Wirtschaftsförderung

Aus den Regelungen des Artikels 3 § 5 Abs. 4 und 5 ergibt sich unmittelbar keine Kostenverlagerung, da die Aufgabenübertragung einen Antrag der regionsangehörigen Gemeinde voraussetzt. Kommt es dazu und wird dem Antrag stattgegeben, so ist nach § 5 Abs. 8 vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung ein Kostenausgleich von 90 vom Hundert der notwendigen Verwaltungskosten durch die Region vorgegeben, die ihrerseits die anteilig auf die Aufgaben und die Einwohnerzahl der betroffenen Gemeinde entfallenden Zuweisungen für die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises aus dem Finanzausgleich erhält.

d) Auswirkungen auf andere kommunale Haushalte

Durch die Regelungen im Gesetzentwurf ergeben sich für andere kommunale Haushalte keine Auswirkungen. Das gilt insbesondere für die Leistungen aus dem kommunalen Finanzausgleich.

IV. Anhörungen

Zu dem Gesetzentwurf sind die Landeshauptstadt Hannover, der Landkreis Hannover und seine Gemeinden, der Kommunalverband Großraum Hannover und die kommunalen Spitzenverbände angehört worden.

Äußerungen der Beteiligten:

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover stimmt dem Entwurf im Grundsatz zu und wertet ihn als wichtigen Schritt zur Schaffung der angestrebten Modernisierung der Verwaltungsstrukturen in der Region Hannover. Die Stadt schlägt bei einer Reihe von Regelungen Veränderungen vor, auf die jeweils dort eingegangen wird.

Der Kreistag des Landkreises Hannover hat einvernehmlich davon abgesehen, eine Schlussabstimmung über einen Vorschlag vorzunehmen, in dem die Neuordnung der Organisationsstrukturen zur Lösung von Konflikten im Ballungsraum Hannover und der Übergang aller für die Entwicklung des Gesamtraumes strukturbestimmenden Aufgaben auf die Region begrüßt und dem Gesetzentwurf mit einer Reihe von Änderungswünschen insbesondere bei den Aufgabenzuweisungen und unter dem Vorbehalt eines ausgewogenen Vorteils- und Lastenausgleichs und bestimmter sparkassenrechtlicher Regelungen, falls die Fusion von Kreissparkasse und Stadtsparkasse Hannover nicht gelingen sollte, zugestimmt wird. Soweit die Änderung vorgeschlagener Regelungen begehrt wird, wird jeweils im besonderen Teil der Begründung darauf näher eingegangen.

Die Städte Barsinghausen, Burgdorf, Laatzen, Lehrte, Pattensen, Seelze, Sehnde, Springe und Wunstorf und die Gemeinden Burgwedel und Wedemark stimmen dem Entwurf grundsätzlich zu oder hegen gegen ihn keine Bedenken, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Deren wichtigste ist die Ausgewogenheit des finanziellen Vorteils- und Nachteilsausgleichs. Andere Forderungen betreffen personalrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Aussetzung der Anwendung der Stellenobergrenzenverordnung und des § 110 Abs. 4 NBG, die Fusion von Kreis- und Stadtsparkasse sowie den Verzicht auf den Regionsrat oder seine obligatorische Einrichtung. Insbesondere wegen bestehender Unklarheiten über die finanziellen Folgen haben die Städte Gehrden, Hemmingen, Langenhagen und Neustadt am Rübenberge keine abschließende Stellungnahme abgegeben. Soweit die Stellungnahmen bestimmte Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen, wird auch auf sie jeweils innerhalb ihrer Begründung eingegangen.

