Wohnungsbau

(3) Die Region Hannover ist anstelle der selbständigen Gemeinden zuständig für die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 11 Satz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen.

§ 5:

Besondere Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinden in der Region Hannover:

(1) Alle Gemeinden in der Region Hannover nehmen folgende Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise wahr:

1. die Überwachung des fließenden und des ruhenden Verkehrs nach der Straßenverkehrsordnung; insoweit sind sie Straßenverkehrsbehörde,

2. die Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz,

3. die Aufgaben nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz,

4. die Durchführung des Wohngeldgesetzes,

5. die Durchführung des Ersten Abschnitts und die Aufgaben der Erziehungsgeldstelle nach dem Zweiten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes.

(2) Die Landeshauptstadt Hannover ist in ihrem Gebiet zuständig für alle Aufgaben nach § 69 Abs. 1 bis 3 der Gewerbeordnung.

Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nehmen alle regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden wahr. 2

Entsprechendes gilt für regionsangehörige Gemeinden, die diese Aufgaben bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wahrnehmen. 3

Die obere Bauaufsichtsbehörde kann anderen regionsangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen; hierfür gilt § 63 Abs. 2 NBauO entsprechend.

(4) Wenn die ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist, kann die Region Hannover auf Antrag einer regionsangehörigen Gemeinde dieser für deren Gebiet folgende Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wassergesetz übertragen:

1. die Erteilung der Erlaubnis für Einleitungen von Abwasser aus Kleinkläranlagen (§ 10 NWG),

2. die Erteilung der Genehmigung von baulichen Anlagen an Gewässern dritter Ordnung (§ 91

NWG),

3. die Erteilung der Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 154 Abs. 1 NWG), wenn die Gemeinde für die Genehmigung von Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 151 NWG zuständig ist.

Wenn die ordnungsgemäße Erledigung zu erwarten ist, kann die Region Hannover auf Antrag einer regionsangehörigen Gemeinde dieser für deren Gebiet die Aufgaben der Naturschutzbehörde nach den §§ 27, 28 a und 28 b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes übertragen. 2

Soweit die Übertragung der Aufgaben erfolgt ist, hat die Gemeinde die Stellung einer unteren Naturschutzbehörde und kann entsprechend § 58 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes ehrenamtlich tätige Beauftragte für Naturschutz bestellen. 3

Die Aufgabe nach § 27 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes wird von der regionsangehörigen Gemeinde im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen; das gilt auch für die Landeshauptstadt Hannover.

Eine auf Antrag erfolgte Aufgabenübertragung nach den Absätzen 3 bis 5 oder ihre Beendigung ist im amtlichen Verkündungsblatt derjenigen Behörde bekannt zu machen, die über die Aufgabenübertragung entscheidet oder entschieden hat. 2

Eine solche Aufgabenübertragung kann widerrufen werden, wenn die regionsangehörige Gemeinde dies beantragt oder wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

(7) Bei Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 übt die Region Hannover die Fachaufsicht über regionsangehörige Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Hannover aus.

(8) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung über einen Kostenausgleich oder den Verzicht auf einen Kostenausgleich hat die Region Hannover den betroffenen regionsangehörigen Gemeinden 90 vom Hundert der notwendigen, pauschaliert zu berechnenden Verwaltungskosten für die auf Antrag nach den Absätzen 4 und 5 übernommenen Aufgaben zu erstatten, soweit diese Kosten nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind oder gedeckt werden können, höchstens jedoch einen Betrag in Höhe der ihr durch die Aufgabenübertragung ersparten Nettoaufwendungen.

§ 6:

Aufgabenwahrnehmung durch Vereinbarung

Die Region Hannover kann alle oder einzelne regionsangehörige Gemeinden durch Vereinbarung beauftragen, erstinstanzliche Vollzugsaufgaben für sie in ihrem Namen wahrzunehmen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2

Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung übertragener Aufgaben verantwortlich.

Eine regionsangehörige Gemeinde kann die Region Hannover durch Vereinbarung beauftragen, ihr obliegende Vollzugsaufgaben in ihrem Namen wahrzunehmen, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. 2

Sie bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben verantwortlich.

(3) Aufgabenübertragungen nach den Absätzen 1 oder 2 und ihre Rücknahme sind im amtlichen Verkündungsblatt der beauftragenden Körperschaft bekannt zu machen.

Soweit von den Möglichkeiten der Absätze 1 und 2 Gebrauch gemacht wird, ist die Erstattung der notwendigen Verwaltungskosten durch die beauftragende Körperschaft in einer Vereinbarung der Beteiligten zu regeln. 2

Das gilt nicht für Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise oder der Gemeinden, sofern der Auftrag einheitlich für das gesamte Gebiet der Region erfolgt.

Die Möglichkeiten der Vereinbarung von Aufgabenübertragungen nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit und andere Möglichkeiten der Verwaltungshilfe bleiben durch die Absätze 1 und 2 unberührt. 2

Hängt nach Bestimmungen dieses Artikels die Übertragung einer Aufgabe von dem Erreichen einer bestimmten Einwohnerzahl der regionsangehörigen Gemeinde ab, so gilt diese Voraussetzung für alle Beteiligten als erfüllt, wenn eine von ihnen nach dem Recht der kommunalen Zusammenarbeit vereinbarte gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe ein Gebiet betrifft, dessen Einwohnerzahl die Mindestgrenze erreicht.

Einrichtungen, die sowohl Aufgaben der Landeshauptstadt Hannover als auch gesetzlichen Aufgaben der Region Hannover dienen, können in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit gemeinsam betrieben werden.

Andere Möglichkeiten der Zusammenarbeit dieser beiden Körperschaften bleiben unberührt.

§ 7:

Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises:

(1) Die Region Hannover erhält vom Land für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie aufgrund des § 4 und des § 5 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 7 anstelle der Bezirksregierung Hannover wahrnimmt, Zuweisungen in Höhe von 90 vom Hundert der nicht durch Einnahmen gedeckten, pauschaliert zu berechnenden Kosten.