Zu § 9 In Absatz 2 sind die Vorschriften über den MiesmuschelBewirtschaftungsplan eingearbeitet den bisher § 5 Abs

In § 8 Abs. 3 ist nunmehr klargestellt, dass die Lenkungsmaßnahmen der Nationalparkverwaltung nicht nur jagdbare Tierarten betreffen können, sondern alle Tierarten (einschließlich Rabenvögeln). Hinsichtlich der jagdbaren Tierarten versteht es sich weiterhin von selbst, dass die Kompetenz im Verhältnis zu den Jagdausübungsberechtigten nur nachrangig wahrgenommen wird. In der Vergangenheit hat es sich aber z. B. als notwendig erwiesen, zur Bestandslenkung Eier einer bestimmten Vogelart einzusammeln; dies unterlag zwar dem Jagdrecht, wurde aber von den Jagdausübungsberechtigten nicht durchgeführt.

Zu § 9:

In Absatz 2 sind die Vorschriften über den Miesmuschel-Bewirtschaftungsplan eingearbeitet, den bisher § 5 Abs. 4 vorsieht. Gemäß den Geboten des Bundes- und Europarechts sind auch bei der Lenkung der Miesmuschelfischerei durch den untergesetzlichen Plan die Bestandteile des Nationalparks hinreichend zu schützen, die nach der FFH-Richtlinie und § 20 c BNatSchG von Bedeutung sind. Mithin ist durch den Bewirtschaftungsplan insbesondere sicherzustellen, dass die Muschelfischerei

­ die Bestände von Miesmuschelbänken als Element des Biotoptyps „Wattflächen" nicht erheblich beeinträchtigen kann und

­ im Einklang mit der Verpflichtung des Landes ausgeübt wird, für die Bestände von Riffen (Lebensraumtyp Nr. 1170 nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG) sowie von Miesmuschelbänken als Element der Lebensraumtypen „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt" und „Flache große Meeresarme und -buchten" (Lebenraumtypen Nrn. 1140 und 1160 nach Anhang I der genannten Richtlinie) im Gebiet des Nationalparks erhebliche Verschlechterungen gegenüber dem am 6. Juni 1994 bestehenden Zustand zu vermeiden.

Aus redaktionellen Gründen ist in Absatz 1 und 2 das Wort „gewerblich" durch „berufsmäßig" ersetzt worden, weil die Fischerei kein Gewerbe im Rechtssinne darstellt.

In Absatz 3 Nr. 1 ist eine Regelung über die Ausübung der Sport- und Freizeitfischerei in der Ruhezone enthalten. Hiermit wird eine redaktionelle Klärung im Vergleich zu der bisherigen Bestimmung bezweckt, die lediglich das Betreten zu diesem Zwecke auf speziell zugelassenen Wegen und Plätzen vorsah (§ 9 Nr. 4 a. F.). Mit der Neufassung ist wegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 im Falle einer Zulassung von bestimmten

Wegen und Plätzen für diesen Zweck zugleich auch das Betreten durch die Freizeitfischer rechtmäßig.

In der Zwischenzone ist die Freizeitfischerei entsprechend der bisherigen Praxis generell zulässig. Die Regelung der Anlage 2 Absatz 1 Nr. 2 verbot zwar nach ihrem Wortlaut eine Schädigung von Tieren. Sie wurde aber offenbar nicht so verstanden, dass sie die Fischerei ausschließen würde.

Eine weitere redaktionelle Verlagerung enthält § 9 Abs. 4, der dem bisherigen § 9 Nr. 6 entspricht. Hier soll ebenfalls verdeutlicht werden, dass nicht nur das Betreten zur Ausübung der Mitfischereirechte freigestellt ist, sondern auch die Fischerei selbst.

Zu § 10:

Die Vorschrift wurde neu eingefügt. Sie enthält in Absatz 1 Nutzungsfreistellungen, die bisher in der Vorschrift zum Betreten (§ 9 Nrn. 3 und 7) systematisch nicht befriedigend geregelt waren, weil sie nicht allein darin bestehen, dass der Nationalpark betreten wird.

In Absatz 2 ist zunächst das Sammeln von Speisepilzen und Beeren in der Zwischenzone geregelt (Nr. 1). Aufgrund der neuen Konzeption in § 6 Abs. 1, die auch für die Zwischenzone das Veränderungsverbot zugrunde legt, ist eine ausdrückliche Zulassung nötig. Um den „bisherigen Umfang" zu präzisieren, erfolgt hier eine Beschränkung auf die Nutzung der ortsansässigen Bevölkerung. Damit wird einerseits ermöglicht, dass die Bewohner der Gemeinden im Nationalpark, insbesondere auf den Ostfriesischen Inseln, ihre örtliche Umgebung weiterhin in traditioneller Weise nutzen können. Andererseits wird einer übermäßigen Nutzungsintensität durch die Vielzahl von Touristen, die die Natur nicht tragen könnte, vorgebeugt.

