Entsteinerungsklausel

Zu § 3

Änderungen einer Verordnung durch Gesetz haben Gesetzesrang. Die vorgesehene „Entsteinerungsklausel" stellt die uneingeschränkte Änderungsmöglichkeit für den Verordnungsgeber im Rahmen der ihm erteilten Verordnungsermächtigung wieder her.

Zu § 4:

Allgemein § 4 enthält die notwendigen Regelungen über das In-Kraft-Setzen des neuen und das Außer-Kraft-Treten des durch die Neuregelung überholten Landesrechts sowie in den Absätzen 2 und 3 Sonderregelungen zum In-Kraft-Treten des neuen Rechts.

Zu Absatz 1:

Das Gesetz soll zu Beginn der nächsten allgemeinen Kommunalwahlperiode in Kraft treten, um den Wählerauftrag der Mitglieder der jetzt bestehenden Vertretungen nicht zeitlich einzuengen und den notwendigen Vorlauf für die Umstellung auf die neue Organisation innerhalb der Region Hannover zu gewährleisten.

Mit Absatz 1 Satz 2 wird das den bisherigen Kommunalverband Großraum Hannover tragende Gesetz außer Kraft gesetzt. Die Abwicklung obliegt aufgrund der in Artikel 1

§ 5 vorgesehenen Regelung der Region Hannover.

Ferner wird außer Kraft gesetzt die Sonderregelung, die den Gemeinden über 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im Landkreis Hannover bisher den Status der selbständigen Gemeinde und den Gemeinden über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern den Antrag auf Verleihung dieses Status vorenthält.

Äußerungen der Beteiligten:

Die Stadt Springe, deren Einwohnerzahl noch knapp unter 30 000 liegt, fordert, dass ihr der Status einer selbständigen Gemeinde durch Gesetz verliehen wird und damit nicht wie nach § 12 Abs. 2 NGO von einem Antrag und einer positiven Entscheidung darüber abhängig gemacht wird.

Stellungnahme der Landesregierung:

Für eine Sonderregelung, der bei einer Fortsetzung der gegenwärtigen Einwohnerentwicklung ohnehin der Boden entzogen würde, sieht die Landesregierung keinen Anlass.

Zu Absatz 2:

Die Landeshauptstadt Hannover, die bei ihr bestehenden Personalvertretungen, der DGB, Landesbezirk Niedersachsen/Bremen, und die Lenkungsgruppe Region Hannover haben sich im Anhörungsverfahren für ein späteres In-Kraft-Treten des Aufgabenübergangs im Krankenhauswesen und in der Abfallentsorgung ausgesprochen und dies mit einem größeren Zeitbedarf für die Lösung von Personal- und Vermögensfragen begründet. Die Landesregierung sieht ein Hinausschieben dieses Termins um 18 Monate als ausreichend an.

Die gesetzlichen Verwaltungsaufgaben, die mit der Einrichtungsträgerschaft verbunden sind können sinnvoller Weise nicht vor dem Wechsel übergehen. Da es sich um den Übergang hoheitlicher Aufgaben handelt, ist die Bekanntmachung des Wirksamwerdens wie im Falle der Zuständigkeitsregelung selbst vorgesehen. Wenn es zu der Vereinbarung, die von der Landeshauptstadt bis zum 31. Oktober 2001 mit dem Landkreis und danach mit der Region Hannover zu schließen wäre, nicht kommt, soll die Bezirksregierung Hannover als Aufsichtsbehörde entscheiden.

Äußerungen der Beteiligten:

a) Gegen einen späteren Aufgabenübergang haben sich kreisangehörige Gemeinden und insbesondere die Vereinigung der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern (IHKV) ausgesprochen, Letztere auch unter Hinweis auf anstehende Entscheidungen nach der Technischen Anleitung Siedlungsabfall im Bereich der Abfallentsorgung.

Stellungnahme der Landesregierung:

Die Verschiebung des Aufgabenübergangs wird - auch im Interesse der betroffenen Beschäftigten - für erforderlich gehalten. Sie steht einer Abstimmung wichtiger Investitionsentscheidungen schon vor dem Termin nicht entgegen.

b) Die Landeshauptstadt Hannover und die Lenkungsgruppe Region Hannover möchten, dass im Falle des Scheiterns einer Vereinbarung das Innenministerium die ersatzweise erforderlichen Regelungen durch Verordnung trifft, und setzen sich deshalb für die Aufnahme einer entsprechenden Verordnungsermächtigung in den Gesetzentwurf ein.

Stellungnahme der Landesregierung:

Das Innenministerium wird als obere und oberste Kommunalaufsichtsbehörde Bedacht auf sachgerechte kommunalaufsichtliche Entscheidungen nehmen.

Zu Absatz 3:

Der nicht von einem Antrag abhängige Übergang staatlicher Aufgaben auf regionsangehörige Gemeinden ist wegen der haushaltswirtschaftlichen Konsequenzen (z. B. Änderung der Stellenpläne) erst für den 1. Januar 2002 als Beginn des neuen Haushaltsjahres vorgesehen. Der Zeitpunkt des Aufgabenübergangs auf die neuen selbständigen Gemeinden ist nach § 12 Abs. 3 NGO gesondert zu bestimmen, was hier abweichend von der Regel gesetzlich geschieht.

Zu Absatz 4:

Es wird auf die Begründung zu § 2 Abs. 4 verwiesen.