Der Niedersächsische Landkreistag macht gegen den Gesetzentwurf Bedenken wegen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Verwaltungsstrukturen des Landes und als nicht überzeugende Lösung für den Raum Hannover geltend. Er betrachtet die Bildung der Region Hannover als Sonderlösung mit Auswirkungen auf die übrige Verwaltungsstruktur des Landes, die nicht aufgezeigt würden und deren Regelung nicht dem freien Spiel der Kräfte überlassen werden dürfe; außerdem griffen die Maßnahmen im Raum Hannover den Ergebnissen aus der Bestandsaufnahme der staatlichen Mittelinstanz vor. Der Landkreistag vermisst eine überzeugende Begründung für die Bildung der Region, insbesondere eine Analyse der Mängel des bestehenden Systems und die Beschreibung des Ziels, das mit den Veränderungen erreicht werden soll. Die kommunalen Zuständigkeiten reichten für eine nachhaltige Beeinflussung der Regionalentwicklung nicht aus; die wichtigsten lägen schon bisher beim Kommunalverband, andere Bereiche von überragender Bedeutung für die strukturelle Entwicklung, die Hannover-Messe, der Flughafen Langenhagen und die Sparkassen würden ausgeklammert. Die Stadt-Umwelt-Problematik spiele im Gesetzentwurf keine Rolle. Wegen mangelnder Bereitschaft der Landeshauptstadt, sich in eine übergeordnete Verwaltungseinheit einbinden zu lassen, sei ein Dauerkonflikt zwischen der Stadt und dem Umland vorprogrammiert. Die Verlagerung zahlreicher Zuständigkeiten, die bisher der Landkreis Hannover wahrgenommen hat, auf regionsangehörige Gemeinden führe zu einer völligen Unübersichtlichkeit.

Der Niedersächsische Städtetag betrachtet die Bildung einer Region Hannover als ein interessantes Modell der Kommunalverwaltung sowie der interkommunalen Zusammenarbeit für die Region Hannover mit ihren spezifischen Besonderheiten. Er hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Gesetzentwurf. Er hat Änderungswünsche bei einigen Zuständigkeitsregelungen, auf die in deren Begründung eingegangen wird, und regt an, den Status der selbständigen Gemeinde allen bisher kreisangehörigen Gemeinden kraft Gesetzes oder auf Antrag zu verleihen.

Der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund sieht die Bildung der Region Hannover grundsätzlich positiv insbesondere wegen der Bündelung von Kernaufgaben in einer Hand, die den Standort Hannover im nationalen und internationalen Wettbewerb stärken werde. Er sieht jedoch noch in einigen Punkten Änderungs- und Ergänzungsbedarf. Im Interesse der Landesverträglichkeit hält er ein Grobkonzept zur Frage der Auswirkungen der Region Hannover auf andere Landesteile für erforderlich, vor allem damit dem Entstehen weiterer Regionen und regionsfreier Räume Rechnung getragen werden kann. Er fordert als Folge der Aufgabenübertragung auf die Gemeinden der Region Hannover eine landesweite Funktionalreform. Er hält es für unverzichtbar, dass in den Finanzierungsfragen bei allen regionsangehörigen Gemeinden als Ergebnis eine schwarze Null steht.

Eine ganze Reihe von Verbänden, Körperschaften und Einrichtungen hat sich zu bestimmten vorgeschlagenen Regelungen geäußert. Auf sie wird bei deren Begründung näher eingegangen.

Die Handwerkskammer Hannover hat keine Änderungswünsche genannt, aber ein „vehementes" Interesse des Handwerks an der Bildung und dem Gelingen der Region Hannover herausgestellt. Das regionale Handwerk erwarte davon eine Stärkung und Positionierung des hannoverschen Raumes im Wettbewerb mit europäischen Regionen, Vermeidung von Doppelarbeit durch eine eindeutige Aufgabenteilung und eine bessere räumliche Ausgewogenheit der Wirtschaftsförderungsmaßnahmen.

Stellungnahme der Landesregierung:

Zu grundsätzlichen Vorbehalten gegen die Bildung der Region Hannover wird darauf verwiesen, dass, wie schon in der Allgemeinen Begründung dargestellt, die Schaffung dieses überörtlichen Gemeindeverbandes Ziel der Landesregierung und des Landtages bei der Verwaltungs- und Gebietsreform der siebziger Jahre gewesen ist. Es ist nur deshalb damals nicht durchgesetzt worden, weil die politisch Verantwortlichen in Stadt und Land über seine Erreichung noch unterschiedlicher Auffassung gewesen sind. Heute besteht bei ihnen Einvernehmen, sodass die Schaffung der Region Hannover zunächst einmal den Schlusspunkt hinter der 1974 nicht vollendeten Neuordnung der kommunalen Gliederung im Raum Hannover darstellt. Deshalb entbehrt die Darstellung, die Bildung der Region Hannover müsse Anlass sein, die Struktur der überörtlichen Gliederung des Landes zu überdenken, der Grundlage.