In Absatz 2 Nr. 2 ist das Kohlstechen „im bisherigen Umfang" in gleicher Weise konkretisiert wie für die betreffenden Flächen der Ruhezone (nordöstlich der Weser) in Anlage 1. Die Vorschrift muss zusammen mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 am Ende gelesen werden, wo das Betreten des Deichvorlandes in der Zwischenzone zum Kohlstechen ebenso zugelassen ist wie bisher in Anlage 2, Absatz 1 Nr. 9 Buchst. b).

Zu § 11:

Die bisher in Absatz 1 geregelten Fallgruppen sind inhaltlich im Wesentlichen bestehen geblieben; allerdings wurde eine Reihe von Einzeltatbeständen, die neben einer Zulassung des Betretens der Sache nach auch eine Freistellung für Nutzungen enthielten, in die Freistellungstatbestände eingefügt (§ 9 Abs. 3 u. 4 - Freizeitfischerei und eingetragene Mitfischereirechte -, § 10 Abs. 1 - Belegstellen für Honigbienen und Schlickentnahme für Heilzwecke -, Anlage 1 - Kohlstechen im Deichvorland zwischen Weser und Elbe -). Daneben ist in § 10 Abs. 1 Nr. 7 die Freistellung entfallen, die es in der Ruhezone erlaubte, diese Fläche für die Reinigung von Schiffen zu nutzen. Eine solche Möglichkeit zur Störung und zum Schadstoffeintrag fällt aus dem ansonsten realisierten Schutzkonzept für diese Kernzone des Nationalparks völlig heraus. Sie ist mit den Schutzzielen nicht zu vereinbaren und nicht durch zwingende Gründe erforderlich.

Im Zuge der Integration der Anlage 2 wird klargestellt, dass gewidmete öffentliche Straßen im Rahmen der Widmung benutzbar sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 - neu -). Es handelt sich in der Ruhezone und der Zwischenzone um wenige Einzelfälle. Nach dem Gesetz von 1999 sind sie in der Zwischenzone durch Anlage 2 Absatz 1 Nr. 9 erfasst, wonach auch das Befahren und Parken mit Kraftfahrzeugen - als ein Fall des Betretens - auf „dafür festgelegten Plätzen, Straßen, Wegen oder Strecken" zulässig ist.

Die Beschränkung der Freistellung für das Kohlstechen auf den „bisherigen Umfang" bedurfte einer Präzisierung, um zu verhindern, dass die Betretensbeschränkungen durch expandierende „Kohlstech-Aktivitäten" unterlaufen werden. Der „bisherige Umfang" bedeutet, dass es sich um eine historisch gewachsene Übung im Ostteil des Nationalparks handelt, die durch die einheimische Bevölkerung für den Eigenbedarf gepflegt wurde. Das Kohlstechen wird während einer begrenzten Zeit von etwa Mitte Mai bis Juni ausgeübt; danach ist der Stechkohl unbekömmlich. Da nur einige Bereiche der Ruhezone betroffen sind, bietet sich eine Verlagerung in die Anlage 1 an. Die Regelung ist eng verknüpft mit derjenigen über das Betreten der Vordeichflächen in der Zwischenzone während der Vogelbrutzeit (bisher Anlage 2 Absatz 1 Nr. 9 Buchst. b). Auch in dieser Bestimmung, die nunmehr § 10 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 enthält, wird der „bisherige Umfang" mit gleichen Worten präzisiert. Da die Monate Mai und Juni zugleich die Vogelbrutzeit darstellen, in denen der Zugang zur Ruhezone generell besondere Störwirkung entfaltet, bedarf es zumindest für die Ruhezone - anders als in der Zwischenzone - einer Lenkung der Kohlstechtätigkeit, durch die sie auf bestimmte Flächen konzentriert wird. Dies sieht die Anlage 1 nunmehr vor. Es wäre im Hinblick auf den Schutzzweck des Nationalparks nach § 2 kaum darstellbar, wenn allein wegen des Interesses am Kohlstechen der Schutz der Ruhezone gegen Betreten im Mai und Juni völlig zurückgestellt würde.

