Es genügt nach § 19 dass Jagdgäste den Jagderlaubnisschein § 11 Abs

Zu Absatz 3 In Absatz 3 sind zur Wattenjagd nur noch, soweit tierschutz- und artenschutzrechtlich geboten, Artikel 5 Abs. 2 LJagdG und § 7 der DVO LJagdG zu übernehmen (vgl. vorab zu § 6). Da die Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher im öffentlichen Interesse bestätigt werden, kann nach § 11 Abs. 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes die Gebührenfreiheit bestimmt werden. Die entsprechende sehr beschränkte (zusätzlich erforderliche) privatrechtliche, wegen der begrenzten Befugnisse und besonderen Pflichten unentgeltliche Jagderlaubnis durch das Land kann vereinfacht zusammen mit der öffentlich-rechtlichen Bestätigung von der oberen Jagdbehörde erteilt werden. Aufgrund einer Erlassregelung soll die Wattenjagdaufsicht im Nationalparkgebiet im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung bestätigt werden, außerhalb des Nationalparkgebiets im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde (vgl. auch zu § 6).

Zu Absatz 4:

Die Eigenjagdbezirke des Bundes auf neuen, nach 1921 entstandenen gemeindefreien Inseln (Minsener Oog) unterliegen auch im Nationalparkgebiet dem Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer" und aus Artenschutzgründen den genannten allgemeinen Beschränkungen. Der Bund bestellt selbst die Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher, die obere Jagdbehörde bestätigt sie (vgl. § 6 Abs. 2 des Gesetzentwurfs).

Zu § 19 (alt Artikel 21 Abs. 2)

Es genügt nach § 19, dass Jagdgäste den Jagderlaubnisschein (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG) zur Kontrolle mitführen müssen, wenn sie nicht eine legitimierende Begleitung haben. Dass die Begleitung eines bevollmächtigten Jagdgastes von dieser Legitimierungspflicht entbinden soll (so AG KomSpV), erscheint zu weitgehend.

Zu § 20 (alt Artikel 21 Abs. 1, alt Artikel 22, 23 und 25 Abs. 4)

Nach § 11 Abs. 3 BJagdG darf für Jagdpächterinnen und Jagdpächter und in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 BJagdG auch für Berechtigte aus entgeltlichen Jagderlaubnissen die Gesamtgröße ihrer Eigenjagd-, Pacht- und Jagderlaubnisflächen (sowie Flächen aus einer Berechtigung als nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 1 benannte Person) 1 000 ha nicht überschreiten. Die Überprüfung dieser Höchstgrenze lässt sich künftig vereinfacht über die Prüfung des Jagdpachtvertrages nach den Anzeige-Angaben der Jagdpächterin oder des Jagdpächters oder aber (in wenigen Fällen) in gezielter Ermittlung bei besonderem Anlass realisieren.

Bisher ist nach Artikel 23 Abs. 1 LJagdG ein Jagdpachtvertrag oder eine Jagderlaubnis zu beanstanden, falls in einem Jagdbezirk unter 500 ha außer einem bestätigten Jagdaufseher insgesamt mehr als vier Personen ständig die Jagd ausüben sollen. Der Begriff „ständig" ist dabei in Artikel 21 Abs. 1 LJagdG - schwer praktizierbar - erfüllt, „wenn die Jagderlaubnis in mindestens einem Jagdjahr für die volle Jagdzeit der in einem Jagdbezirk vorkommenden Wildarten oder länger gelten soll."

Wer diesen Zeitraum knapp unterschreitet, zählt bei der Ermittlung der Höchstzahl von vier Personen nicht mit. Abschusspläne und andere gesetzliche Pflichten sind aber auch unabhängig von einer solchen Höchstzahl einzuhalten. Daher kommt der Höchstzahl der Jagderlaubnisse keine entscheidende praktische Bedeutung zu. Sie kann zur Verwaltungsvereinfachung und Erleichterung für die Bürger entfallen.

Damit hat auch der Begriff „ständig" insoweit keine Bedeutung mehr und kann entfallen. Auch die Begriffspaare „entgeltlich" und „unentgeltlich" sowie „unbestimmte" und „bestimmte" Zahl von Tieren (bisherige Nummern 1 und 2 des Artikels 21 Abs. 1 LJagdG) bedürfen keiner einführenden Erwähnung im Gesetz mehr. Vertragliche Einschränkungen der Zahl und Art der Jagderlaubnisse kann der Verpächter eines Jagdbezirks vereinbaren. Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 23 Abs. 1 LJagdG sind daher insgesamt nicht zu übernehmen.

