Schutz des Sonntages

1. Der Landtag bekräftigt seine Verpflichtung aus Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung, den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen.

2. Der Landtag bittet die Landesregierung und die Kommunen, Ausnahmen vom Sonntagsschutz auf das Notwendige zu begrenzen.

Antwort der Landesregierung vom 03.08.

Der Schutz des Sonntages berührt Bereiche des Feiertagsrechts sowie den Arbeitsschutz und das Gewerberecht. Eine Umfrage bei den hierfür zuständigen Ministerien hat ergeben, dass in der Verwaltungspraxis die Ausnahmen vom Sonntagsschutz auf das Notwendige begrenzt werden.

Feiertagsrecht

Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) trägt der in Artikel 140

Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 139 Weimarer Reichsverfassung verankerten institutionellen Garantie des Sonntagsschutzes Rechnung. Es bezweckt nicht nur die Abwehr von Störungen der Religionsausübung, sondern schützt umfassend die Institution des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen, den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, dass alle Tätigkeiten, die schon ihrem äußeren Erscheinungsbild nach üblicherweise nur an Werktagen stattfinden, mit dem Charakter des Sonntages als „Nicht-Werktag" unvereinbar sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Handlungen im Einzelfall sozial billigenswerten und förderungswürdigen Zwecken dienen und sich in ihre Umgebung störungsfrei einordnen oder ob Unbeteiligte, die sie wahrnehmen, sie als Verletzung der Arbeits- und Sonntagsruhe empfinden. Erreicht werden soll - über die Vermeidung von Alltagslärm hinaus - eine im öffentlichen Leben spürbare Unterbrechung des werktäglichen Arbeitsprozesses.

Ausnahmen von den im Gesetz festgelegten Verboten sind in § 14 NFeiertagsG vorgesehen und werden von den Gemeinden im Wesentlichen für die Veranstaltung von Spezialund Jahrmärkten, aber auch von Floh- und Trödelmärkten zugelassen. Ein weiterer Anwendungstatbestand ist die Durchführung von unaufschiebbaren Bauvorhaben.

Bei der Veranstaltung von Floh- und Trödelmärkten handelt es sich sowohl im Hinblick auf den Veranstalter, der oftmals ein Standgeld einnimmt, als auch im Hinblick auf die Personen, die dort - in aller Regel in gewerblicher Form - Gegenstände zum Verkauf anbieten, um werktägliche Arbeit, die dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht und somit nach § 4 Abs. 1 NFeiertagsG verboten ist. Ausnahmen können die Gemeinden gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. c NFeiertagsG aus besonderem Anlass im Einzelfalle zulassen.

Ein solcher Anlass wird z. B. bejaht, wenn ein nicht alltägliches Ereignis stattfindet, das eine Nachfrage hervorruft und damit den Anstoß zum Feilbieten von Waren gibt, also ein außerhalb des Marktes selbst liegender Umstand. Zu denken ist an ein städtisches Fest, das durch einen Markt bereichert werden soll. Zum anderen kann die Veranstaltung selbst den besonderen Anlass bilden, sei es wegen ihres überregionalen Zuschnitts oder ihrer Tradition, sei es wegen der Bedeutung der angebotenen Gegenstände, des „Niveaus" des Marktes. Je „einzigartiger" das Warenangebot, je „einmaliger" die Veranstaltung als solche ist, desto näher liegt die Annahme eines besonderen Anlasses.

Daneben sind gemäß § 4 Abs. 2 NFeiertagsG von dem Verbot des § 4 Abs. 1 NFeiertagsG die nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) besonders nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festgesetzten Veranstaltungen ausgenommen. Es handelt sich hierbei um gewerbliche Märkte, Ausstellungen und Messen. Das Gewerberecht als solches stellt zwar keinen besonderen bundesrechtlichen Zulassungstatbestand nach dem Feiertagsrecht dar. Bei der Festsetzung ist jedoch gemäß § 69 a Abs. 1 Nr. 3 GewO (Störung der öffentlichen Ordnung) das NFeiertagsG zu berücksichtigen, das einer Festsetzung nicht entgegensteht, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 1 Buchst. c NFeiertagsG vorliegen. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Beteiligung der zuständigen Gemeinde. Eine derartige gewerberechtliche Festsetzung führt gemäß § 4 Abs. 2 NFeiertagsG zur Zulässigkeit der Veranstaltung und damit zur Entbehrlichkeit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 1 NFeiertagsG.