Ein neuer Betretenstatbestand regelt das Interesse der Segelsportler, sich im Wattengebiet mit ihren Booten trocken fallen zu lassen und dann während der Ebbe auch einen Spaziergang in der Nähe des Bootes zu unternehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3). Diese Befugnis soll in der unmittelbaren Nähe der Fahrwasser bestehen. Auf den Fahrwassern selbst ist das Befahren nach den Regelungen der Bundes-"Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee",

§ 4 Abs. 1, ohnehin durchgängig zulässig, selbst wenn sie Ruhezonen queren. Daher erscheint die zusätzliche Störwirkung, die von einer solchen Betretensmöglichkeit ausgeht, vertretbar. Hinsichtlich der räumlichen Begrenzung ist davon auszugehen, dass ein Fahrwasser gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung teilweise beidseitig abgegrenzt, u. U. aber auch nur einseitig gekennzeichnet ist, sodass seine Ausdehnung nicht auf einen Meter genau festliegt. Ein Fahrwasser besitzt nach hiesigem Verständnis bei einseitiger Kennzeichnung die Breite, die für eine Begegnung von zwei Schiffen nötig ist, d. h. von einigen zehn Metern. Nach § 32 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist das Trockenfallen und Ankern im Fahrwasser selbst verboten. Der Streifen „direkt neben" dem Fahrwasser, in dem das Trockenfallen von § 11 Abs. 1 Nr. 3 ermöglicht wird, ist mit derselben Breite von einigen zehn Metern anzusetzen wie das Fahrwasser selbst, besitzt also etwa 50 Meter Breite.

In Absatz 2 ist wiederum die Regelung für die Zwischenzone eingearbeitet, indem hierfür generell das Betreten auf der Fläche erlaubt wird unter Fortgeltung der Beschränkungen, die schon die bisherige Anlage 2 enthält. Gegenüber der bisherigen Regelungslage ist das Verbot des „Lagerns" entfallen. Ein zeitweiliges Lagern wird im Vergleich zu dem erlaubten Betreten nicht als erhebliche Zusatzbelastung angesehen. Eine übermäßige Nutzung, die mit dem Schutzziel der Zwischenzone nicht im Einklang steht, tritt erst auf, wenn das Lagern zu einer Übernachtung ausgedehnt oder ein Zelt aufgestellt wird. Das Anzünden von Feuern wird redaktionell nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 verlagert, weil es als Störung und Gefährdung auch in der Ruhezone zu untersagen ist.

In Absatz 2 Nr. 2 werden gegenüber der bisherigen Fassung (Anlage 2 Nr. 9

Buchst. b) genauer die Flächen bezeichnet, um deren Schutz es geht. Dies sind die Salzwiesen im Deichvorland einschließlich der darin eingeschlossenen Priele. Da der botanische Begriff „Salzwiesen" aber für die allgemein verständliche Beschreibung von Betretensbeschränkungen in einem Gesetz ungeeignet erscheint, wird für die Beschreibung der Flächenbeschaffenheit der Begriff „Grünlandflächen" verwendet.

Die zur Vogelbrutzeit schutzbedürftigen Flächen werden einerseits - zum Meer hin begrenzt durch die MTHW-Linie; auf der anderen Seite befindet sich entweder ein Hauptdeich oder - auf einem Teil der Ostfriesischen Inseln, wo der Hauptdeich oberhalb der Salzwiesen fehlt - der wattseitige, d. h. südwärts gewandte Fuß der Schutzdüne. Im Landkreis Cuxhaven befindet sich schließlich ein Bereich mit einer natürlichen Geestkante, die den Salzwiesenbereich landseitig begrenzt.

In § 11 Abs. 4 wird eine Regelung aus der bisher für Leyhörn geltenden Naturschutzgebietsverordnung übernommen, die den notwendigen Versorgungsverkehr für die Schleusenwärterhäuschen sichert.

§ 11 Abs. 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass das vorliegende Gesetz den Schutz der in § 20 c BNatSchG genannten Biotoptypen sowie der Schutzgüter nach der FFH- und Vogelschutzrichtlinie auch dann zu gewährleisten hat, wenn sich in dem Nationalparkgebiet natürliche Veränderungen ergeben oder wenn an bestimmten Stellen konkrete Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Biotope auftreten. Da die Zwischenzone für den Zutritt von Menschen grundsätzlich offen steht und die stärker geschützten Gebiete der Ruhezone nach dem tatsächlichen Stand des Jahres 2000 abgegrenzt sind, ist als Ersatz für die „Automatik" des § 28 a NNatG eine Möglichkeit notwendig, die im Bedarfsfall besondere Schutzanordnungen ermöglicht. Das Instrument ähnelt der in § 41 NNatG enthaltenen Befugnis, die - wie andere, allgemein gültige Vorschriften des NNatG - auch im Nationalpark anwendbar ist.

Es bezieht sich allerdings insbesondere auf Biotope und nicht nur auf Aspekte des Artenschutzes. Um Befürchtungen der Nationalparkgemeinden vorzubeugen, ist die Befugnis zu Schutzanordnungen räumlich und zeitlich strikt eingegrenzt. Bereits aus dem allgemeinen rechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip ergibt sich, dass die Erforderlichkeit der jeweiligen Schutzmaßnahmen begründet sein muss.