Versicherung

Von dieser Möglichkeit haben bislang die Länder Baden-Württemberg (zum 1. Oktober 1998), Nordrhein-Westfalen (zum 1. Juli 1999), Bayern (zum 1. Januar 2000) sowie Rheinland-Pfalz (zum 1. Mai 2000) Gebrauch gemacht. Das Saarland wird sich vermutlich noch in diesem Jahr anschließen; auch in Berlin, Bremen, Hamburg und Hessen wird die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses geprüft. Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf das Bewerbungsverhalten: Die für die Auszubildenden mit der Ersetzung des Beamtenverhältnisses durch das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis verbundenen (vor allem) finanziellen Nachteile haben zu einem tendenziell steigenden Bewerbungsdruck auf die Vorbereitungsdienste derjenigen alten Bundesländer geführt, die bisher an dem Beamtenverhältnis festgehalten haben. In Niedersachsen konnte in den letzten Jahren trotz steigender Bewerbungszahlen eine weitere Erhöhung der derzeit längstens zwölfmonatigen Wartezeit auf die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst vermieden werden. Von Februar 1999 bis August 2000 ist die Zahl der Referendarplätze von 1 618 auf 1 788 erhöht worden. Als Folge ist im Verlauf des Jahres 2000 eine leichte Entspannung der Bewerbungssituation eingetreten. Um diese positive Entwicklung nicht zu gefährden, ist es geboten, dem für die alten Bundesländer festzustellenden Trend zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu folgen (die neuen Länder haben wegen der dort geringeren Besoldung eine andere Ausgangslage).

Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ermöglicht Einsparungen, ohne die Referendarinnen und Referendare über Gebühr zu belasten.

So ergeben sich im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durch die Einbeziehung in die gesetzliche Kranken- und Arbeitslosenversicherung auch Vorteile. Insbesondere wird für die Referendarinnen und Referendare ohne unmittelbare Anschlussbeschäftigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen, während nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenstatus nach einer Rechtsänderung zum 1. Januar 2000 nicht einmal mehr Anspruch auf - originäre - Arbeitslosenhilfe besteht.

Die finanzielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses soll zunächst Belastungen der Monatsbruttozahlungen vermeiden. Vorgesehen ist die Streichung der jährlichen Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), des Urlaubsgeldes sowie der vermögenswirksamen Leistungen. Diese Lösung hat den Vorzug, dass die nicht unerheblichen Einsparungen in sozialverträglicher Weise einerseits in Bereichen erzielt werden, in denen die Leistungen bisher je nach Einstellungsdatum, also nach einem Zufallskriterium, in unterschiedlicher Höhe anfallen, und dass andererseits ein Absinken der Monatsnettobezüge auf ein Maß beschränkt wird, das dem Gebot der Abstandsbewahrung gegenüber staatlichen Sozialleistungen sowie gegenüber anderen Vorbereitungsdiensten, insbesondere denen für den gehobenen Dienst, Rechnung trägt.

Für allgemeine Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare sollen die in der Vergangenheit bewährten beamtenrechtlichen Vorschriften soweit wie möglich entsprechende Anwendung finden.

Die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses setzt eine Änderung des § 5 der bisherigen Gesetzesfassung voraus, die ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorgibt. Unabhängig davon scheidet ein Gebrauchmachen von der Verordnungsermächtigung des § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) aus, weil an dem seit dem Jahr 1993 bestehenden Konzept, die wesentlichen Fragen zur Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen auf Gesetzesebene zu regeln, nicht abgewichen werden soll.