Eine Umfrage bei den Gemeinden hat ergeben, dass bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen überwiegend strenge Maßstäbe angelegt werden. Dies entspricht der dargelegten Zielsetzung des NFeiertagsG und den vom MI erlassenen Verwaltungsvorschriften (RdErl. d. MI vom 06.12.1985 i. d. F. vom 11.11.1992, Nds. MBl. S. 1535).

Zwar regen einige Gemeinden eine Liberalisierung des Feiertagsrechts insbesondere im Hinblick auf die Veranstaltung von Floh- und Trödelmärkten an; sie reagieren damit auf Beschwerden von Antragstellern, die auf für ihr Vorhaben günstigere Regelungen oder Verwaltungspraxen anderer Bundesländer hingewiesen haben. Gleichwohl ist eine Gesetzesinitiative zur Zulassung von Flohmärkten an Sonntagen nicht beabsichtigt. Eine Sonderbestimmung für Flohmärkte wäre schon deswegen bedenklich, weil die Veranstaltung auch bei einer gesetzlichen Zulassung dem dargelegten allgemeinen Zweck des Feiertagsschutzes zuwiderlaufen würde. Zudem erscheint eine Privilegierung von Flohmärkten gegenüber anderen Veranstaltungen und Betrieben, deren Zulassung an Sonn- und Feiertagen ebenfalls gefordert wird (z. B. Gebrauchtwagenmärkte, Videotheken, Autowaschanlagen, Münzwaschsalons), nicht gerechtfertigt. Die im Gesetz vorgesehene Entscheidung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung ist geeignet, den anlass- und ortsbezogenen Besonderheiten hinreichend Rechnung zu tragen.

Arbeitsschutzrecht:

Das Arbeitszeitgesetz, dessen Einhaltung von der niedersächsischen Gewerbeaufsichtsverwaltung überwacht wird, regelt u. a. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Es geht als Bundesrecht den Bestimmungen des NFeiertagsG vor. Grundsätzlich ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen verboten.

Im Gesetz selbst sind eine Reihe von Ausnahmen, wie z. B. für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder Gaststätten enthalten. Soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen, können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch Ausnahmen auf Antrag von der zuständigen Überwachungsbehörde erteilt werden.

Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für die Erteilung von kurzfristigen Ausnahmen. Diese umfassen im Handel maximal zehn Tage pro Jahr und im übrigen Bereich maximal fünf Tage pro Jahr. Die Gewerbeaufsichtsämter haben im vergangenen Jahr 1 409 Ausnahmen für 700 Betriebe (ca. 0,4 % aller Betriebe) erteilt. Davon betroffen waren 23 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ca. 1 % aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder jeder 100. Arbeitsplatz), die durchschnittlich an 1,7 Sonntagen gearbeitet haben.

Längerfristige Ausnahmegenehmigungen werden, z. B. im öffentlichen Interesse oder bei unzumutbaren Wettbewerbsbeeinträchtigungen durch ausländische Konkurrenz, vom MFAS erteilt. Zurzeit sind vom MFAS 105 Ausnahmen zugelassen mit insgesamt 7 151

Beschäftigten, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Betroffen sind davon ca. 0,3 % der in Niedersachsen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder jeder 327. Arbeitsplatz. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Ausnahmeanträgen, die mit der Auslandskonkurrenz begründet werden, MFAS bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen keinen Entscheidungsspielraum hat, sondern verpflichtet ist, die Genehmigung zu erteilen. Dies ist in ca. der Hälfte der erwähnten 105 Ausnahmen der Fall.

Insgesamt sind behördliche Ausnahmen für 30 151 Beschäftigte (ca. 1,3 % aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Niedersachsen) in 805 Unternehmen (ca. 0,5 % aller Betriebe) erteilt worden.

Die Zahlen machen deutlich, dass Ausnahmen in einem nur geringen Umfang genehmigt werden. Entscheidend für die Erteilung der Genehmigung ist immer, dass die Arbeitsplätze in dem Betrieb gesichert und ggf. neue Arbeitsplätze geschaffen werden.

