Bei der Aufstellung von RROP sind Entscheidungsspielräume gegeben die durch Vorschläge eines Mediators ausgefüllt werden können

Zu § 8 Abs. 2:

Auch bei der Aufstellung des RROP ist die allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen.

Bei der Aufstellung von RROP sind Entscheidungsspielräume gegeben, die durch Vorschläge eines Mediators ausgefüllt werden können. Der Ausgleich von starken Interessenkonflikten ist häufig durch außenstehende Konfliktmittler leichter erreichbar.

Gerade für die Erarbeitung des RROP ist von einem erhöhten Personalbedarf bei den Trägern der regionalen Raumordnung auszugehen. Die hier vorgeschlagene Regelung fordert die Träger dazu auf, verstärkt Dritte mit der Erarbeitung des RROP oder Teilen davon zu beauftragen, um die Verfahren in einem vertretbaren Zeitraum abzuschließen.

Zu § 8 Abs. 3:

Die betroffenen Träger der Regionalplanung werden aufgefordert, grundsätzlich eine gemeinsame Bodenabbauplanung zu entwickeln. Mit der Bodenabbauleitplanung Weser ist dies in der Vergangenheit auch bereits geschehen, allerdings in den engen Grenzen der Vorgaben der bisher im LROP festgelegten Vorranggebiete für Bodenabbau. Die SollVorschrift stellt sicher, dass die jeweiligen Träger nicht gezwungen würden, eine ihnen unverantwortbar erscheinende gemeinsame Planung in ihren Regionalplan zu übernehmen. Der kooperative Ansatz der Regelung soll deutlich werden.

Die Wasserrahmenrichtlinie der EU sieht eine einzugsgebietsbezogene Verwaltung und Bewirtschaftung unserer Gewässer vor. Diese Anforderung ist auf der Ebene der Raumordnung besonders zu berücksichtigen. Mit der vorliegenden „Ökologische Gesamtplanung Weser" z. B. sind für das Einzugsgebiet der Weser bereits wesentliche Grundlagen einer Fachplanung vorhanden, die für die Regionalplanung nutzbar gemacht werden können.

In einem dicht besiedelten und mit vielfältigen Nutzungsansprüchen überzogenem Raum wie der BRD ist davon auszugehen, dass raumbedeutsame Vorhaben für die ein Raumordnungsverfahren erforderlich ist, in der Regel mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sind. Erst durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann in der Regel festgestellt werden, ob wirklich nur geringe raumbedeutsame Umweltauswirkungen von dem Vorhaben ausgehen. In den letzten Jahren wurden von den Raumordnungsbehörden jährliche 30 bis 40 Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Anzahl der Vorhaben mit geringen Umweltauswirkungen dürfte so gering sein, dass es keines vereinfachten Verfahrens bedarf. Der Verzicht auf die Beteiligung der Öffentlichkeit in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren ist zudem nicht mit dem Anspruch auf Transparenz des Verfahrens, und einem zeitgemäßen Demokratieverständnis vereinbar. Ein vereinfachtes Raumordnungsverfahren ist aus diesen Gründen im Entwurf dieses Gesetzes nicht vorgesehen.

Zu § 18:

Durch § 13 ROG wird gerade den Gemeinden die Möglichkeit einer projekt- und umsetzungsorientierten Regionalplanung und das Instrument des Raumordnungs-Vertrages ausdrücklich eröffnet. Eine politisch gewollte Kooperation wird befördert. § 13 ROG sollte deshalb weitgehend übernommen werden.

Zu § 25 Abs. 2:

Nur in Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Regionalplanung. Es hat sich gezeigt, dass die Ebene der Landkreise für eine regionale Raumordnungsplanung zu klein ist, um dauerhafte und zukunftsweisende Planungslösungen zu entwickeln und umzusetzen. Insbesondere die Stadt-Umlandprobleme sind nicht zu lösen, wenn selbst kreisfreie Städte Träger der Regionalplanung bleiben.

In einer großen Anzahl von Landkreisen wird die Raumordnung bisher vernachlässigt, indem noch nie Raumordnungsprogramme aufgestellt worden sind bzw. alte nicht an die Erfordernisse des Landes-Raumordnungsprogramms angepasst wurden. Die Aufgabe der regionalen Raumordnung wird von den Landkreisen zwar beansprucht, aber nicht inhaltlich ausgefüllt, ausreichend Personal ist nicht vorhanden.

Die Organisation der künftigen regionalen Planungsbereiche kann z. B. als Zweckverband erfolgen. Die hier vorgeschlagene Formulierung übernimmt den Begriff der „Planungsgemeinschaften" des ROG.

