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Gesetzentwurf

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 10. Oktober 2000

An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die Zusammenführung der Landesbausparkasse Berlin mit der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, Hannover, nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.

Gleichzeitig beantrage ich, von der Möglichkeit des § 24 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag Gebrauch zu machen.

Federführend ist das Finanzministerium.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 11 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Staa t sve rt rag zwischen dem Land Berlin und dem Land Niedersachsen über die Zusammenführung der Landesbausparkasse Berlin mit der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, Hannover

Die Länder Berlin und Niedersachsen sind übereingekommen, die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse als gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts zu unterhalten und zu diesem Zweck die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ unter Übertragung ihres Sondervermögens Landesbausparkasse als weiteren Gewährträger an der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse zu beteiligen. Sie schließen dazu folgenden Staatsvertrag:

§ 1:

Beteiligung der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ an der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse:

(1) Die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ wird neben der Norddeutschen Landesbank ­ Girozentrale ­ und dem Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband als weiterer Gewährträger am Stammkapital der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse beteiligt.

(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wird die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts für die vertragsschließenden Länder.

Sie führt den Namen „LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover" (im Folgenden „LBS Nord" genannt).

(3) Die LBS Nord hat ihren Sitz in Berlin und Hannover. Sie kann durch Beschluss der Gewährträgerversammlung weitere Sitze begründen.

(4) Das Geschäftsgebiet der LBS Nord umfasst die bisherigen Geschäftsgebiete der zusammengeführten Institute. Es kann erweitert werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Gewährträgerversammlung.

§ 2:

Übergang der Landesbausparkasse der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­

(1) Das Sondervermögen Landesbausparkasse der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ geht mit Wirkung vom 1. Januar 2001 mit allen Aktiven und Passiven im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Nord über.

(2) Der Rechtsübergang erfolgt auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Sondervermögen Landesbausparkasse der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ zum 31. Dezember 2000 sowie einer zwischen der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse, Hannover, und der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ abzuschließenden Vereinbarung. Ab dem 1. Januar 2001 ist die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ am Bilanzgewinn der LBS Nord entsprechend ihrem Kapitalanteil beteiligt.

(3) Die im Zeitpunkt des Rechtsübergangs zwischen der Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ und den in ihrer Landesbausparkasse Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen auf die LBS Nord über; § 613 a BGB findet entsprechende Anwendung.

Einzelheiten werden in der Vereinbarung gemäß Absatz 2 geregelt.

§ 3:

Stammkapital:

(1) Die Landesbank Berlin ­ Girozentrale ­ erhält für das übergegangene Sondervermögen Landesbausparkasse eine Beteiligung am Stammkapital der LBS Nord.