Auch die Regelung des Artikels 23 Abs. 2 LJagdG ist im Hinblick auf die weite Definition des Jagdpachtvertrags-Verhältnisses in § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 20 Abs. 1 des Gesetzentwurfs entbehrlich. Entgegen der Auffassung der LJN wird auch die Nummer 4 voll vom bundesrechtlichen Rahmen gedeckt. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Höchstgrenzenregelung.

In dem neuen § 20 ist also nur die Pflicht der Jagdpächterin oder des Jagdpächters zur Anzeige des gesamten Jagdpachtvertrages (mit weiteren Angaben) zu regeln.

Verfahrensmäßig ist nicht mehr erforderlich, dass bei jeder Jagdscheinerteilung aufwändig die „ständigen" Jagderlaubnisse der Jagdbehörde anzuzeigen sind (bisher Artikel 25 Abs. 4 Nr. 4 LJagdG; vgl. zu § 22). Die Angaben, die bisher in Artikel 25 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 LJagdG bei Jagdscheinerteilungen erforderlich sind, werden nur insoweit benötigt, als dies zur bundesgesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung der Pachtverträge dahingehend, ob die Höchstgrenze von 1 000 ha überschritten sind, erforderlich ist. Jagderlaubnisse sind dabei nur anzugeben, wenn mindestens eine Wildart in der vollen Jagdzeit eines Jagdjahres bejagt werden darf.

Zu § 21 (alt Artikel 19 und 24) Redaktionelle Anpassung und klarere Fassung.

Zu Absatz 1:

Die Regelung über die Beendigung der Jagdpacht in Artikel 19 Abs. 1 LJagdG ist, redaktionell angepasst, zur Vermeidung einer Gesetzeslücke ohne erkennbare Alternative weiter erforderlich.

Im Zusammenhang mit der Forderung der AG KomSpV, der LJN und des ZJEN, die Folgeregelung des Artikel 19 Abs. 2 LJagdG in Würdigung der Belange aller Beteiligten zu übernehmen, ist die gesamte Regelung vereinfacht worden. Das Erlöschen des Jagdpachtvertrages soll schon zum folgenden Jahresende eintreten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Zu Absatz 2:

Die Regelung des Artikels 24 LJagdG wird gestrafft als Absatz 2 übernommen.

Zu § 22 (alt Artikel 25)

Zu Absatz 1:

Verwaltungsvereinfachend und bürgerfreundlich wird in Absatz 1 bestimmt, dass je nach Antrag ein Jahresjagdschein auch für drei Jahre zu erteilen und gegebenenfalls zu verlängern ist. Eine Erteilung auf Lebenszeit ist wegen der Höchstgrenze des § 15 Abs. 2 BJagdG nicht zulässig und wäre wegen der verantwortungsvollen jagdlichen Tätigkeit einschließlich Umgang mit gefährlichen Waffen auch nicht vertretbar.

Die Vorschläge für die Jagdscheinerteilung der ANJN (jeweils ausreichender Nachweis für jagdliches Übungsschießen) und des NABU (erfolgreiche Teilnahme an einer Schießprüfung in den letzten drei Jahren) stellen als Voraussetzung für eine Jagdscheinerteilung ein Übermaß dar, das z. B. auch von Führerscheininhabern nicht verlangt wird. Hier ist eigenverantwortliches Handeln geboten. Wer häufig erfolgreich jagt, braucht zudem nicht zu üben. Gebührenermäßigungen können in der Allgemeinen Gebührenordnung auf der Grundlage des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden (zu VNJ).

