Weiterbildung im Berufswesen Pflege

Nach Verabschiedung des Gesetzes über die Berufsbezeichnungen und die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 16.12.1999 hat die Landesregierung in § 4 des Gesetzes die Befugnis zum Erlass einer Verordnung erhalten, in der u. a. die Zugangsvoraussetzungen für die Weiterbildungslehrgänge, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung der Weiterbildungen, die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten geregelt werden sollen.

Bei den verschiedenen Weiterbildungen gibt es bisher u. a. Angebote für die Weiterbildung zur Fachkrankenschwester/-pfleger Psychiatrie/OP/Intensivpflege, Anästhesie, Fachkinderkrankenschwester, zur Pflegefachkraft im mittleren Leitungsbereich, zur Leitenden Pflegekraft in der ambulanten Pflege, zu verschiedenen Fachweiterbildungen für Altenpflegerinnen. Dabei gibt es z. B. zwischen den Weiterbildungen im Pflegebereich bei Dauer und inhaltlicher Ordnung Unterschiede, die für die Beteiligten nicht immer ganz nachzuvollziehen sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Weiterbildungsstätten wurden bisher von der Landesregierung

a) für die Weiterbildung zur Pflegefachkraft im mittleren Leitungsbereich,

b) für die Weiterbildung zur Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger Psychiatrie/OP/Intensiv/Anästhesie,

c) für die Weiterbildung zur Fachkrankenschwester/Fachkrankenpfleger und/oder Leitung im ambulanten Pflegedienst,

d) für die verschiedenen Weiterbildungen von Altenpflegerinnen und Altenpflegern,

e) für die Weiterbildung von Hebammen anerkannt?

2. Über welche Erlasse sind die seit Jahren in Niedersachsen durchgeführten Weiterbildungslehrgänge zu 1a bis e geregelt?

3. Welche Dauer und Stundenzahl haben die jeweiligen Weiterbildungsgänge zu 1?

4. Wie begründet sich die jeweilige unterschiedliche Dauer der Weiterbildungen?

5. Welche Weiterbildungsgänge werden berufsbegleitend und welche in Vollzeit angeboten, und womit begründet sich die unterschiedliche Angebotsform?

6. Welche zeitlichen Anteile haben die jeweiligen praktischen Ausbildungsteile in den verschiedenen Weiterbildungen zu 1, und womit werden die Unterschiede bei der Dauer der Praktika begründet?

7. Bei welchen praktischen Ausbildungsanteilen müssen oder können diese extern, bei welchen können diese innerhalb der eigenen Einrichtung absolviert werden, und wie ist die Unterschiedlichkeit begründet?

8. Welche unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte begründen die Differenzierung der Weiterbildungszweige „Pflegefachkraft im mittleren Bereich" und „Fachkrankenschwester und Leitung eines ambulanten Pflegedienstes"?

9. Wie ist die Nachfrage nach den unter 1 genannten verschiedenen Weiterbildungen in den letzten 5 Jahren zu beurteilen?

10. Gab es in den letzten Jahren Zusammenlegungen von bisher getrennten Weiterbildungen (z. B. bei den unter 8 genannten) bei einzelnen anerkannten Bildungsträgern?

11 a) Welche nachvollziehbaren Gründe für die Zusammenlegung von Weiterbildungsgängen gibt es seitens der Träger?

b) Welche Gründe werden gegen die Zusammenlegung seitens der Träger angeführt?

12. An welchen bisher differenzierten Weiterbildungsgängen will die Landesregierung festhalten, welche Weiterbildungen sollen zusammengelegt werden?

13. Haben hierzu Anhörungen der Verbände der Weiterbildungseinrichtungen wie auch einzelner nicht verbandlich gebundener Weiterbildungsstätten stattgefunden?

14. Welche Anregungen haben diese Anhörungen für die Formulierung der geplanten Verordnung zu § 4 des Berufsbezeichnungs- und Weiterbildungsgesetzes erbracht?

Welche gedenkt die Landesregierung davon zu berücksichtigen?

15. Wann ist mit der Vorlage und wann mit der Verabschiedung einer Verordnung nach § 4 des Berufsbezeichnungs- und Weiterbildungsgesetzes zu rechnen?

Zu 1:

Die staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten sind in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführt.

Zu den Anlagen weise ich auf folgendes hin:

Alle Weiterbildungen sind zugänglich für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger.

Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Hebammen und Entbindungspfleger können zurzeit nur die Weiterbildung zur Pflegefachkraft im mittleren Leitungsbereich absolvieren. Die unter den Nrn. 1 d) und 1e) angesprochenen Weiterbildungsstätten für diese beiden Berufsgruppen sind darum unter den Weiterbildungsstätten für die Pflegefachkraft im mittleren Leitungsbereich (Nr. 1a) aufgeführt [Anl. 1]).

Zu 2 und 3:

Die in Niedersachsen durchgeführten Weiterbildungslehrgänge sind durch folgende Erlasse und hinsichtlich Dauer und Stundenzahl wie folgt geregelt:

Zu den in 1 a, 1 d, 1 e genannten Weiterbildungen: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Pflegefachkraft im mittleren Leitungsbereich, RdErl. d. MS v. 20.10.1995, Nds. MBl. S. 1279 i. d. F. des RdErl. v. 21.3.1996, Nds.

MBl. S. 645: Lehrgang von 12 bis höchstens 24 Monaten Dauer mit 720 Std. theoretischem und praktischem Unterricht und 20 Wochen Praktikum in verschiedenen vorgegebenen Aufgabenbereichen.

Zu den in 1 b genannten Weiterbildungen: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester, zum Fachkrankenpfleger und zur Fachkinderkrankenschwester und zum Fachkinderkrankenpfleger in der Psychiatrie, RdErl. d. MS v. 30.7.1993, Nds. MBl. S. 732: 2-jähriger berufsbegleitender Lehrgang mit 720 Std. theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Weiterbildung in Form von Mitarbeit von mindestens 1600 Stunden in verschiedenen Bereichen der Psychiatrie.

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für Fachkrankenschwestern, Fachkrankenpfleger, Fachkinderkrankenschwestern und Fachkinderkrankenpfleger für den Operationsdienst, RdErl. d. MS v. 16.4.1981, Nds. MBl. S. 459: 2-jähriger berufsbegleitender Lehrgang mit 720 Std. theoretischem und praktischem Unterricht, sowie einer in den Lehrgang eingegliederten und vorgegebenen praktischen Mitarbeit während der Berufsarbeit in künftigen Aufgabenbereichen.

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester, zum Fachkrankenpfleger und zur Fachkinderkrankenschwester und zum Fachkinderkrankenpfleger in der internistischen und operativen Intensivpflege und Anästhesie sowie in der pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesie, RdErl. d. MS v. 30.07.1993, Nds. MBl. S. 722: 2-jähriger berufsbegleitender Lehrgang mit 720 Std. theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Weiterbildung in Form von Mitarbeit von insgesamt 42 Wochen in den Bereichen: Anästhesie, internistische und operative Intensivpflege und in den der Diagnostik und Therapie dienenden Abteilungen, die für die Intensivmedizin und Intensivpflege von besonderer Bedeutung sind.

Zu der in 1c genannten Weiterbildung: Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zur Fachkrankenschwester, Fachkinderkrankenschwester, zum Fachkrankenpfleger, Fachkinderkrankenpfleger und zur leitenden Pflegekraft in der ambulanten Pflege, RdErl. d. MS v. 30.07.1993 i. d. F. des RdErl. vom 23.10.1995: einjähriger Vollzeit-Lehrgang oder 2- bis 3-jähriger berufsbegleitender Lehrgang mit 800 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht und drei Praktika von insgesamt 14 Wochen Dauer in verschiedenen vorgegebenen Einrichtungen.

Zu 4: Der Unterricht zu den verschiedenen Weiterbildungen mit Ausnahme der Weiterbildung zur Pflegefachkraft in der ambulanten Pflege beträgt einheitlich 720 Stunden. Letztere umfasst 800 Stunden Unterricht. Der zeitliche Umfang richtet sich nach den unterschiedlichen am Weiterbildungsziel orientierten beruflichen Einsätzen und Praktika der jeweiligen Weiterbildung und ist fachlich begründet.

Zu 5: Grundsätzlich wird die Weiterbildung bisher in berufsbegleitender Form angeboten. Dem liegt die Absicht zugrunde, dass das Weiterbildungswissen zeitgleich im Berufsalltag umgesetzt und gefestigt werden soll. Zugleich wird hierdurch den erwerbstätigen Pflegefachkräften die Wahrnehmung der Weiterbildungen und den Anstellungsträgern die Freistellung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erleichtert.