Landesjägerschaft

Ein Recht der anerkannten Landesjägerschaft, zu beantragen, dass einem Mitglied der Jagdschein entzogen wird (LJN), ist auch ohne gesetzliche Regelung gegeben.

Die Letztentscheidung der oberen Jagdbehörde (alt Artikel 45 Abs. 2 Satz 2 LJagdG) kann deregulierend entfallen.

ANJN, BUND, IG BAU und NABU wenden sich gegen das Privileg der alleinigen anerkannten Landesjägerschaft und verlangen, unter Hinweis auf die Regelung im Naturschutzrecht für die anerkannten Naturschutzverbände und auf demokratische Grundsätze ein gleiches Beteiligungsrecht für alle Jagdverbände, die VNT nur bei jagdlichen Vereinigungen, denen nachweislich mehr als 20 vom Hundert der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber angehören. Zwar gestattet § 37 Abs. 2 BJagdG für die Beteiligungskompetenz des § 39 Abs. 2 des Gesetzentwurfs die Beteiligung auch mehrerer Verbände. Durch die Wahl der Mitgliedschaft in einem Jagdverband ergibt sich aber in letztlich demokratischer Entscheidung, welcher Verband die einheitliche Meinung der Jägerschaft (ähnlich wie bei der gewählten Regierungspartei) die datenschutzrechtlich sensible Beteiligung wahrnehmen darf. Äußerungen zu einem tatsächlichen Geschehen stehen ohnehin allen Jagdverbänden offen.

Zu § 41 (alt Artikel 50)

Der Wegfall bisheriger Strafvorschriften sowie teilweise OrdnungswidrigkeitenVorschriften ist wie folgt mit Bundesrecht zu begründen:

Die vorsätzliche Verletzung von Schonzeiten für bundesrechtlich geschützte Wildarten ist nur noch bei ganzjährig geschonten Wildarten strafbar (§ 38 Abs. 1 Nr. 2

BJagdG) und im Übrigen nur noch eine Ordnungswidrigkeit (§ 39 Abs. 2 Nr. 3 a BJagdG). Beide Regelungen gelten aber auch für landesrechtlich geschützte Wildarten. Eine landesrechtliche Bußgeldregelung hinsichtlich einer Verletzung der Schonzeiten für landesgesetzlich jagdbare Wildarten ist wegen der Regelung in § 39 Abs. 2 Nr. 3 a BJagdG entbehrlich. Außerdem ist die bisherige landesrechtliche Strafvorschrift des Artikels 49 Nr. 1 LJagdG gegenstandslos, weil die landesgesetzlich jagdbaren Wildarten nicht ganzjährig geschützt sind. § 42 BJagdG gibt den Ländern nur eine nachrangige Gesetzgebungskompetenz für Straf- und Bußgeldbestimmungen.

Nach dem Bundesjagdgesetz ist nunmehr ausdrücklich das Bejagen von Elterntieren in der Setz- und Brutzeit strafbar (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG). Aufgrund der Reichweite dieser Strafvorschrift auch für landesrechtlich jagdbare Wildarten brauchte eine Strafbarkeit durch Artikel 49 LJagdG bisher nicht sichergestellt zu werden.

Eine Strafbarkeit erfordert eine besonders deutlich bestimmte Regelung des gesetzlichen Tatbestandes. Das soll über den pauschalen Mindestzeitraum der Allgemeinen Brut- und Setzzeit des § 1 Abs. 5 des Feld- und Forstordnungsgesetzes (1. April bis 15. Juli) hinaus durch einen Mindestzeitraum in der niedersächsischen Verordnung über Sonderbestimmungen für die Jagdzeiten geregelt werden können (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzentwurfs). Im Rahmen der weitergehenden Pflichten der zur (weidgerechten) Jagd befugten Personen ist jedoch die jeweilige weitergehende biologische Setz- oder Brutzeit (und Aufzuchtzeit) maßgebend, insbesondere wenn Elterntiere mit erkennbar noch nicht selbständigen Jungtieren im Einzelfall angetroffen werden.

