.

II. Nationalparkgesetz „Harz"

1. Konsensgespräche des Umweltministeriums

Mit der Bergstadt Altenau und der Samtgemeinde Oberharz wurden Gespräche am 02.11.1999, 02.05. und 26.05.2000 geführt.

Mit den Umwelt- und Naturschutzverbänden wurden am 28.10.1999 und am 24.03.

Gespräche geführt. Weitere sind geplant.

Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaft, Gewerkschaften und Kommunalen Spitzenverbänden wurden am 27.04.2000 über die bisherigen Ergebnisse informiert und deren Anregungen und Bedenken entgegengenommen. Am 22.05.2000 wurde mit Sportverbänden gesprochen.

Die Gespräche des MU sind noch nicht vollständig abgeschlossen. Auf der Grundlage der bisherigen Gesprächsergebnisse empfiehlt sich eine Novellierung wie im Folgenden aufgeführt.

2. Eckpunkte für Änderungen des Nationalparkgesetzes

Geltungsbereich

Von BUND, NABU und WWF wurden unter Bezug auf die Bestandserhebungen der Landesregierung aus 1992 zahlreiche Vorschläge zur Vergrößerung des Geltungsbereiches gemacht. Diese Erweiterungsvorschläge können nicht befürwortet werden. Ob und inwieweit sich fachlich hinreichende und in der Abwägung mit anderen Nutzerinteressen sowie unter Berücksichtigung von finanziellen Aspekten (Einnahmeverluste bei der Landesforstverwaltung) durchsetzbare Erweiterungsvorschläge für landeseigene Flächen im Klippenbereich am westlichen Ackerhang sowie in der Buchenwaldzone am südlichen Harzrand östlich der Grafenforst bis hin zum Odertal ergeben, wird geprüft.

Vorgeschlagen wird die folgende Verkleinerung:

In den bzw. an den Erholungsbereichen liegen bebaute Grundstücke sowie mehrere intensiv genutzte und überformte Flächen (z. B. asphaltierte Großparkplätze ggf. mit Erweiterungen und Wassergewinnungsanlagen). Diese sollen herausgenommen werden.

Rechtliche Ausgestaltung

Die Ausführungen zur rechtlichen Ausgestaltung im vorstehenden Abschnitt I zum „Gesetz über den Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer" gelten sinngemäß. (Ausgegeben am)(Ausgegeben am 7. Juni 2000)