Zu Absatz 2:

Von der zu erhebenden Gebühr für die Ausstellung des Jahresjagdscheins, die die Kosten des Verwaltungsaufwandes zu decken hat, ist begrifflich die Jagdabgabe als verfassungsrechtlich zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion für einen besonderen Zweck mit nachstehend genannten Voraussetzungen zu unterscheiden (vgl. z. B. BVerfGE 82, 159 ff.):

­ Die Sonderabgabe steht im Zusammenhang mit der materiellgesetzlichen JagdGesetzgebungskompetenz des Landes,

­ der Sachzweck geht über eine bloße Mittelbeschaffung hinaus (Förderung jagdlicher Zwecke),

­ die abgabepflichtigen Jagdscheinbezieher sind eine gleichartig zusammengesetzte Gruppe mit gemeinsamer Interessenlage und besonderen gemeinsamen Gegebenheiten,

­ sie stehen in einer besonderen Sachnähe zu den zu finanzierenden Sachaufgaben,

­ sie haben auch eine besondere Verantwortung für die Finanzierung,

­ die Sonderabgabe wird auch gruppennützig verwendet.

Die von den Jagdscheinbeziehern erhobene (und daher - entgegen VNT - von reinen Landeszuschüssen zu unterscheidende) Abgabe ist dem Land - nach neuem Recht zwingend - ausschließlich für die Förderung jagdlicher Zwecke zu überlassen. Jagdliche Zwecke sind zum Beispiel allgemeine Maßnahmen des Wildschutzes und der Wild- und Jagdforschung. Die Prüfung hat ergeben, dass die ursprüngliche Entscheidung für die Erforderlichkeit der Erhebung und Verwendung der gesetzlichen Sonderabgabe auch künftig richtig ist und eine Alternative nicht in Betracht kommt.

Mit dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Jagdabgabe ist entgegen dem Vorschlag der LJN nicht eine Regelung vereinbar, nach der Verteilungsentscheidungen im Einvernehmen mit der anerkannten Landesjägerschaft zu treffen sind. Im Hinblick auf das „Gruppen-Opfer" und die Gruppennützigkeit der Verwendung ist eine Veröffentlichung der Ergebnisse nicht geboten und wäre auch zu aufwändig. Die Beteiligung weiterer Gruppen oder Gruppenvertreter über die anerkannte MehrheitsJägerschaft (vgl. § 40 des Gesetzentwurfs) hinaus (z. B. in einem Beirat) ist aus denselben Gründen abzulehnen.

Zu Absatz 3:

Die Abgabe wird nach einer die Höhe bestimmenden Verordnung aufgrund der hier geregelten Ermächtigungsgrundlage von der Jagdbehörde erhoben. Dies erfolgt zwar verwaltungsvereinfachend gleichzeitig mit der Erhebung der Gebühr und als Voraussetzung für die Erteilung des Jagdscheins sowie zugleich mit einer vorgegebenen relativen Höchstgrenze und Ermäßigungsmöglichkeiten.

Trotz der künftig möglichen Jahresjagdscheine für drei Jahre müssen die Fördermittel weiterhin jährlich etwa gleichmäßig einsetzbar sein; die Jagdabgabe kann also bei einem Drei-Jahres-Jagdschein nicht ermäßigt werden. Der Verwaltungsaufwand der Jagdbehörden ist wegen der automatisierten Erledigungsmöglichkeit einschließlich Überweisung an das Land zusammen mit der Jagdscheinerteilung ganz unbedeutend.

Widersprüche kommen kaum vor. Auch der Verwaltungsaufwand des Landes für die Verteilung ist praktisch zu vernachlässigen. Abgesehen davon dürften Verwaltungskosten für die Erhebung und Verteilung der Sonderabgabe, die von der Leistungsbereitschaft der Jägerinnen und Jäger getragen wird, unzulässig sein. Die Beteiligung der anerkannten Landesjägerschaft bei der Entscheidung über die Verwendung der Sonderabgabe dient dazu, die Gruppennützigkeit der Verwendung des Abgabenaufkommens sicherzustellen. Die anerkannte Landesjägerschaft vertritt übergreifend die Interessen der Jägerinnen und Jäger des Landes Niedersachsen.

Absatz 4 des Artikels 25 LJagdG ist deregulierend nicht zu übernehmen. Die wegen des bindenden Bundesrechts (§ 11 Abs. 3 BJagdG) notwendige Prüfung einer maximalen Fläche von 1 000 ha je Pächter kann über die Prüfung des Jagdpachtvertrages erfolgen (vgl. zu § 20 des Gesetzentwurfs). Eintragungen der Jagdausübungsberechtigung in den Jagdschein bleiben auf Antrag möglich, falls damit ein gesonderter Ausweis für das Jagdausübungsrecht vermieden werden kann.