Stellenabwertung im Bereich der Polizei

Nach Aussage des Staatssekretärs Lichtenberg muss für den Haushalt 2001 mit einschneidenden Kürzungen im Bereich der Polizei gerechnet werden. Hierzu sollen Überlegungen angestellt worden sein, im Personalbereich der niedersächsischen Landespolizei Kürzungen durch Stellenabwertungen vorzunehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es ihre Absicht, Stellenabwertungen im Bereich der Polizei vorzunehmen?

2. Wenn dies der Fall sein sollte, welche Stellen sind hiervon betroffen?

3. Ist es richtig, dass folgende Stellen für eine Abwertung in Frage kommen? Ist an eine generelle Bewertung des Leiters KED bzw. des Leiters ESD bei den Polizeikommissariaten nach A 12 gedacht?

6. Ist es richtig, dass mit endgültiger Einführung der zweigeteilten Laufbahn das Spitzenamt im gehobenen Dienst A 12 und das Eingangsamt im höheren Dienst A 13 sein soll?

Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Innenministerium.

Es ist grundsätzlich richtig, dass Einsparungen im Haushalt auch durch die Abbewertung von Stellen vorgenommen werden können. Diese Entscheidung obliegt aber nicht der Landesregierung, sondern dem Parlament als Haushaltsgesetzgeber. Insofern kann zu dem Thema, ob Stellenabbewertungen im Haushalt 2001 vorgenommen werden, von hier abschließend keine Stellung genommen werden.

Vor diesem Hintergrund und wegen der Formulierung der Fragestellung gehe ich im Übrigen davon aus, dass sich die Kleine Anfrage auch auf den Bereich der Dienstpostenbewertungen bezieht. Die Bewertung von Dienstposten hat allerdings grundsätzlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.

Nach § 18 Bundesbesoldungsgesetz ist ein Dienstposten nach den mit ihm verbundenen Anforderungen zu bewerten und einem Amt einer Besoldungsgruppe (BesGr.) der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) zuzuordnen.

Es ist beabsichtigt, die Zuständigkeit für die Bewertung von Dienstposten bis einschließlich BesGr. A 14 BBesO auf die Polizeibehörden und -einrichtungen zu verlagern. Voraussetzung für diese Verlagerung ist zunächst die Erarbeitung eines Strukturkonzepts für die Dienstposten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, mit dem durch das Festlegen von Rahmenvorgaben und so genannten Eckdienstposten eine landesweite Einheitlichkeit in der künftigen Bewertungsstruktur sichergestellt werden soll.

Die Bewertung von Dienstposten ist kein starrer, unveränderbarer Vorgang. Sofern sich bestimmte Anforderungen z. B. beim Aufgabenzuschnitt, beim Verantwortungsbereich oder bei der Anzahl der nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ändern, können Neubewertungen - nach oben oder unten - notwendig werden. Insofern kommen grundsätzlich immer alle Dienstposten für Neubewertungen - und damit auch Abbewertungen in Betracht.

Bereits gegenwärtig können die Behörden und Einrichtungen der Polizei eine Höherbewertung für einzelne Dienstposten beantragen. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig ein anderer entsprechender Dienstposten abbewertet wird, so dass in der Summe keine zusätzlichen Bewertungen in einer Besoldungsgruppe geschaffen werden. In der Regel wird den Anträgen der Behörden stattgegeben, wenn eine Begründung sowohl für die Höherbewertung des einen als auch für die Abbewertung des anderen Dienstpostens vorliegt und die Neubewertungen allgemein in die Gesamtstruktur des Dienstpostengefüges passt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Im Bereich des Polizeihaushalts (Kapitel 03 20) sind keine Abbewertungen von Stellen geplant.

Zu 2: Entfällt.

Zu 3: Derzeit ist eine Abbewertung des Dienstpostens „Direktor/in der Landesbereitschaftspolizei Niedersachsen" sowie eine generelle Zuordnung der Funktionen „Sachbearbeiter/in (SB) Verkehr", „SB Gefahrenabwehr/Umweltschutz", „SB DV-Anwendungen", „SB

IuK", „Ermittlungsführer/in" und „Beauftragte/r für Jugendschutz" zu einer Besoldungsgruppe unterhalb BesGr. A 12 BBesO nicht geplant. Dies schließt jedoch die Überprüfung eines Einzelfalls auf Antrag einer Behörde oder Einrichtung nicht aus.

Zu 4: Nein.

Zu 5: Nein.

Zu 6: Nein.