II. Anhörungen

In der Anhörung zum Referentenentwurf sind beteiligt worden:

­ der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Niedersachsen/Bremen,

­ der Deutsche Beamtenbund - Landesbund Niedersachsen (DBB),

­ der Niedersächsische Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -,

­ der Landespersonalausschuss,

­ die Rechtsanwaltskammern für die Oberlandesgerichtsbezirke Braunschweig, Celle und Oldenburg,

­ die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften in Braunschweig, Celle und Oldenburg,

­ das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht,

­ das Landessozialgericht Niedersachsen,

­ das Niedersächsische Finanzgericht,

­ die Universitäten in Göttingen, Hannover und Osnabrück,

­ die Fachschaftsräte Jura der Universität in Göttingen, Hannover und Osnabrück,

­ der Ring Christlich-demokratischer Studenten - Landesverband Niedersachsen -,

­ der Landesverband Liberaler Hochschulgruppen Niedersachsen,

­ die Landeskoordination der Niedersächsichen JUSO-Hochschulgruppen,

­ der Hauptrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit im Land Niedersachsen,

­ der Hauptrichterrat der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit,

­ der Hauptrichterrat der Niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit,

­ der Richterrat bei dem Niedersächsischen Finanzgericht Hannover,

­ der Hauptpersonalrat der Staatsanwälte,

­ die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Niedersachsen,

­ der Verband der Niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V.,

­ die Referendar-Personalräte bei den Oberlandesgerichten Braunschweig und Oldenburg,

­ der Verband Niedersächsischer Rechtsreferendare (VNR).

Der Landespersonalausschuss hat ohne nähere Begründung mehrheitlich empfohlen, den juristischen Vorbereitungsdienst auch weiterhin in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stattfinden zu lassen. Der DBB, der VNR sowie die Landeskoordination der Niedersächsischen JUSO-Hochschulgruppen haben sich ebenfalls grundsätzlich gegen das Gesetzesvorhaben ausgesprochen. Die Kritik zielt auf die finanziellen Folgen für die Referendarinnen und Referendare. Insoweit hat auch der Verband der Niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V. Bedenken geäußert. Auf Einzelheiten wird in der Einzelbegründung eingegangen.

Der VNR hat ferner verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes im Blick auf die Besoldung in anderen staatlichen Vorbereitungsdiensten des höheren Dienstes geäußert.

Die unterschiedliche Behandlung der Rechtsreferendarinnen und -referendare einerseits und der Anwärterinnen und Anwärter in den höheren staatlichen Monopolausbildungen, für die die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich ebenfalls möglich ist, also den Studien- und Forstreferendarinnen und -referendaren andererseits, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Unterschiede sind von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Von den Absolventen des zweiten juristischen Staatsexamens wird ein nur geringer Anteil von etwa 10 bis 15 vom Hundert in den höheren Justiz- oder höheren Verwaltungsdienst übernommen, während die übrigen den Rechtsanwaltsberuf ergreifen oder etwa im Wirtschaftsbereich Beschäftigung finden. Hingegen gibt es für Lehrerinnen und Lehrer sowie Forstwirtinnen und Forstwirte außerhalb des staatlichen Bereichs nur geringe Beschäftigungsmöglichkeiten. Überdies werden anders als Lehramts- und Forstanwärterinnen und -anwärter Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nur in sehr geringem Umfang zu eigenverantwortlicher Tätigkeit eingesetzt, erbringen also eine geringere Gegenleistung. Diese werden nach dem Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung ab dem Haushaltsjahr 2004 rund 931 000 Deutsche Mark jährlich betragen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Mit der Änderung des § 5 wird das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, das bislang nur für solche Bewerberinnen und Bewerber begründet wird, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 5 Abs. 2 der derzeit geltenden Fassung), allgemein eingeführt und werden zugleich die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden geregelt.

In Absatz 1 sind der Status des Ausbildungsverhältnisses und die Aufnahmevoraussetzungen geregelt. Mit dem Festhalten an der bisherigen - bundeseinheitlichen Dienstbezeichnung ist auch klargestellt, dass die den Referendarinnen und Referendaren etwa in den §§ 10, 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gelten. Die negative Aufnahmevoraussetzung in Absatz 1 Satz 2 entspricht allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Anders als § 9 Abs. 1 Nr.