Was kostet ein Zivildienstleistender?

Aus Gründen der in § 35 Zivildienstgesetz geregelten Gleichbehandlung haben Zivildienstleistende grundsätzlich den gleichen Anspruch auf Geld- und Sachbezüge wie Wehrdienstleistende. Diese werden ihnen durch die jeweilige Beschäftigungsstelle für den Zivildienst (Zivildienststelle) gewährt.

Der Zivildienst ist ein besonderer Dienst gegenüber der Bundesrepublik, der im Gegensatz zum Wehrdienst jedoch überwiegend in privatrechtlich organisierten Einrichtungen stattfindet. Daher erhalten Zivildienststellen seitens des Bundesamtes für den Zivildienst einen Teil der Kosten, die der Einsatz von Zivildienstleistenden verursacht, erstattet.

· Besondere Zuwendung (Weihnachtsgeld) 375,00 DM i.d.R. am 15.12.

· Entlassungsgeld 1.500,00 DM zum Entlassungstag Individuelle Zahlungen (Höhe unbestimmbar und individuell)

· Kosten der dienstlichen Unterkunft bzw. alternativ ggf. Miet- und Mietnebenkosten und Fahrkosten für tägliche Anfahrten zwischen Wohnung und Dienststelle

· Reisekosten für Fahrten im Interesse der Dienststelle (u. a. abhängig von der Entfernung und Dauer)

· Reisekosten für Dienstfahrten (u. a. abhängig von der Entfernung und Dauer)

Kostenerstattungen: Zivildienststellen erhalten für die Aufwendungen, die ihnen durch den Einsatz von Zivildienstleistenden entstehen, einen anteiligen Pauschalbetrag in Höhe von 12,28 DM (ab 01.04. 12,24 DM und ab 01.07.2000 12,23 DM) kalenderjährlich je Dienstleistenden, sowie für die gezahlten Entlassungsgelder 1.050 DM in nachträglichen Quartalszahlungen.

Mit dem Pauschalbetrag sind alle folgenden Anwendungen abgegolten:

· Sold, besondere Zuwendungen (Weihnachtsgeld), Zuwendungen für Dienstleistende, die am 24.12. Dienst verrichten

· Tage- und Übernachtungsgelder sowie Fahrkostenerstattungen für Dienstleistende anlässlich Dienstantritt, Versetzung, Entlassung, angeordneter ärztlicher Untersuchungen, staatsbürgerlicher Bildungsveranstaltungen, Einführungslehrgänge.

Im Rahmen der Quartalszahlungen erhalten die Dienststellen auch die Reisebeihilfen für Familienheimfahrten und Mobilitätszuschläge der Dienstleistenden erstattet.

Kosten der Dienststellen (ohne Bezuschussung durch das Bundesamt)

Die Dienststellen haben ihren Dienstleistenden für die Dauer, für die sie ihnen zugeteilt sind, Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung bereitzustellen. Die Dienststellen haben die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen.