Gesetz

Einführung vom Hann LFoV ausdrücklich begrüßt wird, möchten die LJN und der ZJEN an dem einjährigen Plan festhalten. Die Anpassungsmöglichkeiten seien geringer oder die dann nötige Kontrolle und Berechnung der Jagdbehörde und des Jagdbeirats würden die erwartete Verminderung des Verwaltungsaufwands wieder ausgleichen. Die AG KomSpV schlägt eine Befugnis der Jagdbehörde für die Entscheidung vor, ob für das Rehwild ein einjähriger oder dreijähriger Abschussplan vorzulegen ist; die Abschussplanung sollte grundsätzlich die Dauer des Jagdpachtverhältnisses um nicht mehr als ein Jahr übersteigen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der Praxis die Planzahlen für Abschüsse des Rehwildes von Jagdjahr zu Jagdjahr kaum differieren und demnach keine intensiven zwischenzeitlichen Kontrollen und Hochrechnungen erforderlich sind, zumal den obigen Vorschlägen über die Festlegung von Mindestabschusszahlen nicht gefolgt werden soll. Unnötiger Verwaltungs- und Kontrollaufwand würde insbesondere auch unnötig in Bürgerrechte eingreifen und ist daher zu vermeiden. Schon weil nach Satz 2 Halbsatz 2 die Abschusszahlen gleichmäßig auf die einzelnen (drei) Jahre zu verteilen sind, steht auch ein früherer Ablauf eines Jagdpachtvertrages der vorgesehenen Regelung nicht entgegen.

Unnötige Unsicherheiten würde entgegen dem Vorschlag der AG KomSpV auch eine Befugnis der Jagdbehörde für eine wahlweise Entscheidung bringen, ob für das Rehwild ein einjähriger oder dreijähriger Abschussplan vorzulegen ist.

Zu Absatz 2: Absatz 2 entspricht dem Artikel 30 Abs. 1 Satz 2 LJagdG. Dem Vorschlag des ZJEN, das erforderliche Einvernehmen auch auf die gemeinschaftlichen Jagdbezirke zu erstrecken, ist wegen der vorhandenen unmittelbar geltenden Bundesregelung des § 21 Abs. 2 Satz 3 BJagdG nicht zu folgen.

Zu Absatz 3:

Die streitlösende Entscheidung bei fehlendem Abschussplan (übernommen von Artikel 30 Abs. 2 LJagdG) ist keine entschädigungspflichtige Enteignung.

Absatz 4 ist angepasst von Artikel 30 Abs. 3 LJagdG übernommen.

Zu Absatz 5:

Hier wird die grundsätzliche Regelung für die Anrechnung von erlegtem Wild und Fallwild auf den Abschussplan aufgenommen. Zur Sonderregelung bei der Wildfolge vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2. Ein Missbrauch hinsichtlich der Anrechnung von Fallwild (ANJN) ist nicht erkennbar.

Die bisherige Pflicht der jagdausübungsberechtigten Person, jedes abgeschossene Stück Schalenwild unverzüglich der Jagdbehörde zu melden, ist nicht erforderlich und entfällt. Der bisherige Schlusstermin (5. April) zur Vorlage der Abschussliste liegt zu spät. Wie bei der Abschussplanung kann auch die Ergebnismitteilung auf den 15. Februar als Schlusstermin vorverlegt werden (§ 5 Abs. 1 DVO LJagdG entfällt). Etwaiges später ausnahmsweise geschossenes Wild und Fallwild ist zahlenmäßig unbedeutend und kann jeweils dem folgenden Jagdjahr zugerechnet werden.

Bei gegebenem Anlass kann die Jagdbehörde durch Einzelverfügungen jederzeit auch die Vorlage der Abschussliste mit dem Zwischenstand anfordern. Im Hinblick darauf, dass die Jagdbehörde die von den Jagdausübungsberechtigten stets aktuell zu haltende Liste über das geschossene und das tot aufgefundene Wild zusätzlich vorzeitig anfordern kann, ist keine darüber hinausreichende Befugnis der Jagdbehörde erforderlich, in Einzelfällen laufende Meldungen zu verlangen (zu AG KomSpV).