Aus den Ausführungen zu dem bisherigen Artikel 49 LJagdG ergibt sich entsprechend, dass auch die Ordungswidrigkeitentatbestände des Artikels 50 Abs. 1 Nr. 10 und 12 LJagdG (Elterntier- und Schonzeitenschutz für landesrechtlich jagdbare Tiere) schon bundesrechtlich überlagert werden und in § 41 des Gesetzentwurfs nicht zu übernehmen sind.

Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, die bundesrechtlich nicht bußgeldbewehrt sind, können auch nicht durch Landesrecht bußgeldbewehrt gemacht werden (vgl. Lorz/Metzker/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, § 42 BJagdG Rdnr. 1).

Zu Absatz 1:

Eine nur fahrlässige Begehung soll nach dem Gesetzentwurf im Allgemeinen nicht bußgeldbewehrt sein. Insofern reichen die gefahrenabwehrrechtlichen Befugnisse, insbesondere Zwangsgeldandrohungen aus.

Zu Nummer 1:

Verbote, jagdwirtschaftliche Einrichtungen nicht zu betreten, werden zunehmend hartnäckig nicht beachtet. Eine Bußgeldbewehrung ist erforderlich.

Zu Nummer 2:

Wegen der mit der absichtlichen Behinderung einer Jagd verbundenen Gefahren und der dem öffentlichen Interesse widerstreitenden Nachteile ist, wie in anderen Bundesländern schon realisiert, eine entsprechende Ordnungswidrigkeitenregelung erforderlich.

Zu den Nummern 3 bis 5

Die drei Regelungen des § 4 über die Erforderlichkeit eines brauchbaren Jagdhundes haben große Bedeutung für den Wildtierschutz und müssen daher bußgeldbewehrt sein.

Zu Nummer 6:

Wegen der auch im öffentlichen Interesse zu überwachenden Abrundungsverträge, an die sich öffentlich-rechtliche Folgen knüpfen und die mit der daneben möglichen Abrundung von Amts wegen verfahrensmäßig kollidieren können, ist eine Bußgeldbewehrung für den Fall der Nichtanzeige solcher Verträge geboten.

Zu Nummer 7:

Eine landesrechtliche Bußgeldregelung hinsichtlich einer Verletzung der Setz-, Brutund Aufzuchtzeiten für landesgesetzlich jagdbare Wildarten ist wegen der bundesgesetzlichen Strafregelung (auch für eine fahrlässige Begehung) entbehrlich. Jedoch ist eine Ordnungswidrigkeitenregelung zum Schutz der in § 9 Abs. 5 genannten Wildarten in befriedeten Bezirken aus Gründen tierschutzrechtlicher Gleichbehandlung aufzunehmen.

Zu Nummer 8:

Die Schranken für eine Wattenjagderlaubnis hängen jetzt nicht mehr auch von einer Verordnung, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Regelung ab, sodass auch die Ordnungswidrigkeitenregelung anzupassen ist.

Zu Nummer 9:

Die Bußgeldregelung über die Ausweispflicht von Jagdgästen ist aus Sicherheitsgründen und zur Abgrenzung zu Wilderern (ähnlich wie beim Führerschein im Straßenverkehr) weiter erforderlich.

Zu Nummer 10:

Wie die bundesgesetzlichen Verbote zur Verwendung bestimmter jagdlicher Mittel oder Methoden durch Bundesrecht sind auch die ergänzenden landesgesetzlichen Verbote durch eine Ordnungswidrigkeitenregelung zu sichern.

Zu Nummer 11:

Die neuen tierschützenden Einschränkungen für die Voraussetzungen einer Fangjagd sind durch eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift zu stützen.

Zu Nummer 12:

Die Benutzung verbotener Mittel und Geräte bei der Fangjagd ist ein erheblicher Verstoß gegen Tierschutzvorschriften.

Zu Nummer 13:

Ohne Bußgeldregelung ist der Schutz von ausgesetztem Wild nicht genügend gesichert.

Zu Nummer 14:

Die Regelung des bisherigen Artikels 50 Abs. 1 Nr. 8 LJagdG ist der gestrafften Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzentwurfs angepasst worden.

