Sozialversicherung

Dies liegt auch daran, dass die Studierenden begleitend oder alternativ einer Beschäftigung nachgehen. Nicht wenige Studierende melden sich zudem über lange Zeit zum Studium zurück, obwohl sie einen Abschluss des Studiums tatsächlich nicht mehr anstreben. Der Landesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass berufspraktische Tätigkeiten dem Studium und der beruflichen Qualifizierung sogar förderlich sein können, wenn Zeiten qualifizierter beruflicher Praxis gezielt in das Hochschulstudium selbst integriert werden. Er hat ferner zu bedenken gegeben, überlangen Studienzeiten durch die Einführung von Mentorenprogrammen und die obligatorische Beratung von Längerstudierenden zu begegnen. Auch wirtschaftlich wirkende Steuerungselemente seien in Betracht zu ziehen, die das Interesse an einem konzentrierten Studium wecken.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hält die überlange durchschnittliche Studiendauer in den universitären Studiengängen, die sich insbesondere aus der das Studium begleitenden oder unterbrechenden berufspraktischen Tätigkeit der Studierenden ergibt, sowie „Langzeitstudien", in denen erkennbar kein Studienabschluss mehr angestrebt wird, für nicht hinnehmbar.

Er bittet die Landesregierung um Bericht bis zum 31.03.2001, wie sie unter Berücksichtigung der Vorschläge des Landesrechnungshofs

­ das Problem dieser Langzeitstudien und der überlangen Studiendauer im Allgemeinen sowie

­ das Problem des studienverlängernden Teilzeitstudiums und der studienverlängernden Studienunterbrechungen im Besonderen lösen will.

24. Forschungsleistungen im Konfliktfeld zwischen Nebentätigkeit und Dienstaufgabe Abschn. V, Nr. 19 - Drs. 14/1590 Nach dem Leitbild des Hochschulgesetzes betreiben die Professorinnen und Professoren an den Hochschulen als dienstliche Aufgabe Forschung mit Mitteln des Landes oder mit Mitteln Dritter oder sie entwickeln künstlerische Vorhaben. Die Ergebnisse dieser Tätigkeiten machen sie für die Lehre und das Studium fruchtbar. Dementsprechend ist im Grundsatz die Verpflichtung zur Lehre so ausgestaltet, dass ein hinreichendes Zeitkontingent für die Forschung oder für künstlerische Vorhaben verbleibt.

Professorinnen und Professoren in den Entwurfs-Instituten der Architekturfachbereiche zweier Universitäten beschränken sich demgegenüber in ihrer dienstlichen Tätigkeit allein auf die Lehre. Aus Landesmitteln oder von Dritten (mit-)finanzierte Forschungsvorhaben, die in den Entwurfs-Instituten durchgeführt worden wären, konnten nicht benannt werden.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen nimmt davon Kenntnis, dass die Entwurfs-Institute der Architekturfachbereiche zweier Universitäten keine Forschung im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben durchführen, sondern die Nebentätigkeit in den privaten Architekturbüros der Hochschullehrer als „Forschung" ansehen.

Der Ausschuss hält diesen Befund für mit dem geltenden Hochschul- und Beamtenrecht nicht vereinbar.

Er bittet die Landesregierung um Prüfung und Bericht bis zum 31.03.2001 unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landesrechnungshofs,

­ wie sie das geltende Recht durchsetzen will oder

­ welche Änderungen des geltenden Rechts sie vorschlägt.

25. Zusammenarbeit der Hochschulen mit Fördervereinen Abschn. V, Nr. 20 - Drs. 14/1590 Der Landesrechnungshof hatte zuletzt in seinem Jahresbericht 1993 über die „Bewirtschaftung von Landesmitteln außerhalb des Landeshaushaltes" im Hochschulbereich berichtet. Der Landtag hatte daraufhin die Landesregierung gebeten zu prüfen, wie sie die Beachtung der dazu ergangenen einschlägigen „Erlasse - im Unterschied zur Vergangenheit - künftig sicherstellen wird". In ihrer Antwort hatte die Landesregierung dazu ausgeführt, dass das Ministerium für Wissenschaft und Kultur in verschiedenen Runderlassen die Rechtslage erläutert und diesbezüglich um Beachtung gebeten habe. Es habe auf die Folgen der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bedauert, dass Hochschulen trotz eindeutiger Beschlüsse des Landtages und unmissverständlicher Erlasse des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur noch immer nicht haben abstellen können, dass Hochschuleinrichtungen oder einzelne Hochschulbedienstete Gelder haushaltsrechtswidrig außerhalb des Landeshaushalts auf Konten von Fördervereinen bewirtschaften.

Der Ausschuss bittet deshalb die Landesregierung,

­ die Hochschulen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern,

­ zusammen mit ihren Fördervereinen zu prüfen, inwieweit die Hochschuleinrichtungen auf bei den Fördervereinen geführten Konten Hochschulmittel (und damit Landesmittel) bewirtschaften,

­ notfalls die Beziehungen zwischen Hochschule und Förderverein abzubrechen, falls der Förderverein zu dieser gemeinsamen Prüfung nicht bereit sein sollte, und

­ eine etwa festgestellte Bewirtschaftung von Hochschulmitteln auf Fördervereinskonten sofort zu beenden, sowie

­ dem Landtag bis zum 31.03.2001 über das Veranlasste zu berichten.