Die Verwendung einheitlicher Vordrucke (AG KomSpV) ist durch Erlass für das ganze Land und nicht nur einzelne Jagdbehörden (AG KomSpV) zu regeln.

Zu Absatz 6:

Die Jagdbehörde kann auch die gegenständliche Vorlage verlangen; diese dem Nachweis dienende Befugnis soll (entgegen ANJN und BUND) erhalten bleiben. Eine gesetzliche Verpflichtung zu einer zusätzlichen Dokumentation der Vegetation und Wildschadenssituation (BUND) oder der ökologischen Situation, der Entwicklung der Wildtierpopulationen sowie der Ergebnisse von Vegetations/Wildschadensgutachten (IG BAU) ist nicht erforderlich. Eine freiwillige Erfüllung bleibt möglich.

Zu Absatz 7:

Das Datenschutzrecht erfordert eine gesetzliche Regelung für die Weitergabe der Daten, die für die Abstimmung der Abschusspläne erforderlich sind, um die Hegeziele des § 1 Abs. 2 BJagdG zu verwirklichen. Wegen der gebotenen persönlichen vorherigen Abstimmungen sind auch die Namen der Jagdausübungsberechtigten erforderlich, die Angabe der Jagdbezirke genügt nicht. Eine gesetzliche Pflicht zum Austausch der Abschusslisten zwischen Forstämtern und den Nachbarjagdbezirken (IG BAU) erscheint zu weitgehend. Insoweit erscheinen freiwillige Kontakte ausreichend.

Der bisherige Absatz 6 des Artikels 30 LJagdG ist nicht zu übernehmen. Durchführungsregelungen einschließlich der erforderlichen Vordrucke erlässt die oberste Jagdbehörde.

Die Regelung des Absatzes 7 von Artikel 30 LJagdG, dass notfalls der Verwaltungszwang zulässig ist, der kein Verschulden des Adressaten voraussetzt, braucht entgegen dem Vorschlag des BDF nicht in das NJagdG übernommen zu werden. Sie ergibt sich schon aus dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht.

Zu § 26 (alt Artikel 31)

Zu Absatz 1:

In der (um die Belange des Naturschutzes erweiterten) Nummer 1 sind die „Grundsätze der Hege" und in Nummer 2 (und Absatz 3) die „Gründe der Wildhege" entgegen der Stellungnahme des NABU weiter erforderlich.

Zu Nummer 2:

Eine Verkürzung der Jagdzeit ist im Allgemeinen nur zulässig, wenn Tierschutzbelange gewahrt und Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie des Naturschutzes berücksichtigt werden.

Zu Nummer 3:

Die Strafbestimmung des § 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG verlangt einen hinreichend bestimmten gesetzlichen Tatbestand, soweit der strafrechtliche Schutz über den engen pauschalen Schutzrahmen der allgemeinen Brut- und Setzzeit (§ 1 Abs. 5 des bisherigen Feld- und Forstordnungsgesetzes, der auch in die Neuregelung übernommen werden soll) hinausgehen muss. Daher ist die Ermächtigungsgrundlage des Artikels 31 Abs. 1 Nr. 3 LJagdG (mit redaktioneller Anpassung) als erforderlich zu übernehmen. Die Regelung kann in die Jagdzeitenverordnung aufgenommen werden. Nachgewiesene Verletzungen des Elterntierschutzes außerhalb der Schutzzeiten nach Nummer 1 sind allerdings nach Bundesrecht auch strafbar.

Absatz 2 ist von Artikel 31 Abs. 2 Nr. 1 LJagdG angepasst zu übernehmen. Auch ohne eine ausdrückliche Einfügung „dauernd oder auf Zeit" (ZJEN) gelten diese Merkmale im Rahmen der naturbezogenen Verhältnismäßigkeit.

Zu Absatz 3 (bisher ähnlich Artikel 31 Abs. 2 Nr. 2 LJagdG)

Die Zuständigkeit für diese Verordnungsermächtigung kann auf die Jagdbehörden verlagert werden. Störungen des biologischen Gleichgewichts sind nicht auf Landkreisebene feststellbar und daher als Voraussetzung nicht übernommen. Der übermäßigen Vermehrung einer Wildart kann auch aus Gründen der Landeskultur begegnet werden.

Die bisherige Ermächtigung für Ausnahmen von der Brut- oder Setzzeit (Artikel 31 Abs. 2 Nr. 3 LJagdG) kann zur Verbesserung des Tierschutzes entfallen.

Die bisherige Ermächtigung des Artikels 31 Abs. 2 Nr. 4 LJagdG, das Sammeln der Eier von Ringel- oder Türkentauben sowie von Silber- oder Lachmöwen aus besonderen Gründen einzuschränken, ist durch die - an die EG-Vogelschutzrichtlinie angepasste - Fassung des § 22 Abs. 4 Satz 4 BJagdG überholt und damit entbehrlich.

Von der Ermächtigung des § 22 Abs. 4 Satz 5 BJagdG, aus den Gründen des Artikels 9 Abs. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 2 dieser Richtlinie das Sammeln (im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt) zu erlauben, ist kein Gebrauch gemacht worden. Sie kann entfallen.

Absatz 4 entspricht der Regelung über die Verfügungs-Zuständigkeit der Jagdbehörden nach Artikel 31 Abs. 3 Satz 2 LJagdG, nunmehr auf die Absätze 2 und 3 bezogen.

Zu Absatz 5 (bisher Artikel 31 Abs. 3 Satz 1 LJagdG)

In Nummer 3 behält entgegen der Auffassung des NABU im Rahmen der Einzelfallgestattung der Grund „für Zwecke der Aufzucht" seine Berechtigung. Nicht erforderlich ist eine gesetzliche Regelung zur Beteiligung des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie.

Die vom ODF, dem DFO und der LJN verlangte Übernahme der bisherigen Regelung, das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte zum Zweck der Beizjagd genehmigungsfähig zu machen, ist angesichts der geringen Zahl der Ausnahmeentscheidungen (1997 eine, 1998 vier und 1999 sechs in Niedersachsen) und insbesondere der Möglichkeiten, gezüchtete Exemplare zu erlangen, nicht zwingend erforderlich.

Eine Verlagerung der Entscheidungskompetenz von den oberen auf die unteren Jagdbehörden ist grundsätzlich vertretbar. Bei fehlender Fachkompetenz für die Beurteilung der wissenschaftlichen Zwecke wird die obere Jagdbehörde zu beteiligen sein.

Zu § 27 (alt Artikel 32)

Die veränderten Regelungen der bisherigen Artikel 32 und 33 können in § 27 zusammengefasst werden. Bei der Wildfolge wird das Nachsuchen von schwerkrankem Wild gemäß der Regelung des § 22 a BJagdG aus Tierschutzgründen dem krankgeschossenen Wild gleichgestellt (Absatz 5).

Zu Absatz 1: Absatz 1 entspricht - hinsichtlich der Pflichten präzisiert - im Wesentlichen der bisherigen Wildfolgeregelung. Der darin geregelte Grundsatz wird jedoch durch Absatz 2 stärker tierschützend durchbrochen.

Zu Absatz 2:

Das Tierschutzrecht, verstärkt durch Artikel 6 b der Niedersächsischen Verfassung, erfordert, dass eine Wildfolge in den begründeten Einzelfällen unmittelbar gesetzlich zulässig und verbindlich ist, in denen krankgeschossenes (oder aus anderen Gründen schwerkrankes Wild; siehe Absatz 5) sofort nachzusuchen ist, insbesondere um es vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren. Das Merkmal „ausnahmsweise...