Zu Nummer 15:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 16:

Die Schutzregelung hinsichtlich der Benachrichtigungspflichten zur Wildfolge knüpft an die neue Fassung in § 27 an.

Zu den Nummern 17 und 18

Die artenschutzrechtliche Verbotsregelung und Genehmigungsregelung in § 31 über das Aussetzen von Wild erfordert eine Bußgeldregelung.

In den Nummern 19 bis 24 werden das unzulässige Füttern durch Bußgeldandrohung geschützt und die zur Vermeidung von Missbrauch notwendigen Bejagungsverbote im Zusammenhang mit dem Füttern geregelt.

Nummer 25 enthält die notwendigen Bußgeldregelungen für Verletzungen der Grundvorschriften über das Kirren zur Vermeidung von Missbrauch.

Zu Nummer 26

Die auf Verordnungen beruhenden Tatbestände mit Bußgeldbewehrung sind fortzuschreiben. Die Jagdzeitenverordnungen des Bundes und des Landes brauchen wegen der unmittelbaren Geltung des § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 3 a BJagdG nicht auf diesen § 39 Abs. 2 Nr. 3 a BJagdG oder eine landesgesetzliche Regelung Bezug zu nehmen.

Da die Pflicht zur Erfüllung eines Abschussplans bundesrechtlich nach § 21 Abs. 2 Satz 6 BJagdG geregelt ist, kann eine entsprechende landesrechtliche Bußgeldvorschrift (zu IG BAU, NABU, allgemeiner BUND) nicht aufgenommen werden.

Die Nichtaufnahme des Waldzustands in den Abschussplan als Ordnungswidrigkeit zu regeln (ANJN), ist schon wegen der Schwierigkeit, die Erfüllung der Pflicht näher zu definieren, problematisch. Daher soll es bei den gefahrenabwehrrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten verbleiben.

Zu Absatz 2:

Eine Anhebung der Bußgeldhöchstgrenze auf 50 000 Deutsche Mark ist im Hinblick auf die Bedeutung der Schutzgüter, die allgemeine Einkommens- und Preisentwicklung sowie dieselbe grundsätzliche Grenze in § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erforderlich und angemessen (so auch z. B. die jagdgesetzliche Regelung in Thüringen).

Zu § 42 (Übergangsregelungen)

Zu Absatz 1:

Die vorhandenen Wildschutzverordnungen müssen in Kraft bleiben, solange sie nicht durch andere Schutzinstrumente ersetzt werden. Das kann durch die vorgesehene Verordnungsermächtigung über die - zum geeigneten Zeitpunkt mögliche Aufhebung gesteuert werden.

Zu Absatz 2:

Eine Übergangsregelung ist auch für die entfallenen bisherigen gesetzlichen Regelungen über eine Kündigung und Aufhebung von Jagderlaubnissen erforderlich.

Zu Absatz 3:

Eine Regelung, nach der Jagdgehege, die nach bisherigem Recht zulässig angelegt und unterhalten worden sind, unter den bisherigen rechtlichen Voraussetzungen weiter bestehen bleiben dürfen, ist geboten.

Zu § 43

Zu Absatz 1:

Um die Umstellung der Verwaltungen auf die Kompetenzveränderungen zu ermöglichen, soll das Gesetz erst 14 Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten. Ob allerdings statt der vorgesehenen 14 Tage eine dreimonatige Vorlaufzeit für das NJagdG insbesondere wegen der Einführung des Jahresjagdscheins für drei Jahre erforderlich ist (AG KomSpV), hängt vom voraussichtlichen Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes ab und kann im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens - auch unter Berücksichtigung von vorbereitenden Maßnahmen (Vordruckerstellung oder -abänderung, Datenverarbeitungsprogramme u. Ä.) - notfalls noch ändernd entschieden werden.

Jedenfalls sollen für die Personen, die ihren ersten Jagdschein vor dem In-KraftTreten dieses Gesetzes erlangt haben, die Regelungen über die Fangjagd nach § 24 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erst zwei Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

Zu Absatz 2:

Die vorgesehenen Vereinfachungen und Straffungen ermöglichen eine Aufhebung der bisherigen Duchführungsverordnung zum LJagdG.