Jagdbezirk

Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden.

(2) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen können.

§ 4:

Jagdhunde (zu § 1 Abs. 3 und 4 Bundesjagdgesetz)

(1) Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund zur Verfügung stehen.

(2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer Jagdhund mitgeführt werden.

(3) Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer Jagdhund einzusetzen, soweit es den Umständen nach erforderlich ist.

Außerhalb befriedeter Bezirke ist Jagdhundeausbildung einschließlich der Prüfung Jagdausübung.

Dabei ist das Arbeiten auf der Wildspur in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli nur an der Leine zulässig, soweit nicht Junghunde bis zum 15. April ausgebildet und geprüft werden. 2

Nicht verpachtbare Eigenjagdbezirke sind auch die Eigenjagdbezirke des Bundes auf gemeindefreien Inseln, für die der Bund das Jagdausübungsrecht nicht dem Land übertragen hat.

(2) In den Wattenjagdbezirken und den Eigenjagdbezirken nach Absatz 1 Satz 2 ist anstelle der Jagdbehörde die obere Jagdbehörde zuständig.

§ 7:

Abrundung von Jagdbezirken (zu § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Eine Abrundung von Jagdbezirken, die aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist, erfolgt

1. durch Vertrag zwischen den beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümern eines Eigenjagdbezirks, Jagdgenossenschaften und Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, oder

2. durch Verfügung der Jagdbehörde.

Für einen Abrundungsvertrag gelten die §§ 567 und 568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 11 Abs. 4 Sätze 1, 2, 4 und 5, § 12 Abs. 2 bis 4 und § 14 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. 2

Ein Abrundungsvertrag bedarf der Schriftform und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. 3

Die Jagdbehörde kann den Vertrag beanstanden, wenn er nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.

Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf der Abrundungsvertrag der Zustimmung der Jagdpächterin oder des Jagdpächters. 2

Die Angliederung einer Grundfläche an einen verpachteten Jagdbezirk kann für die Dauer des Jagdpachtvertrages auch allein mit der Pächterin oder dem Pächter vereinbart werden. 3

Die Jagdbehörde darf Grundflächen von verpachteten Jagdbezirken nur mit Wirkung vom Ende der Pachtperiode abtrennen.

Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. 2

Wird eine Grundfläche einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer der Grundfläche gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer des begünstigten Eigenjagdbezirks einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Höhe des vergleichbaren ortsüblichen oder, falls nicht vorhanden, in dem Gebiet üblichen Jagdpachtzinses. 3

Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

(5) Ein Jagdbezirk bleibt erhalten, auch wenn er infolge einer Abrundung nicht mehr die erforderliche Mindestgröße besitzt.

§ 8:

Aneignung von Wild auf Verkehrswegen (zu § 6 Bundesjagdgesetz)

Auf öffentlichen Straßen, die nicht zu einem Jagdbezirk gehören, können sich die Jagdausübungsberechtigten der beiderseits angrenzenden Jagdbezirke, jeweils bis zur Mitte der Straße, getötetes, krankes, verletztes und verendetes Wild aneignen. 2

Auf Schienenbahnkörper und Wasserläufe, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 9:

Befriedete Bezirke (zu den §§ 6 und 20 Abs. 2 Bundesjagdgesetz)

(1) Befriedete Bezirke sind

1. Gebäude,

2. Hofräume und Hausgärten, die an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,

3. eingefriedete Campingplätze,

4. Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,

5. Friedhöfe,

6. alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile und

7. Gehege, in denen nicht herrenloses Wild

a) zur Schau gestellt wird (Schaugehege) oder

b) Gehege, in denen solches Wild zur Zucht, zur Fleisch- und Pelzgewinnung, zur Überwinterung, zur Absonderung, zur Forschung oder zu ähnlichen Zwecken gehalten wird (Sondergehege).

(2) Die Jagdbehörde kann

1. vollständig eingefriedete Grundflächen, die nicht nach Absatz 1 befriedet sind,

2. öffentliche Anlagen,

3. Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,

4. Sportplätze und

5. Golfplätze zu befriedeten Bezirken erklären.