Verfüllung der „Schiefermühle" am UNESCO Weltkulturerbe Rammelsberg

Der Firma Bergbau Goslar GmbH, einer Tochter der Preussag, ist vom Bergamt Goslar mit Bescheid vom 20.05.1999 die bergrechtliche Genehmigung zur Verfüllung des ehemaligen Versatzsteinbruchs „Schiefermühle" mit Abfallstoffen (Zuordnungskriterien Z 2

LAGA Nr. 20) erteilt worden.

Damit wurde eine Deponie für belastete Abfallarten auf einem Gelände zugelassen, das Teile des Weltkulturerbes „Erzbergwerk Rammelsberg mit Goslarer Altstadt" ist. Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass die Landesregierung von der bisherigen Praxis in Niedersachsen, den Bergversatz mit Abfallstoffen nicht zuzulassen, abweicht.

Die Landesregierung hat sich in den letzten Jahren auf Bundesebene vehement gegen die in anderen Bundesländern geübte Praxis ausgesprochen, aufgelassene ober- und unterirdische Abbauhohlräume auf der Grundlage von Bergrecht mit Abfallstoffen zu verfüllen, den so genannten Bergversatz mit Abfällen. Konsequenterweise wurde daher die Massenabfalldeponie Alversdorf, die in einem ausgekohlten Braunkohletagebau liegt, abfallrechtlich genehmigt. Für das Steinsalzbergwerk Riedel läuft noch das abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren für die vorgesehene Einlagerung von Abfällen.

Der Steinbruch „Schiefermühle" weist einen Hohlraum von ca. einer Million Kubikmetern auf, der laut bergrechtlichem Betriebsplan innerhalb von zehn Jahren verfüllt werden soll. Ziel ist es, den ehemaligen Steinbruch nach Abschluss der Verfüllung aus dem Bergrecht zu entlassen.

Der Rat der Stadt Goslar hatte seinerzeit der Verfüllung der „Schiefermühle" zugestimmt, weil er davon ausging, dass dort Wälzschlacke aus Oker eingelagert und der Transport auf der alten noch vorhandenen Bahntrasse erfolgen würde. Auch diese Entscheidung ist nicht unstrittig. Sie ist jedoch zum Teil nachvollziehbar, weil die Wälzschlackenhalde in Oker noch immer ein schwerwiegendes ökologisches Problem für die Kommune darstellt. Die vorliegende Genehmigung dient jedoch nicht mehr der Lösung des Problems der Wälzschlacke. Vielmehr wird dem Betreiber, Bergbau Goslar GmbH, die Möglichkeit eröffnet, eine breite Palette von Abfallstoffen zur Verwertung als Versatzstoffe auf dem Markt zu aquirieren. Niedersachsen hat damit eine neue, nach Bergrecht genehmigte, Abfalldeponie.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie groß sind die Kapazitäten in der Region für die Ablagerung von Abfallstoffen?

2. Inwieweit stellt die neue Deponie Schiefermühle eine Konkurrenz zu bestehenden Boden- und Bauschuttdeponien in der Region dar?

3. Wie bewertet die Landesregierung die fehlende Basisdichtung in der „Schiefermühle"?

4. Welche Nachsorgemaßnahmen sind nach der Verfüllung geplant? Von wem werden die Kosten getragen?

5. Sieht die Landesregierung weitere Möglichkeiten in der Region, Bodenaushub aus dem Harzraum mit harzspezifischen Verunreinigungen abzulagern, der in Verbindung mit einem Bodenplanungsgebiet nach § 4 NBodSchG anfällt?

Bei dem ehemaligen Tagebau Schiefermühle, aus dem bis zur Stilllegung des Erzbergwerks Rammelsberg am 30.06.1988 Versatzmaterial für den Grubenbetrieb gewonnen wurde, handelt es sich um einen dem Bundesberggesetz (BBergG) unterliegenden Betrieb. Damit sind im vorliegenden Fall die Vorschriften über das bergrechtliche Betriebsplanverfahren anzuwenden.

Der vom bergrechtlichen Unternehmer (Fa. Bergbau Goslar GmbH) beim Bergamt Goslar eingereichte Betriebsplan vom 20.12.1996 für die Wiedernutzbarmachung des ehemaligen Tagebaus sah eine Verfüllung des Hohlraums mit Abfällen vor. Das Bergamt Goslar ließ nach Beteiligung anderer Behörden, u. a. auch des Niedersächsischen Umweltministeriums als Träger der Sonderabfallplanung und der Stadt Goslar, den Betriebsplan am 20.05.1999 mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen zu.

Im vorliegenden Fall erfolgt der Versatz der Schiefermühle mit Abfällen zur Verwertung.