Zu § 25 Abs. 3: Übernahme § 9 Abs. 5 ROG zur Vervollständigung der gesetzlichen Möglichkeiten. Entsprechend dem „Kommunalverband Großraum Hannover" und dem „Zweckverband Großraum Braunschweig" können weitere Aufgaben auf die Zweckverbände/Planungsgemeinschaften übertragen werden. Der Spielraum zur Umsetzung moderner Verwaltungsorganisation wird erhöht.

Zu § 26 Abs. 2:

Mit der landesweiten flächendeckenden Einführung regionaler Planungsgemeinschaften kann auf die Ebene der oberen Landesplanungsbehörden bei den Bezirksregierungen verzichtet werden.

Dem „Zweckverband Großraum Braunschweig" oder einer „Region Hannover" können vor dem 01.01.2006 die Aufgaben der oberen Landesplanungsbehörde durch Gesetz übertragen werden. Planungsgemeinschaften, die sich bereits vor dem 01.01.2006 begründen, werden diese Aufgaben auf Antrag übertragen. Diese Regelung bietet flexible Handlungsmöglichkeiten in der Übergangszeit bis 2006.

Zu Artikel 2:

Zu Nummer 1 (§ 17 a):

Es sind nur noch letzte Reste im niedersächsischen Teil der wertvollen Südharzer Gipskarst-Landschaft erhalten. Mit jedem Abbau der oberirdischen Naturgipse geht unwiederbringlich ein weiterer Teil dieses in Mitteleuropa einmaligen Naturraumtyps verloren.

Jeder neue Antrag auf Genehmigung eines weiteren Abbaufeldes führt seit Jahren zu erheblichen Konflikten mit den Ansprüchen des Naturschutzes. Diese Konflikte waren auch nicht durch zwischen Landesregierung und Industrie geschlossene „GipsKompromisse" lösbar. Abbaufelder grenzen inzwischen direkt an naturschutzrechtlich geschützte Flächen und an nach FFH-Richtlinie angemeldete Flächen. Die abbauwürdigen Gipsgesteinvorräte in der Region sind zudem absehbar erschöpft. In der Situation, wo die bereits genehmigten Abbauflächen bzw. die Flächen, die sich im Genehmigungsverfahren befinden, zumindest den mittelfristigen Bestand der Gipsindustrie in Niedersachsen sichern, ist die klare gesetzliche Festlegung notwendig, dass keine weitere Ausdehnung des Abbaus erfolgen darf, die letzten noch erhaltenen wertvollen Restflächen des Gipskarstes erhalten werden müssen. Diese Regelung steht einer Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzrecht entgegen.

Nicht berührt von dieser Regelung werden bestehende Abbaugenehmigungen und untertägige Abbauvorhaben, die nach Bergrecht genehmigt werden.

Zu Nummer 2 (§ 19 Abs. 1):

Der bisher in § 19 Abs. 1 festgelegte Rechtsanspruch auf Genehmigung zum Abbau von Bodenschätzen wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine wird durch eine Ermessensentscheidung ersetzt, die an materielle Bedingungen geknüpft ist. Da in der Regel mit einem Bodenabbau ein erheblicher Eingriff in die Natur verbunden ist, muss die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit haben, im Einzelfall auch den Abbau zu untersagen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten zu erwarten ist, dass gesetzlich gesicherte Naturschutzflächen beeinträchtigt werden können.

Seit einigen Jahren stehen Verpachtungen landeseigener Flächen, auf denen Torf abgebaut werden soll, unter dem Vorbehalt der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.

Politisches Ziel war es, den Torfabbau in Niedersachsen zu beenden. Dieses Ziel wird erst etwa 2030 erreicht, weil dann die letzten Abtorfgenehmigungen auslaufen. Zwischenzeitlich sollen nur noch dann neue Flächen zur Abtorfung freigegeben werden, wo dies aus naturschutzfachlichen Gründen sinnvoll und geboten ist, etwa um eine spätere Wiedervernässung größerer abgetorfter Flächen zu erleichtern, Übergänge zwischen noch intakten Moorflächen und Abbauflächen zu schaffen. Mit der hier vorgeschlagenen gesetzlichen Regelung sind die Kriterien, die bei der Verpachtung landeseigener Flächen angewandt werden, alle auf Genehmigungen anzuwenden, die von den Landkreisen als Genehmigungsbehörde erteilt werden. Damit ist ein einheitlicher Vollzug bei Torfabbaugenehmigungen in Niedersachsen sichergestellt.

Die Zuständigkeit für die Festlegung von Vorranggebieten und von Vorsorge bzw. Vorbehaltsgebieten für die Rohstoffgewinnung wird auf die Träger der Regionalplanung übertragen.