Grundstücke im Eigentum des Landes und grundstücksgleiche Rechte sind Sondervermögen des

Änderungsantrag (zu Drs. 14/1190) Fraktion der SPD Hannover, den 6. Juni 2000

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung Gesetzentwurf der Landesregierung ­ Drs. 14/1190

Der Landtag wolle den Gesetzentwurf mit folgenden Änderungen beschließen:

1. 4

Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten verwendet werden. 5

Im Haushaltsplan können abweichende Regelungen getroffen werden.

Der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und die Verwaltung des Sondervermögens obliegen grundsätzlich dem Finanzministerium. 2

Werden Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nicht zur Erfüllung von Aufgaben des Landes benötigt, sind sie vom Finanzministerium zu verwerten.

Eine Veräußerung ist nur mit Einwilligung des Landtages zulässig (§ 63 Abs. 2). 4

Das Finanzministerium kann seine Aufgabe an andere Dienststellen oder Dritte übertragen."

b) Die Absätze 4 und 6 werden gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

2. Es wird der folgende Artikel 1/1 eingefügt: „Artikel 1/1

Die Mittel des Sondervermögens Grundstock nach § 64 Abs. 6 LHO werden dem Sondervermögen Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen zugeführt."

Begründung:

A. Allgemeiner Teil Anlass und Ziel

Die vorgeschlagene Neufassung des § 64 gewährleistet die umfassende Aufgabenerfüllung und minimiert durch Beteiligung an einem laufenden Gesetzgebungsverfahren den erforderlichen Verwaltungs- und Gesetzgebungsaufwand.

Mit der Neufassung des § 64 werden das landeseigene Grundvermögen in ein vom Finanzministerium verwaltetes Sondervermögen überführt und die rechtliche und organisatorische Voraussetzung für ein zeitgemäßes Liegenschaftsmanagement geschaffen. Damit eröffnet sich der Weg, die Verwendung des landeseigenen Grundvermögens verstärkt transparent zu machen, ressortübergreifend zu steuern und in größerem Maße nach betriebswirtschaftlichen, gesamtwirtschaftlichen und gegebenenfalls gesellschaftlichen Aspekten auszurichten. Die Einführung eines Liegenschaftsmanagements ist in mehreren Schritten vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Nr. 1 Buchst. a:

- § 64 Abs. 1 Mit Satz 1 wird ein Sondervermögen gemäß § 26 Abs. 2 eingerichtet. Es umfasst alle landeseigenen Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und die aus der Veräußerung und Belastung erzielten Erlöse. Mit der Schaffung eines Sondervermögens wird die einheitliche Eigentümerposition des Landes gemäß Artikel 63 der Niedersächsischen Verfassung verdeutlicht. Mit Satz 2 wird dem Sondervermögen die angestrebte umfassende Zweckbestimmung zugewiesen. Die Regelung des Satzes 4 verdeutlicht den in Satz 2 postulierten Werterhaltungszweck des Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen. Eine identische Regelung befindet sich auch im bisherigen § 64 Abs. 6. Satz 5 lässt Ausnahmen zukünftig nur noch durch den Haushaltsplan, also durch die als Beilage zum Haushaltsplan vom Haushaltsgesetzgeber beschlossene Übersicht, zu.

Die bislang bezüglich der Mittel des Sondervermögens Grundstock durch das Finanzministerium mögliche Ausnahmeregelung entfällt.

- § 64 Abs. 2 Während nach der Regelung des bisherigen § 64 Abs. 1 dem Finanzministerium lediglich ein Zustimmungsvorbehalt für Grundstücksan- und -verkäufe eingeräumt ist, wird das Finanzministerium nach der neuen Regelung in den Sätzen 1 und 2 als Sachwalter des neu strukturierten landeseigenen Grundvermögens und als allein Vertretungsberechtigter bei dinglichen Grundstücksgeschäften des Landes bestimmt. Die Übertragung der hiermit verbundenen Aufgaben auf andere Einrichtungen der Landesverwaltung und auf sonstige Dritte (z. B. private Dienstleister) wird durch Satz 4 ermöglicht. Von dieser Möglichkeit - insbesondere hinsichtlich der Bewirtschaftung (z. B. zentraler Energieeinkauf oder sonstige Beschaffungen, Reinigung, Wartung etc.) - soll Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Nutzers organisatorisch und wirtschaftlich sinnvoll ist. Die wesentlichen Elemente werden bei der notwendigen Neufassung der Verwaltungsvorschriften zu § 64 festgelegt. Dabei bleiben die bisher bestehenden Verfahren der Vermögensverwaltung für die domänen-, forst- und moorfiskalischen Liegenschaften sowie für die Bereiche der Naturschutzverwaltung und der Wasserwirtschaftsverwaltung erhalten. Dies gilt auch für den Erhalt der bisherigen Unterabteilung Agrarstrukturfonds des bisherigen Sondervermögens Grundstock.

Für hafengebundene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wird das Finanzministerium seine Aufgaben entsprechend den Regelungen in den Budgetierungsvereinbarungen dem für Häfen zuständigen Fachminister übertragen.

Mit Satz 4 wird erstmals auch ein Verwertungsgebot für nicht benötigte Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte eingeführt. Die Art der Verwertung orientiert sich vorrangig an wirtschaftlichen Kriterien. Grundsätzlich ist ein Verkauf anzustreben.

Satz 3 ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zur Änderung des § 63 Abs. 2 nicht gefolgt wird. Anderenfalls ist Satz 3 zu streichen.

Zu Nr. 1 Buchst. b:

- § 64 Abs. 4 Die Regelung wird als Verwaltungsvorschrift konkretisiert und ist deshalb als gesetzliche Regelung entbehrlich.

- § 64 Abs. 6 Die Regelung ist durch die Neufassung der Absätze 1 und 2 entbehrlich.

Zu Nr. 2:

Das bisherige Sondervermögen Grundstock wird aufgelöst. Der vorhandene Mittelbestand wird Bestandteil des neuen Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen. Die einmalige Regelung erfolgt außerhalb der Landeshaushaltsordnung.

(Ausgegeben am 14. Juni 2000)