Gemäß der Betriebsplanzulassung unterliegt jeder einzubauende Stoff einer Einzelfallprüfung und ist dem Bergamt vor dem Einbau in einem Betriebsplannachtrag mitzuteilen.

Dabei sind die Deklarationsanalyse und der Herkunftsnachweis vorzulegen, die Eignung des Stoffs für die beabsichtigte Verwertung nachzuweisen, Angaben darüber zu machen, ob höherwertige Verwertungsmöglichkeiten bestehen und der Nachweis der Verträglichkeit der einzulagernden Stoffe untereinander beizubringen. Bisher hat die Antragstellerin einen Antrag auf Verwertung von Bodenaushub aus dem Harzraum mit harzspezifischen Verunreinigungen in der Schiefermühle gestellt. Es steht deshalb zurzeit noch nicht fest, welche konkreten Abfälle zur Verwertung darüber hinaus in welchen Mengen eingesetzt werden sollen.

Die Landesregierung ist von ihrer Praxis, keine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle als Bergversatz zuzulassen, nicht abgewichen. Während bei der Deponie Alversdorf und im Steinsalzbergwerk Riedel die Einlagerung von Abfällen zur Beseitigung vorgesehen ist, dürfen in der Schiefermühle nur Abfälle zur Verwertung eingebaut werden. Für diese müssen die Zuordnungswerte Z 2 der Technischen Regeln „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall eingehalten werden. Ungeachtet dessen sind die materiellen Schutzziele des Abfallrechts auch im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren zu berücksichtigen.

Die in der Anfrage zum Ausdruck kommende Einschätzung, dass Niedersachsen nunmehr über eine neue, nach Bergrecht genehmigte Abfalldeponie verfügt, trifft somit nicht zu.

Dies vorausgeschickt beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu 1: Im Regierungsbezirk Braunschweig liegen auf der Grundlage der Abfallwirtschaftsplanung gemäß § 29 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit dem Vierten Teil des Niedersächsischen Abfallgesetzes ausschließlich Angaben über Beseitigungsanlagen und die dort verfügbaren Kapazitäten vor. Insofern stellt die Schiefermühle keine Konkurrenz zu den in der Antwort zu Frage 1 benannten Anlagen dar.

Zu 3: Das Bergamt Goslar ist im Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung eines Gutachtens zum Ergebnis gekommen, dass eine Basisabdichtung nicht erforderlich ist. Eine Nebenbestimmung der Betriebsplanzulassung fordert Maßnahmen für den Einbau eines Böschungs- und Sohlendrainagesystems. Vorgesehen ist, sämtliches im Tagebau anfallendes Niederschlagswasser einschließlich des Sickerwassers zu fassen, zu beproben, bei Bedarf aufzubereiten und geordnet abzuleiten.

Zu 4: Nach Verfüllung der Schiefermühle ist der Einbau einer Oberflächenabdichtung mit definiertem Anforderungsprofil und darüber liegender Rekultivierungsschicht vorgesehen.

Über einen Ringgraben wird anfallendes Oberflächenwasser gesammelt, abgeleitet und somit ein Versickern im Verfüllkörper verhindert. Zur Einfügung der Anlage in die Umgebung sind ferner umfangreiche Rekultivierungsmaßnahmen vorgesehen. Den hierfür erforderlichen Betriebsplannachtrag hat die Antragstellerin, so eine weitere Nebenbestimmung der Betriebsplanzulassung, rechtzeitig vor Abschluss der Verfüllung dem Bergamt vorzulegen. Die Kosten der Rekultivierungsmaßnahmen, zu deren Sicherstellung im Übrigen eine Sicherheitsleistung gemäß § 56 Abs. 2 BBergG festgesetzt worden ist, hat die Antragstellerin zu tragen.

Zu 5: Der Landkreis Goslar ist gemäß § 9 Abs. 3 Niedersächsisches Bodenschutzgesetz zuständige Behörde für Maßnahmen nach dem Bodenschutzrecht. Durch Allgemeinverfügung vom 24.08.2000 hat der Landkreis Goslar den Umgang mit harztypisch belastetem Bodenmaterial abschließend geregelt. Hiernach ist die Verwertung von Bodenmaterial unter Einhaltung bestimmter Grenzwerte innerhalb festgelegter (Belastungs-) Teilgebiete des geplanten Bodenplanungsgebietes gemäß § 4 BBodSchG grundsätzlich möglich; es gilt jedoch das Verschlechterungsverbot.

Die Allgemeinverfügung führt die Anlage der Bergbau Goslar GmbH „Schiefermühle" in Goslar, die Anlage des Landkreises Goslar „Paradiesgrund" in Goslar und die Abdeckung der geschlossenen Anlage des Landkreises Goslar „Deponie Bornhausen" in SeesenBornhausen auf.