Unabhängig davon ist es ständige Aufgabe aller Verantwortlichen, in ihrem Bereich nach struktureller Verbesserung der Wirkungsweise von Verwaltung zu trachten.

Die Landesregierung sieht dabei im gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bedürfnis, für die kommunalen Ebenen diesbezüglich Vorgaben zu entwickeln, sondern hält die kommunale Selbstverwaltung für kreativ genug, die jeweils optimale Lösung zu definieren. Wenn sie nur mit Hilfe der Landesregierung oder des Landtages erreichbar sein sollte, wird die Landesregierung diese nicht verweigern.

Die Landesregierung sieht darin, dass die Aufgaben des Kommunalverbandes, der damit überflüssig wird, auf die Region übergehen und zusammen mit den anderen diesem obliegenden entwicklungsbestimmenden Kompetenzen „aus einer Hand" wahrgenommen werden können, einen großen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Zustand. Sie hält auch die Stadt-Umland-Problematik nach Einbeziehung der Landeshauptstadt in den neuen Gemeindeverband für besser lösbar als bisher, zumal diese Einbeziehung dem Wunsch der unmittelbar Beteiligten entspricht. Im Hinblick auf die breite grundsätzliche Zustimmung, die die Regionsbildung bei den von ihr betroffenen Kommunen findet, hält es die Landesregierung auch für angezeigt, dass sowenig wie möglich gesetzlich geregelt wird, was die Beteiligten selbst regeln können; das gilt auch für die sparkassenrechtlichen Fragen und andere, die der Auseinandersetzung dienen. Der von vielen Beteiligten eingeforderte ausgewogene Vorteils- und Nachteilsausgleich kann nicht gesetzlich vorgenommen werden, sondern nur durch die Festsetzungen der Regionsumlage und die sonstigen Festlegungen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit den gesetzlich getroffenen oder vereinbarungsgemäß übernommenen Zuständigkeiten.

Bei der Aufgabenzuweisung orientiert sich die Landesregierung an dem nach wie vor gültigen Prinzip möglichst ortsnaher Aufgabenwahrnehmung, das allerdings für den Raum Hannover wegen der nicht vollendeten Reform insoweit suspendiert ist, als es hier der Status der selbständigen Gemeinde nicht gibt. Die gegenüber den anderen Räumen des Landes sehr viel größere Zahl verwaltungsstarker Gemeinden ermöglicht umfangreichere Aufgabenverlagerungen auf regionsangehörige Gemeinden; für eine umfassende landesweite Funktionalreform ist das keine ausreichende Grundlage angesichts der Tatsache, dass fast 80 vom Hundert der niedersächsischen Gemeinden weniger als 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner aufweist. Auf der anderen Seite überschreitet auch eine Reihe regionsangehöriger Gemeinden diese Größenordnung nicht, sodass davon abgesehen wird, allen den Status der selbständigen Gemeinde zu verleihen oder zu ermöglichen.

Bezüglich der wiederholt geforderten Aussetzung der Anwendung der Stellenobergrenzenverordnung ist zunächst einmal abzuwarten, ob und welche Probleme überhaupt auftreten. Es sollte dann jeweils im Einzelfall entschieden werden, wie zu verfahren ist. Für eine generelle Festlegung zur Handhabung der Verordnung besteht derzeit keine Veranlassung.

Auf die Äußerungen zu einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs wird innerhalb deren Begründung eingegangen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Mitglieder des neuen Gemeindeverbandes Region Hannover sollen die zwanzig Gemeinden des Landkreises Hannover und die Landeshauptstadt als regionsangehörige Gemeinden sein. Damit ist die Zahl der regionsangehörigen Gemeinden ebenso hoch wie die der Verwaltungseinheiten (Einheits- und Samtgemeinden) des Landkreises Osnabrück. Die kleinste regionsangehörige Gemeinde, die Stadt Pattensen,