Das Ladenschlussgesetz (LSchlG) vom 01.11.1996 regelt bundesrechtlich die allgemeinen Ladenschlusszeiten. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG müssen die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Zahlreiche Ausnahmen werden jedoch für den Verkauf wie z. B. von Zeitungen und Zeitschriften (§ 5), für Tankstellen (§ 6), für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8), auf Flughäfen und Fähren (§ 9), für Kur- und Erholungsorte (§ 10), für ländliche Gebiete (§ 11), für bestimmte Waren wie Milchprodukte, Backwaren, frische Früchte, Blumen und Zeitungen (§ 12), aus Anlass von Messen und Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen (§ 14), für den Sonntagsverkauf am 24.12. (§ 15) sowie im öffentlichen Interesse (§ 23) unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.

Die niedersächsischen Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden haben im Zeitraum 1996 bis 1999 insgesamt 2 059 gesetzlich mögliche Ausnahmebewilligungen nach dem LSchlG erteilt. Diese bezogen sich vor allem (1 241 Fälle) auf Ausnahmebewilligungen nach § 14 LSchlG (Sonntagsverkauf). Die überwiegende Zahl der Verstöße in diesem Zeitraum (103 von insgesamt 309) sind Verstöße nach § 14 LSchlG. Diese beziehen sich jedoch weniger auf den Sonntag als vielmehr auf die in § 14 Abs. 1 LSchlG bestehende Verpflichtung, an dem jeweils vorausgehenden Sonnabend ab 14.00 Uhr schließen zu müssen. Aus diesem Grunde wurde vom zuständigen Fachministerium in den letzten Jahren besonderer Wert auf den Erlass von Rechtsverordnungen nach §§ 14 und 16 LSchlG gelegt, für die nach der Verordnung über die Regelung der Zuständigkeiten im Gewerbeund Arbeitsschutzrecht die Gemeinden zuständig sind. Ein Erlass vom 12.08.1998 weist darauf hin, dass für den Erlass von Rechtsverordnungen nach §§ 14 und 16 LSchlG ein strenger Maßstab anzulegen ist. Er beschreibt Sinn und Zweck der Ausnahmebewilligung, behandelt ausführlich die Begriffe Messen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen, weist auf das Gebot hin, bei Sonntagsöffnungen am Sonnabend davor früher schließen zu müssen, verweist auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie auf andere, damit im Zusammenhang stehende Vorschriften und Gesetze, wie z. B. das Niedersächsische Feiertagsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, und die Manteltarifverträge. Auch werden die Gemeinden ausdrücklich auf die Verpflichtung hingewiesen, vor Erlass einer solchen Rechtsverordnung den Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften und die zuständige Kammer rechtzeitig zu hören.

Der Schutz des Sonntages wurde auch bei den Beratungen zu den Ladenschlusszeiten während der EXPO 2000 nicht in Frage gestellt. Nach eingehender Beratung und rechtlicher Prüfung mit Unternehmerverbänden, den Gewerkschaften, den beiden großen Kirchen, der Industrie- und Handelskammer Hannover, hat das MFAS in seinen Erlassen vom 07.06.1999 und 12.04.2000 festgelegt, dass Ausnahmebewilligungen nur von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LSchlG erteilt werden dürfen, nicht jedoch von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG. Abschließend ist festzustellen, dass ungeachtet der Überlegungen für eine Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes an dem grundlegenden Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen festgehalten wird. Ausnahmen vom Sonntagsverkauf nach dem Ladenschlussgesetz werden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erteilt.

Gewerberecht:

Das Gebot der „Sonntagsruhe" (§ 4 Abs. 1 NFeiertagsG) gilt auch für die Betätigung von Gewerbetreibenden. Die Wahrung dieses Grundsatzes gestaltet sich im Wesentlichen unproblematisch.

Hinsichtlich der dargestellten Festsetzung gewerblicher Märkte, Ausstellungen und Messen nach § 69 Gewerbeordnung wird der Interessenkonflikt zwischen den Gewerbetreibenden einerseits und der für die Sicherstellung der „Sonntagsruhe" zuständigen Verwaltung andererseits durch abgestimmte Runderlasse des MW und MI zufriedenstellend gelöst.

(Ausgegeben am 18. August 2000)