26. Werkverträge für Arbeitsverhältnisse Abschn. V, Nr. 21 - Drs. 14/1590 Der Landesrechnungshof hatte zuletzt in seinem Jahresbericht 1995 beanstandet, dass Hochschuleinrichtungen mit Studierenden und Bediensteten „Werkverträge" geschlossen hatten, die nach ihrer Ausgestaltung rechtlich Arbeitsverhältnisse sind.

Inzwischen hat der Landesrechnungshof festgestellt, dass Institute der Fachbereiche für Architektur der Technischen Universität Braunschweig und der Universität Hannover davon auch in der Folgezeit nicht abgesehen haben.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bedauert, dass trotz eines entsprechenden Beschlusses des Landtages (Nr. 22 der Anlage zu Drs. 11/3046) sowie zweier Runderlasse des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur von 1988 und 1996 und entsprechender Hausverfügungen der Hochschulen nach wie vor Hochschulinstitute mit Studierenden und Bediensteten „Werkverträge" geschlossen haben, die rechtlich Arbeitsverhältnisse - mit den arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und abgaberechtlichen Konsequenzen - darstellen.

Der Ausschuss bittet die Landesregierung,

­ nunmehr durch fachaufsichtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass die Hochschulen offensiv und präventiv die Durchsetzung des geltenden (Arbeits-, Sozialund Steuer-)Rechts sicherstellen sowie

­ über das Veranlasste und Bewirkte bis zum 31.03.2001 zu berichten.

27. Teilnahme nichtwissenschaftlichen Personals und Externer an Exkursionen einer Hochschule Abschn. V, Nr. 22 - Drs. 14/1590 An Exkursionen ins europäische Ausland nehmen oft Kräfte des nichtwissenschaftlichen Personals - insbesondere Verwaltungsangestellte der durchführenden Hochschuleinrichtung - teil. In mehreren Fällen hat die zentrale Hochschulverwaltung dafür Dienstreisegenehmigungen erteilt, ohne dass die dienstliche Notwendigkeit der Teilnahme nachgewiesen war. In den anderen Fällen hat die erforderliche Dienstreisegenehmigung sogar gefehlt. Darüber hinaus haben auch Externe an Exkursionen teilgenommen, und zwar ohne für die Kosten angemessen aufzukommen.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen teilt die Auffassung des Landesrechnungshofs, dass

­ Kräfte des nichtwissenschaftlichen Personals grundsätzlich an Hochschulexkursionen nicht teilnehmen dürfen, weil hierfür keine dienstliche Notwendigkeit besteht, und

­ Externe nur dann an Hochschulexkursionen teilnehmen dürfen, wenn sie hochschulrechtlich berechtigt sind, an einer solchen Lehrveranstaltung teilzunehmen, und für die Kosten der insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen der Hochschule aufkommen.

Er bittet die Landesregierung sicherzustellen, dass die Hochschulen diese Grundsätze beachten, und unter Berücksichtigung der Hinweise des Landesrechnungshofs über das Veranlasste bis zum 31.03.2001 zu berichten.

28. Zuwendungsgewährung durch die Klosterkammer Abschn. V, Nr. 23 - Drs. 14/1590 Die Klosterkammer Hannover - eine Landesbehörde - hat das Vermögen des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds - eine Stiftung des öffentlichen Rechts - zu verwalten und die Erträge entsprechend den in § 79 Abs. 1 des Landesverfassungsgesetzes für das Königreich Hannover vom 06.08.1840 festgelegten Stiftungszwecken zu verwenden. Dieser Aufgabe ist die Behörde nur unzureichend nachgekommen.

Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen bedauert, dass die Klosterkammer bisher der Frage der sachgerechten Verwendung der Erträge des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds für stiftungsgemäße Zwecke zu wenig Beachtung entgegengebracht hat.

Er beanstandet, dass die Klosterkammer

­ den Förderbereich im Verlauf der Jahrzehnte in nicht zulässiger Weise über die gesetzlich festgelegten Förderzwecke „für Kirchen und Schulen, auch zu milden Zwecken aller Art" ausgeweitet und

­ gleichwohl das Fördervolumen in den letzten Jahren nicht ausgeschöpft hat.

Der Ausschuss begrüßt es, dass die neue Leitung der Klosterkammer zur zukünftigen Gewährleistung der ordnungsgemäßen Überwachung der zweckgemäßen Verwendung der Fördermittel und um die Transparenz der Förderentscheidungen zu erhöhen, intern Fördergrundsätze entwickeln wird. Er begrüßt ebenfalls, dass die Klosterkammer - beginnend mit dem Hj. 2000 - jährliche Berichte zur Förderpraxis veröffentlichen wird.